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des Landes Oberösterreich
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VwSen-104293/13/Ki/Shn

Linz, 20.03.1997

VwSen-104293/13/Ki/Shn Linz, am 20. März 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Dr. Gerald Z, vom 2. Dezember 1996 gegen das Straferkenntnis der BPD Linz vom 18. November 1996, GZ Cst.-14.164/96, nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung am 19. März 1997 zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

II. Zusätzlich zu den Verfahrenskosten 1. Instanz hat der Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von 100 S, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

Rechtsgrundlage: zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG Entscheidungsgründe:

I.1. Die BPD Linz hat mit Straferkenntnis vom 18. November 1996, GZ Cst.14.164/96, über den Berufungswerber (Bw) gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe in Höhe von 500 S (Ersatzfreiheitsstrafe 18 Stunden) verhängt, weil er am 6.3.1996 um 07.51 Uhr in Linz, Blütenstraße 12 in Richtung stadtauswärts, als Lenker des Kfz, bei Sichtbehinderung durch Schneefall weder das Abblendlicht noch das Nebellicht noch beide gemeinsam eingeschaltet hatte (verletzte Rechtsvorschrift: § 99 Abs.1 KFG). Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 50 S (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

I.2. Der Bw erhob gegen dieses Straferkenntnis mit Schriftsatz vom 2. Dezember 1996 Berufung mit der Begründung, daß nunmehr seine Gattin durch Einsichtnahme in einen von ihr geführten Tischkalender (Stehkalender) festgestellt habe, daß am 6.3.1996 entgegen seiner bisherigen Annahme sie selber das Fahrzeug gelenkt und den Sohn zur Schule gefahren habe. Zur Erhärtung dieses Umstandes legte er eine Kopie des Kopfes eines Protokolles einer mündlichen Streitverhandlung vom 6.3.1996 beim BG Urfahr vor, wonach er einen Termin für eine Gerichtsverhandlung hatte. Dazu führt er aus, daß er zum BG Urfahr-Umgebung immer zu Fuß gehe, da er dieses Gericht von ihm zu Hause in nicht einmal fünf Gehminuten erreiche und dort amtsbekanntermaßen auch kaum Parkplätze zur Verfügung stehen.

I.3. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt dem O.ö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden. I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt und Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 19. März 1997. Bei der Berufungsverhandlung wurden der Bw sowie als Zeugen Frau Gabriele Z (Gattin des Bw) und der Meldungsleger, RI Friedrich G, einvernommen. Ein Vertreter der Erstbehörde hat an der Verhandlung ebenfalls teilgenommen. Der Bw führte bei seiner Einvernahme aus, daß er normalerweise das Auto nur benützt, wenn er einen Auswärtstermin hat. Seine Kinder würden normalerweise zu Fuß zur Schule gehen, wenn er oder seine Gattin das Auto benützt, würden diese mit dem Fahrzeug in die Schule mitgenommen werden. Zu 90 % würde er in diesen Fällen die Kinder mitnehmen. Er sei ursprünglich davon ausgegangen, daß tatsächlich er das Fahrzeug gelenkt hat. Nachdem das Straferkenntnis erlassen wurde, habe er den Fall mit seiner Gattin erörtert. Diese habe durch Notizen in einem Tischkalender feststellen können, daß sie am Vorfallstag die Mutter des Bw im Diakonissen KH besucht habe. Konkret sei ihr zwar nicht bekannt, daß sie das Fahrzeug gelenkt hätte, es sei jedoch zu schließen, daß sie mit dem Auto ins Krankenhaus gefahren ist und daher zum Vorfallszeitpunkt nicht er sondern die Gattin das Fahrzeug gelenkt hätte und auch den Sohn zur Schule gebracht hat. Vor Erlassung des Straferkenntnisses habe er mit der Gattin über den Vorfall nicht gesprochen. Die Gattin des Bw hat als Zeugin diese Angaben bestätigt und ausgeführt, daß sie natürlich keine konkreten Aufzeichnungen führe bzw keine konkreten Aufzeichnungen geführt werden, wer das Fahrzeug zu welchem Zeitpunkt tatsächlich benützt. Sie schließe jedoch aus dem Umstand, daß sie ihre Schwiegermutter im Diakonissen KH besucht hat, daß sie zum Vorfallszeitpunkt das Fahrzeug gelenkt hat. Konkret kann sie diesbezüglich keine Aussage machen. Der Meldungsleger führte auf Befragung aus, daß er sich an den konkreten Vorfall nicht mehr erinnern könne. Normalerweise werde eine Anzeige nur dann erstattet, wenn trotz starkem Schneefall das Licht nicht eingeschaltet ist, dies dürfte im vorliegenden Fall so gewesen sein. Er kann sich natürlich auch nicht mehr konkret erinnern, wer tatsächlich das Fahrzeug gelenkt hat und er müsse diesbezüglich auf die Anzeige verweisen. Auf ausdrückliches Befragen führte er aus, daß er das Geschlecht der Person nur dann in der Anzeige anführe, wenn er sich absolut sicher sei. In 90 % der Fälle würde er die Person als "unbekannt" angeben. Wenn also in der Anzeige eine Person dem Geschlecht nach bezeichnet wurde, dann sei er sich absolut sicher gewesen. Er schaue dabei auf besondere Merkmale wie zB Bartwuchs udgl. Im Notizbuch vermerke er jedoch diese Merkmale nicht. Dort würden ausschließlich Angaben über Marke, Type, Kennzeichen des Fahrzeuges, Witterungsverhältnisse, Delikt und eben über das Geschlecht der Person (ohne Merkmale) angeführt.

