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VwSen-104433/2/GU/Mm

Linz, 03.04.1997

VwSen-104433/2/GU/Mm Linz, am 3. April 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über die Berufung des J.L., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft S. vom 20. Jänner 1997, Zl. VerkR.., wegen Übertretung des KFG 1967 zu Recht:

Der Schuldspruch wird bestätigt. Die verhängte Geldstrafe wird auf 1.000 S, die Ersatzfreiheitsstrafe auf einen Tag und der erstinstanzliche Verfahrenskostenbeitrag auf 100 S herabgesetzt.

Der Rechtsmittelwerber hat keine Kostenbeiträge für das Berufungsverfahren zu leisten.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs. 4 AVG iVm § 24 VStG, § 103 Abs.2 2.Satz, § 134 Abs.1 KFG 1967, § 19 VStG, § 65 VStG Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft S. hat den Rechtsmittelwerber mit dem angefochtenen Straferkenntnis schuldig erkannt, als nach außen vertretungsbefugtes Organ der Firma Z. OHG, F., welche Zulassungsbesitzer des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen XX war, trotz schriftlicher Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft S. vom 16.9.1996, Zl. VerkR.., nicht binnen zwei Wochen der Behörde Auskunft darüber erteilt zu haben, wer dieses Fahrzeug am 15.7.1996 zuletzt vor dem Zeitpunkt 10.20 Uhr in A. abgestellt hat, zumal er mit Schreiben vom 25.9.1996, bekanntgegeben habe, daß G. Z., oder dessen Ehefrau oder einer seiner Arbeiter das angeführte KFZ abgestellt habe.

Wegen Verletzung des § 103 Abs.2 2.Satz KFG 1967, wurde ihm deswegen in Anwendung des § 134 Abs.1 leg.cit. eine Geldstrafe von 3.000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen und ein 10 %-iger Verfahrenskostenbeitrag für das erstinstanzliche Verfahren auferlegt.

Begründend führt die erste Instanz im wesentlichen aus, daß der Rechtsmittelwerber als handelsrechtlicher Geschäftsführer der J. Z. OHG zur Vertretung nach außen berufen sei und daher für die Tat bzw. den Umstand einzustehen habe, daß auf die Anfrage der Behörde hin, wer das vorzitierte Kraftfahrzeug abgestellt hat, eine mehrdeutige Antwort gegeben worden sei, das Gesetz bzw. dessen Auslegung eine eindeutige Antwort verlange.

Als erschwerend wurden neun einschlägige Verurteilungen gewertet und keine Milderungsgründe gefunden. Als Monatseinkommen wurden 12.000 S und die Sorgepflicht für eine Gattin berücksichtigt und Vermögenslosigkeit angenommen. Für die Strafhöhe wurden, insbesonders general- und spezialpräventive Gründe ins Treffen geführt.

In seiner dagegen erhobenen Berufung macht der Rechtsmittelwerber geltend, daß die seinerzeitige Antwort durch Herrn J.Z., welcher (ebenfalls) als handelsrechtlicher Geschäftsführer der J.Z. OHG fungiere, erfolgt sei. Innerbetrieblich falle die Beantwortung von Lenkererhebungen in den Aufgabenbereich des Herrn J.Z. Obwohl er den diesbezüglichen Sachverhalt mit der Behörde ohnedies aufgeklärt habe, sei nur auf ihn gegriffen worden, um aufgrund seiner Vorstrafen eine höhere Strafe ansetzen zu können. Ihn könne höchstens der Vorwurf treffen, daß er Herrn Z. nicht kontrolliert habe.

