Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-130181/2/Gf/Km

Linz, 07.04.1997

VwSen-130181/2/Gf/Km Linz, am 7. April 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des R W, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Perg vom 12. März 1997, Zl. VerkR96-5065-1996, wegen Übertretung des Oö. Parkgebührengesetzes zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Der Berufungswerber hat weder einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leisten.

Rechtsgrundlage: § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG; § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG; § 66 Abs. 1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Perg vom 12. März 1997, Zl. VerkR96-5065-1996, wurde über den Rechtsmittelwerber eine Geldstrafe von 300 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 12 Stunden) verhängt, weil er "am 12.07.1996 "vor 16.30 Uhr" in der W straße in E ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein abgestellt habe und damit der Verpflichtung zur Entrichtung der Parkgebühr nicht nachgekommen sei; dadurch habe er eine Übertretung des § 6 Abs. 1 lit. a des Oö. Parkgebührengesetzes, LGBl.Nr. 28/1988, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 88/1993 (im folgenden: OöParkGebG), begangen, weshalb er zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen dieses ihm am 14. März 1997 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 24. März 1997 - und damit rechtzeitig - im Wege der Telekopie bei der belangten Behörde eingebrachte Berufung.

2. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der BH Perg zu Zl. VerkR96-5065-1996; da bereits aus diesem hervorging, daß das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben ist, konnte im übrigen gemäß § 51e Abs. 1 VStG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

3. Über die vorliegende Berufung hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

3.1.1. Gemäß § 44a Abs. 1 und 2 VStG hat der Spruch des Straferkenntnisses sowohl die als erwiesen angenommene Tat als auch die dadurch verletzte Verwaltungsvorschrift zu enthalten.

3.1.2. Beiden Anforderungen wird die angefochtene Entscheidung im gegenständlichen Fall jedoch nicht gerecht.

Dies zum einen deshalb nicht, weil dem Rechtsmittelwerber in deren Spruch zur Last gelegt wird, sein KFZ "am 12.07.1996 vor 16.30 Uhr" abgestellt zu haben. Da ihm somit im Ergebnis - statt eines konkreten Tatzeitpunktes - vielmehr am 12. Juli 1996 eine Tatbegehung von 0.00 Uhr bis 16.30 Uhr, also ein Tatzeitraum von insgesamt 16 1/2 Stunden angelastet wurde, ist es offenkundig, daß der Beschuldigte durch diese vage Umschreibung nicht mit ausreichender Sicherheit vor einer möglichen Doppelbestrafung geschützt ist.

Wäre diese mangelhafte Spruchkonkretisierung durch den Oö. Verwaltungssenat aber deshalb noch korrigierbar, weil in der am 6. November 1996 - und damit noch innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist - erlassenen Strafverfügung des Bezirkshauptmannes von Linz-Land, Zl. VerkR96-14391-1996, der Tatvorwurf mit "12. 07.1996, um 16.30 Uhr" korrekt wiedergegeben war, gilt dies hingegen nicht für die im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses (und auch in der Strafverfügung) fehlende Bezugnahme auf jene Verordnung der Gemeinde E, mit der das Halten und Parken gerade am Abstellort für gebührenpflichtig erklärt wurde; denn erst aus dem Zusammenspiel jener Verordnungen, mit denen Kurzparkzonen eingerichtet und hiefür eine Parkgebühr ausgeschrieben wird, mit § 6 Abs. 1 lit. a OöParkGebG ergibt sich die Strafbarkeit des Lenkers, der sein KFZ in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein abstellt.

Wurde somit im Ergebnis jedenfalls der Anforderung des § 44a Z. 2 VStG nicht entsprochen, war der gegenständlichen Berufung daher gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG schon aus diesem Grund stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG einzustellen.

3.2. Von diesen Formmängeln abgesehen käme der Beschwerde aber auch inhaltlich Berechtigung zu.

Wie nämlich der Oö. Verwaltungssenat bereits im Erkenntnis vom 10. Jänner 1997, Zl. VwSen-130167, festgestellt hat, ist im Bereich einer Kurzparkzone zumindest das gebührenfreie "Halten" i.S.d. § 2 Abs. 1 Z. 26 StVO erlaubt. Da das KFZ im gegenständlichen Fall auch nach der Aussage des Meldungslegers nur "ca. 10 Minuten" (vgl. dessen Stellungnahme vom 15. Jänner 1997, Zl. 110-1-64-1997-Rö-Kö) vorschriftswidrig abgestellt war, hätte sohin auch aus diesem Grund eine Bestrafung nicht erfolgen dürfen.

4. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Berufungswerber gemäß § 66 Abs. 1 VStG weder ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. G r o f

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