Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104124/2/Fra/Ka

Linz, 14.11.1996

VwSen-104124/2/Fra/Ka Linz, am 14. November 1996 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des L A, vertreten durch die Rechtsanwälte Regensburg, gegen die Höhe der mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 26.7.1996, VerkR96-521-1996/Ah, wegen Übertretung des § 99 Abs.2 lit.c iVm § 20 Abs.2 StVO 1960, verhängten Strafe, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird mit der Maßgabe bestätigt, daß die Bestimmung, nach der die Strafe verhängt wird, § 99 Abs.2 lit.c StVO 1960 zu lauten hat.

II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem O.ö.

Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe, ds. 1.000 S, zu zahlen.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 16, 19 und 24 VStG; hinsichtlich der Richtigstellung der angewendeten Gesetzesbestimmung betreffend die verhängte Strafe: § 62 Abs.4 AVG (§ 24 VStG) iVm § 44a Z3 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 99 Abs.2 lit.c iVm § 20 Abs.2 StVO 1960 eine Geldstrafe von 5.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage) verhängt. Ferner hat sie gemäß § 64 VStG einen Kostenbeitrag zum Strafverfahren in Höhe von 10 % der verhängten Strafe vorgeschrieben.

I.2. Dagegen richtet sich die durch die ausgewiesenen Vertreter rechtzeitig bei der Erstbehörde eingebrachte Berufung.

Der Bw beantragt, die Geldstrafe entsprechend zu mindern und begründet sein Rechtsmittel im wesentlichen damit, daß zwar die Erstbehörde von richtigen Werten hinsichtlich seines Einkommens, der Sorgepflicht für die Gattin und der Vermögenslosigkeit ausgegangen ist. Er möchte jedoch anführen, daß er noch zwei unterhaltspflichtige Kinder habe, weshalb die Strafe entsprechend reduziert werden möge.

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Akt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c VStG).

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

I.4.1. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Neben diesen objektiven Kriterien des Unrechtsgehaltes der Tat sind gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden.

Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

I.4.2. Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung darlegt (vgl. ua. Erkenntnis vom 20.3.1986, Zl.85/02/0253) ist die Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens eine Ermessensentscheidung. Gemäß § 130 Abs.2 B-VG liegt im Bereich des verwaltungsbehördlichen Ermessens Rechtswidrigkeit dann nicht vor, wenn die Behörde von diesem im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat.

Demgemäß obliegt es der Behörde, in Befolgung der Anordnung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung ihres Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes erforderlich ist.

I.4.3. Die belangte Behörde hat - wie aus der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses hervorgeht - den Ermessensspielraum bei der Strafbemessung nicht überschritten. Der Bw hat die zulässige Höchstgeschwindigkeit um rund 120 % überschritten. Im Hinblick auf das erhebliche Ausmaß der Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit auch durch den verwaltungsstrafrechtlich unbescholtenen Bw, widerspricht bereits aus spezialpräventiven Gründen die verhängte Geldstrafe, mit der der gesetzliche Strafrahmen lediglich zu rund 17 % ausgeschöpft wurde, unter Bedachtnahme auf die aktenkundigen Einkommens-, Familien- und Vermögensverhältnisse nicht dem Gesetz. Daran kann auch der Umstand nichts ändern, daß der Bw auch für zwei Kinder sorgepflichtig ist.

Dadurch, daß der gesetzliche Strafrahmen lediglich zu einem Bruchteil ausgeschöpft wurde, ist die soziale und wirtschaftliche Situation des Bw sowie der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit ausreichend berücksichtigt worden. Im Hinblick auf den erheblichen Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung (Geschwindigkeits überschreitungen zählen zu den häufigsten Unfallursachen) sowie aus spezialpräventiven Überlegungen - siehe oben - ist eine Herabsetzung der verhängten Strafe im gegenständlichen Fall nicht vertretbar, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Die notwendige Berichtigung der Strafsanktionsnorm stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. F r a g n e r

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