Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104222/4/Sch/Rd

Linz, 11.02.1997

VwSen-104222/4/Sch/Rd Linz, am 11. Februar 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 5. Kammer (Vorsitzender: Dr. Grof; Berichter: Dr. Schön; Beisitzer: Mag. Gallnbrunner) über die Berufung des AH, vertreten durch die Rechtsanwälte Dres., vom 2. Dezember 1996 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 18. November 1996, VerkR96-3207/1996/Win, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z1 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat mit Straferkenntnis vom 18. November 1996, VerkR96-3207/1996/Win, über Herrn AH, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs.1 lit.c iVm § 5 Abs.6 StVO 1960 eine Geldstrafe von 13.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Wochen verhängt, weil er am 23. September 1996 um ca. 19.00 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen auf der B 38 von Haslach adM. kommend in Richtung Rohrbach gelenkt habe, wobei der Verdacht bestanden habe, daß er sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befand.

Obwohl bei ihm die Feststellung des Atemalkoholgehaltes mittels Alkomat aufgrund der beim Verkehrsunfall am 23. September 1996 um ca. 19.00 Uhr erlittenen Verletzungen nicht möglich gewesen sei, habe er nach Vorführung zu einem diensthabenden Arzt des Landeskrankenhauses Rohrbach die von den Straßenaufsichtsorganen von ihm verlangte Blutabnahme durch den vorgenannten Arzt verweigert.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 1.300 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Strafbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung zur Entscheidung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hatte, da eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eine Kammer zu entscheiden.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.1 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat in der Vergangenheit in mehreren einschlägigen Erkenntnissen die Rechtsansicht vertreten, daß die Bestim mung des § 5 Abs.6 StVO 1960 so verstanden werden muß, daß der dort erwähnte Arzt nur ein im öffentlichen Sanitätsdienst stehender oder bei einer Bundespolizeibehörde tätiger sein kann (vgl. etwa VwSen-103655 vom 20.5.1996 bzw.

VwSen-103903 vom 4.9.1996).

Diese Rechtsansicht war aufgrund einer Beschwerde des Bundesministers für Wissenschaft, Verkehr und Kunst gemäß Art. 131 Abs.1 Z2 B-VG Gegenstand eines Verwaltungsgerichtshofverfahrens. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 24. Jänner 1997, 96/02/0479, in diesem Zusammenhang folgendes ausgesprochen:

"Nach der hg. Rechtsprechung ist entsprechend dem im Strafrecht allgemein geltenden Grundsatz 'nullum crimen sine lege' Voraussetzung für die Verhängung einer Strafe, daß die Tat zur Zeit ihrer Begehung ausdrücklich durch ein Gesetz für strafbar erklärt war. Strafrechtsquelle ist ausschließlich das geschriebene Gesetz. Eine Ergänzung dieses Gesetzes durch Analogie oder jede andere Art von Lückenschließung (etwa durch Größenschluß) zum Nachteil des Täters ist untersagt. Dies schließt zwar eine Auslegung des Gesetzes nach Inhalt, Sinn und Tragweite eines bestehenden Rechtssatzes nicht aus, doch muß die Auslegung jedenfalls ihre äußerste Grenze stets im möglichen Wortsinn der auszulegenden Norm haben; sie muß immer noch im Wortlaut des Gesetzes eine Stütze finden (vgl. zum Ganzen das Erkenntnis vom 14. Juni 1988, Slg.Nr. 12 741/A).

Von daher gesehen erweist sich die vorliegende Beschwerde im Ergebnis als nicht begründet: Die wiedergegebene Verfassungsbestimmung des § 99 Abs.1 lit.c StVO kann sich nur auf jene Vorschrift des § 5 StVO beziehen, in welcher die Pflicht zur Duldung der Blutabnahme geregelt ist. Dies trifft allerdings nur auf dessen Abs.6 zu. Der dort geregelte Fall betrifft jedoch nur Personen, die nicht nur verdächtig sind, sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand zu befinden, sondern darüber hinaus 'gemäß Abs.5 Z2' zu einem Arzt sohin zu einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden oder bei einer Bundespolizeibehörde tätigen Arzt - gebracht wurden. Soweit der Beschwerdeführer darauf verweist, unter einem 'Betroffenen' in § 5 Abs.6 StVO sei lediglich eine Person zu verstehen, die verdächtig sei, sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand zu befinden, so vermag ihm der Verwaltungsgerichtshof aufgrund des klaren Wortlautes (arg.: ... gebracht werden 'und' die verdächtig sind ...) nicht beizupflichten. Nur solche als 'Betroffene' bezeichnete Personen im § 5 Abs.6 StVO sind daher auch verpflichtet, eine Blutabnahme vornehmen zu lassen. Was aber die (im übrigen anders als § 99 Abs.1 lit.c und § 5 Abs.6 StVO nicht im Rang einer Verfassungsbestimmung stehende) Vorschrift des § 5 Abs.7 StVO anlangt, so wird damit nicht eine für den 'Betroffenen' hinausgehende Verpflichtung zur Duldung der Blutabnahme normiert (vgl. zutreffend Grundtner/Hellar/Schachter, Die österreichische Straßenverkehrsordnung nach der 19. Novelle, Seite 57/58, 'Gliederung des § 5', zu Abs.7 erster Satz)." Der vorliegenden Berufung hatte daher Erfolg beschieden zu sein, ohne daß - mangels Entscheidungsrelevanz - auf die (Beweis-)Anträge des Berufungswerbers einzugehen war.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. G r o f

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