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des Landes Oberösterreich
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VwSen-104142/5/Fra/Ka

Linz, 08.01.1997

VwSen-104142/5/Fra/Ka Linz, am 8. Jänner 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn D, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 12.9.1996, VerkR96-1996-1996-SR/HA, betreffend Zurückweisung eines Einspruches als verspätet, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als verspätet zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§§ 32 Abs.2, 33, 63 Abs.5 und 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 51e Abs.1 VStG; §§ 6 und 17 Abs.3 Zustellgesetz Entscheidungsgründe:

1. Folgender Sachverhalt ist entscheidungsrelevant:

Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat aufgrund einer Anzeige der Bundespolizeidirektion Linz gegen den Berufungswerber (Bw) wegen Verstoßes gegen die StVO 1960, einer entsprechenden Lenkererhebung und der darauf erfolgten Abtretung gemäß § 29a VStG die Strafverfügung vom 8.5.1996, Zl.VerkR96-1996-1996, erlassen. Mit dieser Strafverfügung wird dem Bw zur Last gelegt, als Lenker des PKW am 16.12.1995 von 9.12 Uhr bis 9.43 Uhr in Linz, Domgasse 16, im Bereich des Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten" mit der Zusatztafel "Ausgenommen Ladetätigkeit" dieses Fahrzeug abgestellt zu haben, obwohl keine Ladetätigkeit durchgeführt wurde und kein kurzes Halten zum Aus- und Einsteigen vorlag. Diese Strafverfügung wurde laut Zustellnachweis am 13.5.1996 durch Hinterlegung beim Postamt 4201 Gramastetten (offenbar unwirksam) zugestellt, denn mit Schreiben vom 4.6.1996 ersuchte die belangte Behörde die Gemeinde Eidenberg um Erhebung, ob sich der Bw zum Zeitpunkt der Hinterlegung des gegenständlichen Rückscheinbriefes vom 13.5.1996 bis 28.5.1996 an seinem Wohnort in Aufenthalt befunden hat bzw wann er an diesen zurückgekehrt ist.

Weiters wurde hinzugefügt, daß, sollte sich der Bw während der gesamten Dauer der Abholfrist außerhalb seines Wohnortes in Aufenthalt befunden haben, ihm der Inhalt des beiliegenden Rückscheinbriefes (die gegenständliche Strafverfügung) gegen Empfangsbestätigung am Rückschein ohne Briefumschlag auszufolgen ist. Mit Schreiben vom 27.6.1996 teilte das Gemeindeamt Eidenberg der belangten Behörde mit, daß der gegenständliche Brief trotz schriftlicher Verständigung des Bw nicht abgeholt wurde. Die belangte Behörde richtete daraufhin mit Schreiben vom 1.7.1996 das vorhin genannte Ersuchen an den Gendarmerieposten (GP) Gramastetten. Mit Schreiben vom 5.7.1996 teilte der GP Gramastetten der belangten Behörde mit, daß der RSa-Brief am 5.7.1996 an den Bw zugestellt wurde. Die Übernahme ist durch Datum und Unterschrift des Bw auf dem im Akt befindlichen Zustellschein (ON 16) beurkundet. Mit Schreiben vom 19.7.1996 (zur Post gegeben laut Poststempel auf dem entsprechenden Briefkuvert am 23.7.1996, eingelangt bei der belangten Behörde laut Stempel am 24.7.1996) erhob der Bw gegen die og. Strafverfügung einen als "Berufung" bezeichneten Einspruch. Am 30.7.1996 richtete die belangte Behörde an den Bw ein Schreiben und teilte diesem mit, daß die Rechtsmittelfrist betreffend die beeinspruchte Strafverfügung zwei Wochen beträgt und er somit sein Rechtsmittel spätestens am 19.7.1996 zur Post geben bzw bei der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung überreichen hätte müssen, weil diese am 5.7.1996 laut Zustellnachweis rechtswirksam zugestellt wurde. Der Bw habe jedoch sein Rechtsmittel erst am 23.7.1996 beim Postamt in 4020 Linz aufgegeben, weshalb es offensichtlich verspätet eingebracht wurde. Der Einladung, eine Stellungnahme abzugeben, ist der Bw nicht gefolgt. Die belangte Behörde hat sodann mit Bescheid vom 12.9.1996, VerkR96-1996-1996-SR/HA, den og.

Einspruch gemäß § 49 Abs.1 VStG als verspätet zurückgewiesen.

