Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104365/11/SCHI/Km

Linz, 22.05.1997

VwSen-104365/11/SCHI/Km Linz, am 22. Mai 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schieferer über die Berufung des M E, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 27.1.1997, Zl. VerkR96-20.383-1996-Kb, wegen einer Übertretung nach der EKVO bzw. dem Eisenbahngesetz 1957 nach der am 16. Mai 1997 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und mündlichen Verkündung zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

II. Zuzüglich zum erstinstanzlichen Verfahrenskostenbeitrag werden dem Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren 200 S (20 % der verhängten Strafe) auferlegt.

Rechtsgrundlagen: Zu I: § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl.Nr. 471/1995, iVm §§ 24, 16, 19, 51 Abs.1, 51c, 51d und 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr.52/1991 idF BGBl.Nr.620/1995; zu II: § 64 Abs. 1 und 2 VStG. .

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 27.1.1997 wurde der Berufungswerber (Bw) schuldig erkannt, er habe am 3.10.1996 gegen 12.05 Uhr den Pkw VW Golf, in 5280 Braunau am Inn, auf der L, von der B kommend Richtung L gelenkt und dabei verbotenerweise ein Fahrzeug auf der Eisenbahnkreuzung nächst dem Haus L Nr. überholt. Er habe dadurch § 16 Abs.2 lit.a der Eisenbahn-Kreuzungsverordnung 1961 verletzt, weswegen über ihn gemäß § 54 Abs.3 Eisenbahngesetz 1957 eine Geldstrafe von 1.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden) verhängt worden ist.

2. Dagegen hat der Bw am 10.2.1997 rechtzeitig bei der Bezirkshauptmannschaft Braunau mündlich Berufung erhoben und angeführt, es sei richtig, daß er am 3.10.1996 gegen 12.05 Uhr mit seinem Pkw in Braunau auf der L Richtung L unterwegs gewesen sei; er sei auf dem Weg zur Arbeit in der Salzburger Landesversicherung in der L Nr. gewesen. Vor ihm sei ein Pkw sehr langsam gefahren, sodaß er ihn auf Höhe des Versicherungsbüros der Wiener Allianz in der Laabstraße, ca. 100 m nach dem Bahnübergang, überholt habe. Er habe deshalb die Verwaltungsübertretung nicht begangen und habe hiebei weder die Hupe noch die Lichthupe betätigt. Als Zeugen führe er seinen Arbeitskollegen C V an. Herr V sei aus einer Querstraße zur L etwa auf Höhe der OKA, gefahren und habe seinen Überholvorgang beobachtet. Herr V sei ca. 1 Minute vor ihm ins Büro gekommen und sei auch Zeuge der anschließenden Unterredung mit Herrn P gewesen, der ihm bis zu seiner Arbeitsstelle nachgefahren sei. 3.1. Die Strafbehörde hat keine Berufungsvorentscheidung erlassen, sondern - als nunmehr belangte Behörde - die Berufung samt Strafakt vorgelegt. Von einer Gegenäußerung zum Berufungsvorbringen hat die belangte Behörde abgesehen.

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich ist in diesem Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 51 Abs.1 VStG als Berufungsbehörde zuständig und entscheidet gemäß § 51c durch (nur) eines seiner Mitglieder, weil in den einzelnen Fällen keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde. 3.2. Der O.ö. Verwaltungssenat hat in der gegenständlichen Angelegenheit am 16. Mai 1997 eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn anberaumt und durchgeführt. An dieser Verhandlung haben der Berufungswerber und eine Vertreterin der belangten Behörde teilgenommen; weiters wurden die Zeugen W P und C V geladen und einvernommen.

4. Aufgrund des Ergebnisses der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung in Verbindung mit dem vorgelegten Verwaltungsakt und den Berufungsausführungen wird folgender Sachverhalt der Entscheidung zugrunde gelegt.

Der Zeuge W P hat am 3.10.1996 gegen 12.05 Uhr seinen Pkw auf der L in Braunau am Inn Richtung stadtauswärts bzw. Richtung L gelenkt; als er sich im Bereich der Eisenbahnkreuzung der Bahnlinie B - S mit der L (nächst Haus Nr. - rechtsseitig, bzw. Nr. - linksseitig der L) befand hat er diese Eisenbahnkreuzung wegen ihrer Unebenheit sehr langsam überquert, insbesondere deshalb, weil er ein behindertes Kind im Fahrzeug hatte. Dabei wurde er vom Pkw VW Golf, Kennzeichen , gelenkt vom Bw, direkt auf der EK überholt. In der Folge ist der Zeuge W P dem Bw wegen des gefährlichen Überholvorganges zu dessen Arbeitsstelle (Salzburger Landesversicherung in der Laabstr. ) nachgefahren und hat ihn dort zur Rede gestellt. Kurz vorher ist der Zeuge C V im Büro der Salzburger Landesversicherung (L Nr. ) eingetroffen. Zwischen dem Zeugen W P einerseits und dem Bw sowie dem Zeugen C V andererseits kam es zu einem heftigen Wortwechsel; in der Folge hat der Zeuge W P beim Gendarmerieposten Braunau Anzeige gegen den Bw erstattet.

Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen:

5.1. Gemäß § 16 Abs.2 lit.a Eisenbahnkreuzungsverordnung 1961 ist das Überholen auf einer Eisenbahnkreuzung verboten.

Gemäß § 54 Abs.3 Eisenbahngesetz 1957 sind Zuwiderhandlungen gegen die aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Vorschriften über das Verhalten bei Annäherung an schienengleiche Eisenbahnübergänge und bei Übersetzung solcher Übergänge sowie über die Beachtung der den schienengleichen Eisenbahnübergang sicherenden Verkehrszeichen mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 S zu bestrafen.