Den in der Anzeige angeführten Sachverhalt habe er im Rahmen eines normalen Streifendienstes festgestellt, vermutlich habe er vom Gehsteig aus die Übertretung festgestellt. Er sei sich trotz der schlechten Sichtverhältnisse bezüglich des Geschlechtes jener Person, welche das Fahrzeug gelenkt habe, sicher, zumal der Abstand vom Gehsteig bis zum Fahrstreifen maximal fünf Meter betrage und er auf diese Distanz das Geschlecht der Person auf jeden Fall feststellen könne.

I.5. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung hat die erkennende Berufungsbehörde wie folgt erwogen:

Der Bw hat ursprünglich auf eine Aufforderung zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers vom 6. Mai 1996 hin als Lenkerauskunft bekanntgegeben, daß er selbst das Fahrzeug zum Vorfallszeitpunkt gelenkt hat. Er hat sich in der Folge im von der Erstbehörde durchgeführten Strafverfahren ausschließlich mit inhaltlichen Argumenten verteidigt, nie jedoch Bedenken geäußert, daß nicht er selbst der Lenker gewesen sei. Er habe erst nach Erlassung des Straferkenntnisses mit seiner Gattin darüber gesprochen. Konkret konnten jedoch weder er noch seine Gattin sich an den Vorfall erinnern. Die Rechtfertigung des Bw basiert letztlich bloß auf einer behaupteten Aufzeichnung im Tischkalender seiner Gattin, wonach diese seine Mutter im Krankenhaus besucht hätte und daraus der Schluß gezogen werde, daß die Gattin das Fahrzeug gelenkt hat. Dieser Sachverhalt wurde auch von seiner Gattin bestätigt. Entgegen der konkreten Behauptung im Berufungsschriftsatz, wonach die Gattin selber das Fahrzeug gelenkt und den Sohn zur Schule gebracht habe, wurde im Rahmen der Berufungsverhandlung eine bloße Vermutung behauptet. Der Meldungsleger selbst konnte sich zwar konkret an den Vorfall nicht mehr erinnern, dies ist auch verständlich, zumal bereits mehr als ein Jahr vergangen ist. Er hat jedoch ausdrücklich erklärt, daß er in der Anzeige nur dann das Geschlecht spezifiziere, wenn er sich ausdrücklich sicher sei. Er achte dabei auf verschiedene Merkmale wie zB Bartwuchs udgl. Konkret könne er natürlich im vorliegenden Fall keine Angaben machen. In 90 % der Fälle würde er die Rubrik "unbekannt" ankreuzen. Im vorliegenden Fall sei er sich absolut sicher gewesen, daß der Lenker eine männliche Person war.