Dieser Bescheid wurde laut Zustellnachweis (ON 25) am 16.9.1996 beim Postamt 4201 Gramastetten durch Hinterlegung zugestellt. Am 3.10.1996 richtete die belangte Behörde an den GP Gramastetten ein Ersuchen um Erhebung, ob sich der Bw zum Zeitpunkt der Hinterlegung des gegenständlichen Rückscheinbriefes vom 16.9.1996 bis 30.9.1996 an seinem Wohnort in Aufenthalt befunden hat bzw wann er an diesen zurückgekehrt ist. Weiters wurde ersucht, daß, sollte sich der Bw während der gesamten Dauer der Abholfrist außerhalb seines Wohnortes in Aufenthalt befunden haben, ihm der Inhalt des beiliegenden Rückscheinbriefes (der gegenständliche Zurückweisungsbescheid) gegen Empfangsbestätigung am Rückschein ohne Briefumschlag auszufolgen ist. Mit Schreiben vom 29.10.1996 teilte der GP Gramastetten der belangten Behörde mit, daß der gegenständliche RSa-Brief am 29.10.1996 von Rev.Insp. S an den Bw ausgefolgt wurde. Die Ausfolgung ist durch den im Akt einliegenden Zustellschein (ON 29) belegt.

Dagegen richtet sich die per Telefax am 11.11.1996 eingebrachte Berufung 2. Der unter Punkt 1. angeführte Sachverhalt ist rechtlich wie folgt zu beurteilen:

Gemäß § 6 Zustellgesetz ist, wenn das gleiche Schriftstück mehrmals gültig zugestellt wird, die erste Zustellung maßgebend.

Aufgrund dieser Rechtslage hatte der O.ö. Verwaltungssenat zu prüfen, weil der gegenständliche Zurückweisungsbescheid zwei Mal zugestellt wurde, ob auch die erste Zustellung (die zweite Zustellung ist hinsichtlich der Rechtswirksamkeit nicht in Zweifel zu ziehen) gültig durchgeführt wurde. War nämlich auch die erste Zustellung rechtswirksam, gilt die am 11.11.1996 eingebrachte Berufung als verspätet.

Das vom O.ö. Verwaltungssenat ergänzend durchgeführte Ermittlungsverfahren hat ergeben, daß der Bw vom 12.9.1996 bis 29.9.1996 vorübergehend ortsabwesend war (er befand sich laut eigenen glaubwürdigen Angaben vom 12.9.1996 bis 22.9.1996 auf einer Geschäftsreise in Deutschland, kam am Sonntag, den 22.9.1996 an die Abgabestelle zurück und flog am selben Tag in die Türkei auf Urlaub. Am Sonntag, den 29.9.1996, kehrte er wieder an die Abgabestelle zurück.

Dieser Sachverhalt ist unter § 17 Abs.3 Zustellgesetz zu subsumieren, der lautet: "Die hinterlegte Sendung ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Sendung erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Sendungen gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs.3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem die hinterlegte Sendung behoben werden könnte.

Die Abholfrist endete im gegenständlichen Fall am 30.9.1996.

Der Bw ist noch innerhalb der Abholfrist nämlich am 29.9.1996 an die Abgabestelle zurückgekehrt. Die Zustellung des angefochtenen Zurückweisungsbescheides wurde daher am 30.9.1996 wirksam. Die Rechtsmittelfrist begann somit mit diesem Tag zu laufen und endete am 14.10.1996. Dennoch hat die belangte Behörde den angefochtenen Zurückweisungsbescheid nochmals zugestellt. Entscheidend ist jedoch gemäß § 6 Zustellgesetz die erste gültige Zustellung.

Eine spätere Zustellung setzt die Rechtsmittelfrist nicht neuerlich in Lauf (VwGH 7.11.1989, 89/07/0122). Die am 11.11.1996 erhobene Berufung wurde daher verspätet eingebracht.

Gemäß § 63 Abs.5 AVG (diese Bestimmung gilt aufgrund des § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren) ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen nach seiner Zustellung einzubringen.

Gemäß § 33 Abs.4 AVG ist es der Behörde verwehrt, durch Gesetz festgelegte Fristen zu verlängern.

Gemäß § 66 Abs.4 AVG sind verspätete Berufungen zurückzuweisen.

Aus den genannten Gründen war daher die Berufung vom 11.11.1996 gegen den Zurückweisungsbescheid betreffend verspätete Einbringung des Einspruches gegen die vorangegangene Strafverfügung als verspätet zurückzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. F r a g n e r

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