5.2. Der O.ö. Verwaltungssenat ist aufgrund der Aussage des Zeugen W P davon ausgegangen, daß der Bw den angeführten Überholvorgang tatsächlich auf der Eisenbahnkreuzung durchgeführt hat und nicht erst etwa 100 m später auf Höhe des Büros der Wiener Allianz. In der Verhandlung stellte der Zeuge W P schlüssig und widerspruchsfrei den entscheidungsrelevanten Sachverhalt dar, wobei er auf den Verhandlungsleiter einen äußerst glaubwürdigen Eindruck vermittelte.

5.3. Dagegen war aus der Zeugenaussage des C V für den Bw nichts zu gewinnen, da dieser von seinem Standort - er hat angeblich mit seinem Pkw auf der Höhe des Hauses, in dem sich die Oberösterreichische Versicherung befindet (L N. ) bzw. auf dem dortigen großen Parkplatz gewendet, und ist es schon aufgrund der Entfernung zum Bahnübergang (ca. 150 m) schwer möglich, von diesem Standort aus verläßliche Angaben über einen allfälligen Überholvorgang auf dem Bahnübergang zu machen. Vom Verhandlungssaal aus in der Bezirkshauptmannschaft war dieser Parkplatz vor dem Haus L Nr. gut ersichtlich, zumal er sich schräg gegenüber dem Amtsgebäude befindet. Auch wurde dieser Parkplatz während der Verhandlung vom Fenster des VH-Saales aus besichtigt. Dabei konnte der Zeuge V demonstrieren, wo er sich damals befunden hatte. Insoweit der Zeuge V angab, er habe das Fahrzeug des Zeugen W P sehr langsam sich annähern gesehen, wobei sich dahinter ein Fahrzeug befand, so kann daraus für den Bw ebenfalls nichts gewonnen werden, zumal dies sogar im Widerspruch mit den Angaben des Bw, der den Überholvorgang auf Höhe des Wiener Allianzbüros, dh. also verhältnismäßig kurz vom damaligen Standort des Zeugen V durchgeführt haben will, steht. Diesen Überholvorgang hätte der Zeuge V somit - aufgrund der örtlichen Nähe dieser beiden Standorte (etwa 50 m) zwangsläufig wahrnehmen müssen. Weiters konnte Voit nicht einmal angeben, ob das Fahrzeug hinter dem Fahrzeug des Zeugen P jenes des Bw gewesen ist.

5.4. Somit ist der O.ö. Verwaltungssenat geneigt, den Angaben des Zeugen W P, der im übrigen nach dem Vorfall die Mühen auf sich nahm, den Bw bei der Gendarmerie anzuzeigen und weiters die Mühen der Zeugenpflicht auf sich zu nehmen, eher Glauben zu schenken, da sie in sich schlüssig und widerspruchsfrei sind und schließlich unter Strafsanktion entsprechend bekundet worden sind. Dagegen kann der Bw, ohne Nachteile befürchten zu müssen, sich nach jeder Richtung hin frei verantworten. Im übrigen scheint es der Bw mit seinen Pflichten nicht allzu genau zu nehmen, zumal er auch zum Verhandlungstermin um 10.00 Uhr erst nach einer Verspätung von über 15 Minuten erschienen ist, obwohl er sich längst im Amtsgebäude der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn befunden hat und durch den Zeugen (und Arbeitskollegen) C V ausrichten ließ, er werde jeden Augenblick eintreffen, weshalb mit dem Beginn der VH zugewartet werden mußte. Ihm lag offenbar mehr daran, eine Kfz-Anmeldung durchzuführen, als pünktlich zum Verhandlungstermin um 10.00 Uhr zu erscheinen.

5.5. Der Bw hat somit tatbestandsmäßig und rechtswidrig gehandelt. Hinsichtlich des Verschuldens ist auf § 5 VStG zu verweisen. Es ergab sich keinerlei Hinweis auf einen Schuldausschließungsgrund, noch wurde in dieser Richtung vom Bw etwas vorgebracht. Der Bw hat daher auch schuldhaft gehandelt.

6. Zur Strafbemessung:

6.1. Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

6.2. Konkret ist zur Strafzumessung anzuführen, daß die verhängte Geldstrafe keinesfalls als überhöht anzusehen ist, zumal der Bw nicht mehr unbescholten ist. Der Bw bezieht überdies ein monatliches Einkommen von 14.000 S, hat kein Vermögen und keine Sorgepflichten. Insbesondere bedarf es angesichts der Gefährlichkeit und der mit dem Tatverhalten verbundenen negativen Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit (laut Aussage des Zeugen P wurde sogar der Gegenverkehr behindert), sowohl aus Gründen der Spezial- als auch der Generalprävention einer spürbaren Bestrafung. Sind es doch gerade diese auf Ungeduld, mangelnder sozialer Disziplin und Verantwortungsgefühl basierenden Fehlverhalten im Straßenverkehr, die in überwiegenden Fällen Ursache schwerster Verkehrsunfälle sind. Vielfach hängt es nämlich bei Abläufen im Straßenverkehr bloß vom Zufall ab, daß es zu keiner akut gefährlichen Situation gekommen ist. Bei einem bis zu 10.000 S reichenden Strafrahmen sind daher auch 1.000 S nicht außerhalb des gesetzlichen Ermessensrahmens gelegen zu erachten.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. Schieferer Beschlagwortung: Überholen auf Eisenbahnkreuzung

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