Diese Aussage des Zeugen ist schlüssig und steht nicht im Widerspruch zu den Denkgesetzen und den Erfahrungen des Lebens. Der Zeuge hat offen zugestanden, sich nicht mehr konkret erinnern zu können und wirkte durchaus glaubwürdig. Es darf auch nicht übersehen werden, daß es sich bei ihm um ein geschultes Organ der Straßenaufsicht handelt, welches wohl in der Lage ist, auch unter entsprechend schlechten Witterungsbedingungen eine Identifizierung des Lenkers dem Geschlecht nach im Vorbeifahren auf eine Entfernung von fünf Metern vorzunehmen. Es bestehen sohin keine Bedenken, die Anzeige des Meldungslegers in Verbindung mit seiner Aussage im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung der Entscheidung zugrundezulegen. I.6. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens hat der O.ö. Verwaltungssenat wie folgt erwogen:

Gemäß § 99 Abs.1 KFG 1967 sind während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder Nebel oder wenn es die Witterung sonst erfordert, unbeschadet der Bestimmungen der Abs.3 bis 6 und des § 60 Abs.3 letzter Satz StVO 1960 die vorgeschriebenen Scheinwerfer und Leuchten (§§ 14-17) einzuschalten, durch die anderen Straßenbenützern das Fahrzeug erkennbar gemacht, das richtige Abschätzen seiner Breite ermöglicht und die Straße soweit erforderlich, insbesondere im Hinblick auf die Fahrgeschwindigkeit, ausreichend beleuchtet wird. Der Bw hat im erstinstanzlichen Verfahren bestritten, daß zum Vorfallszeitpunkt die vom Meldungsleger festgestellten Witterungsbedingungen herrschten. Er hat sich dahingehend gerechtfertigt, daß zum angeführten Zeitpunkt die Witterung und natürliche Beleuchtung dergestalt gewesen sei, daß es einer Einschaltung von Scheinwerfern und Leuchten nicht bedurft hat. Mit diesem Einwand hat sich bereits die Erstbehörde auseinandergesetzt und letztlich die Angaben des Meldungslegers, wonach zum Vorfallszeitpunkt am Tatort eine Sichtbehinderung durch starken Schneefall gegeben war, der Entscheidung zugrundegelegt. Im Berufungsverfahren hat der Bw sich mit diesem Umstand nicht mehr auseinandergesetzt und es sind auch sonst keine Umstände hervorgekommen, welche die ursprüngliche Rechtfertigung des Bw stützen könnten. Der in der Anzeige festgestellte Sachverhalt hinsichtlich der Witterung wird daher als erwiesen angenommen.

Was das erst im Berufungsschriftsatz relevierte Vorbringen, nicht er sondern die Gattin habe zum Vorfallszeitpunkt das Fahrzeug gelenkt, anbelangt, so konnten weder der Bw noch seine als Zeugin einvernommene Gattin, die Angaben des Meldungslegers widerlegen. Der Meldungsleger hat im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung glaubwürdig dargelegt, daß er sich bei der Erstellung der Anzeige sicher war, daß es sich beim Lenker um eine männliche Person handelte. Der Bw bzw seine Gattin andererseits konnten nur aufgrund einer Aufzeichnung in einem Tischkalender Vermutungen anstellen, wer das Fahrzeug gelenkt hat. Aus diesem Grund wird auch als erwiesen angesehen, daß der Bw tatsächlich selbst das Fahrzeug zum Vorfallszeitpunkt gelenkt hat. Gründe, welche den Bw in subjektiver Hinsicht (§ 5 VStG) entlasten könnten, wurden nicht behauptet und sind im Verfahren auch nicht hervorgekommen. Der Bw hat daher die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung zu vertreten.

Was die Straffestsetzung (§ 19 VStG) anbelangt, so hat die Erstbehörde die Strafe bei dem gegebenen Strafrahmen (Geldstrafe bis zu 30.000 S) durchaus milde angesetzt. Es darf nicht übersehen werden, daß das Nichtverwenden der entsprechenden Beleuchtung bei schlechten Sichtverhältnissen zu schwerwiegenden Konsequenzen führen kann. Nachdem jedoch im vorliegenden Fall die Tat ohne Folgen geblieben ist, erscheinen der festgesetzte Strafbetrag bzw die Ersatzfreiheitsstrafe durchaus tat- und schuldangemessen und bei den gegebenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen des Bw für diesen auch zumutbar. Eine Herabsetzung ist sowohl aus spezialpräventiven als auch aus generalpräventiven Gründen nicht vertretbar.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage Mag. K i s c h

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