Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104369/7/Ki/Shn

Linz, 19.08.1997

VwSen-104369/7/Ki/Shn Linz, am 19. August 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Edmund M vom 29. Jänner 1997 gegen das Straferkenntnis der BH Vöcklabruck vom 16. Jänner 1997, VerkR96-18054-1996, zu Recht erkannt:

I: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

II: Zusätzlich zu den Verfahrenskosten 1. Instanz hat der Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von 1.060 S, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

Rechtsgrundlage: zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG Entscheidungsgründe:

I.1. Die BH Vöcklabruck hat mit Straferkenntnis vom 16. Jänner 1997, VerkR96-18054-1996, über den Berufungswerber (Bw) gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 Geldstrafen in Höhe von 1) 5.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 168 Stunden), 2) 300 S (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) verhängt, weil er am 22.11.1996 gegen 9.45 Uhr den PKW in Vöcklabruck auf der Hans Hatschek Straße in Richtung Zentrum gelenkt hat und auf Höhe der Zufahrt zum Landeskrankenhaus Vöcklabruck anläßlich seiner Anhaltung durch die Gendarmerie festgestellt werden konnte, daß er 1) nicht im Besitze einer gültigen Lenkerberechtigung war, 2) er den Zulassungsschein für den PKW nicht mitführte und ihn über Verlangen des Gendarmeriebeamten nicht zur Kontrolle aushändigen konnte (verletzte Rechtsvorschriften: 1) § 64 Abs.1 KFG 1967, 2) § 102 Abs.5 lit.b KFG 1967). Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von insgesamt 530  S (jeweils 10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

I.2. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen dieses Straferkenntnis mit Schreiben vom 29. Jänner 1997 Berufung. Er begründet diese damit, daß er nicht aufgefordert wurde, den Zulassungsschein zur Kontrolle auszuhändigen. Hinsichtlich Punkt 1 des Straferkenntnisses bekenne er sich schuldig, doch er ersuche um Reduzierung der Strafe, da er momentan durch unglückliche Umstände nicht einmal ein fiktives monatliches Einkommen habe sondern gar keines.

I.3. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt dem O.ö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte unterbleiben, zumal sich die Berufung nur gegen die Strafhöhe richtet (Faktum 1) bzw im bekämpften Bescheid (Faktum 2) keine 3.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt und die Durchführung einer Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt wurde (§ 51e Abs.2 VStG).

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Weiters wurden im Rahmen der Amtshilfe durch die BH Vöcklabruck die Meldungsleger RI E und RI H zeugenschaftlich einvernommen. Die Aussagen wurden dem Bw im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht. Er hat sich dazu bis dato nicht geäußert. Auf Anfrage hat er der Erstbehörde bekanntgegeben, daß er ein monatliches Nettoeinkommen von 12.000 S habe. Weiters habe er Rückzahlungen für Unterhaltsbevorschussung zu leisten. RI Eitzinger hat im Rahmen seiner zeugenschaftlichen Einvernahme ausgeführt, daß er mit seinem Kollegen am 22.11.1996 gegen 9.45 Uhr in das LKH Vöcklabruck gehen wollte und ihnen dabei der ihnen bekannte Edmund M entgegen gekommen sei. Da ihnen bekannt gewesen sei, daß der Genannte keine Lenkerberechtigung habe, hätten sie ihm nachgesehen und dabei beobachten können, wie er in den 20 m vor der Krankenhauseinfahrt entfernt geparkten PKW einstieg und wegfuhr. Sie seien daraufhin auf die Hatschekstraße hinausgelaufen, und hätten ihn direkt auf Höhe der Krankenhauseinfahrt anhalten können, als er in Richtung Zentrum fahren wollte. M sei aus dem Fahrzeug ausgestiegen und habe auf die Aufforderung "Verkehrskontrolle, Führerschein und Zulassungsschein bitte" geantwortet, "Herr Inspektor, ihr wißt ja eh, daß ich keinen Führerschein habe". Bezüglich Zulassungsschein habe er gesagt, "den habe er nicht mit". Der zweite Gendarmeriebeamte führte aus, daß er zwar dabei war, als sein Kollege mit Herrn M gesprochen habe, er könne sich aber nach so langer Zeit an die Einzelheiten nicht mehr erinnern, weil die Amtshandlung von seinem Kollegen geführt worden sei. In freier Beweiswürdigung gelangt die erkennende Berufungsbehörde zur Auffassung, daß den Aussagen der Gendarmeriebeamten Glauben zu schenken ist. Die Aussagen sind schlüssig und stehen nicht im Widerspruch zu den Erfahrungen des Lebens bzw den Denkgesetzen. Sie wurden unter Wahrheitspflicht in Kenntnis der Folgen einer falschen Zeugenaussage gemacht und es ist den Meldungslegern auch nicht zu unterstellen, daß sie den Bw willkürlich mit einer Verwaltungsübertretung belasten würden. Daß jener Beamte, welcher nicht die Amtshandlung geführt hat, sich nicht mehr an die Einzelheiten erinnern kann, ist ebenfalls nicht denkunmöglich.

Der Bw konnte sich in jede Richtung verteidigen. Dieser Umstand darf zwar nicht schlechthin gegen ihn gewertet werden, im vorliegenden Falle steht jedoch der Rechtfertigung des Bw ein eindeutiges Beweisergebnis gegenüber. Das Vorbringen, er sei nicht zum Vorzeigen des Zulassungsscheines aufgefordert worden, stellt demnach eine reine Schutzbehauptung dar.

I.5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes O.Ö. wie folgt erwogen:

I.5.1. Was den Vorhalt des Lenkens eines KFZ ohne Lenkerberechtigung anbelangt (Faktum 1), so hat der Bw diesen Umstand zugestanden und ausschließlich gegen die Strafhöhe berufen. Auf diesen Punkt ist daher inhaltlich nicht mehr einzugehen.

I.5.2. Gemäß § 102 Abs. 5 lit. b KFG 1967 hat der Lenker auf Fahrten den Zulassungsschein für das von ihm gelenkte Kraftfahrzeug mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.

Das durchgeführte Ermittlungsverfahren hat ergeben, daß der Bw bei der ggstl. Fahrt den Zulassungsschein nicht mitgeführt hat und er daher diesen nicht dem Gendarmeriebeamten auf dessen Verlangen hin aushändigen konnte.

Die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung wird daher als erwiesen angesehen.

I.6. Zur Strafbemessung wird folgendes festgestellt:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes handelt es sich bei der Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens um eine Ermessensentscheidung, die von der Behörde nach den vom Gesetzgeber im § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen ist. Eine Rechtswidrigkeit bei der Strafbemessung liegt dann nicht vor, wenn die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat. Demgemäß obliegt es der Behörde, in Befolgung des § 60 AVG (§ 24 VStG) in der Begründung des Bescheides die für die Ermessensübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien des Verwaltungsverfahrens und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes in Richtung auf seine Übereinstimmung mit dem Ziel des Gesetzes erforderlich ist.

Dazu ist festzustellen, daß der Erstbehörde bei der Straffestsetzung keine Rechtswidrigkeit vorgeworfen werden kann. Sie hat die Strafen entsprechend den Kriterien des § 19 VStG festgesetzt und die Umstände und Erwägungen in bezug auf die Strafbemessung ausreichend aufgezeigt.

Insbesondere das Lenken eines Kraftfahrzeuges ohne im Besitze einer gültigen Lenkerberechtigung zu sein, stellt einen besonders schwerwiegenden Verstoß gegen kraftfahrrechtliche Vorschriften dar. Dazu kommt, daß diesbezüglich straferschwerend mehrere rechtskräftige einschlägige Übertretungen nach § 64 Abs.1 KFG zu berücksichtigen waren. Wenn auch das Einkommen des Bw, jedenfalls nach seinen Angaben, geringer ist als ursprünglich durch die Erstbehörde angenommen wurde und er überdies Rückzahlungen für Unterhaltsbevorschussung zu leisten hat, so erscheint im Hinblick darauf, daß der Bw trotz bereits mehrmaliger Bestrafungen wiederum ein Kraftfahrzeug ohne Lenkerberechtigung gelenkt hat, eine Herabsetzung der von der Erstbehörde sehr milde bemessenen Geldstrafe jedenfalls aus spezialpräventiven Gründen für nicht vertretbar. Dazu kommt, daß auch aus generalpräventiven Gründen mit einer entsprechend strengen Bestrafung derartiger Delikte vorzugehen ist.

Was die Strafbemessung hinsichtlich Faktum 2 anbelangt, so hat die Erstbehörde bei dem gegebenen Strafrahmen (Geldstrafe bis zu 30.000 S) die bloße Ordnungswidrigkeit des Verhaltens gewertet. Auch in diesem Punkt ist daher eine Herabsetzung nicht in Erwägung zu ziehen. Strafmilderungsgründe können auch seitens der erkennenden Berufungsbehörde keine festgestellt werden. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilagen Mag. K i s c h

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