Bezüglich der Höhe der Strafe führt er aus, daß lediglich acht einschlägige Vormerkungen vorlägen, wobei vier davon im Jahre 1992, drei im Jahr 1993 und eine im Jahr 1994 erfolgt sei. Dazu sei zu bedenken, daß er außer bei der Firma Z. noch Geschäftsführer einer internationalen Spedition mit mehr als 100 Arbeitnehmer sei und in dieser Firma eine Vielzahl an PKWs und LKWs laufen, wobei in den letzten drei Jahren nur eine Übertretung der gleichen Art vorliege. Angesichts dessen könne man nicht davon sprechen, daß er an der Einhaltung dieser Rechtsnorm kein Interesse zeige.

Der gegenständliche Fall sei der erste, der die Fa. Z. betreffe. Alle anderen hätten die Firma F.M. Österreich GmbH. betroffen. Im übrigen fühle er sich als mustergültiger Bürger, zumal er kein Kriminaldelikt begangen, das Sozialsystem nicht ausgenützt, zahlreiche Betriebe in Österreich gegründet und damit Arbeitsplätze geschaffen habe, seine Steuern pünktlich bezahle, stets nur in Österreich Urlaub mache und auch anhand von zahlreichen Beispielen seine positive Einstellung zur Republik Österreich bewiesen habe.

Wenn ihm nun erklärt werde, daß er rigoros bestraft werden müsse, wodurch er wie ein Verbrecher behandelt werde, so treffe ihn dies schwer.

Bezüglich der familiären Verhältnisse führt er aus, daß er außer für die Gattin auch noch für drei Kinder zu sorgen habe. Im Ergebnis begehrte das Verfahren einzustellen oder zumindest die rigorose Bestrafung auf eine angemessene niedrigere herabzusetzen.

Da keine Geldstrafe, die 3.000 S überstieg, ausgesprochen war, ein förmlicher Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht vorlag und im übrigen die Sache nach der Aktenlage geklärt ist, konnte über die Berufung ohne mündliche Verhandlung entschieden werden.

Wie der Rechtsmittelwerber selbst vorbringt, ist sowohl er als auch Herr J.Z. persönlich haftender Gesellschafter der J. Z. OHG, mit dem Sitz in F. Beide sind zur selbständigen Vertretung der offenen Handelsgesellschaft berufen.

Die J.Z. OHG war zudem im eingang erwähnten Tatzeitraum Zulassungsbesitzerin des PKW mit dem amtlichen Kennzeichen XX.

Nachdem der PKW von einem Straßenaufsichtsorgan am 15.7.1996 um 10.20 Uhr in A. auf der L 514 vor dem Haus H.straße 35 auf dem Gehsteig parkend angetroffen wurde und eine Organstrafverfügung von der Person, welche das Fahrzeug dort abgestellt hatte, ignoriert worden war, leitete die Behörde auf schriftlichem Wege eine Lenkererhebung durch Anfrage an die J. Z. OHG - die Zulassungsbesitzerin - ein.

Von seiten dieser OHG wurde die Anfrage bezüglich des Lenkers mit der Angabe "Z. G." (oder dessen Ehefrau, oder seiner Arbeitnehmer mit diesbezüglicher Anschrift A.), beantwortet.

Die Auskunft ist firmenmäßig gefertigt und trägt die Unterschrift (infolge der Schriftzüge hochgradig wahrscheinlich) Z. - im Vergleich mit den übrigen im Akt erliegenden Schriftproben des Beschuldigten - jedenfalls nicht L..

Dessen ungeachtet leitete die erste Instanz wegen der Nichteindeutigkeit der Antwort gegen den Beschuldigten mittels Strafverfügung das Verwaltungsstrafverfahren ein, zumal der Beschuldigte, wie bereits erwähnt, einer der zur selbständigen Außenvertretung berufener, persönlich haftender Gesellschafter der Zulassungsbesitzerin war.

Mag dies sogar für einen rechtlich gebildeten Bürger schwer verständlich erscheinen, so entsprach diese Vorgangsweise der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes und hat demnach die Behörde die Möglichkeit bei mehreren außenvertretungsbefugten Personen einer OHG auf einen oder den anderen oder auf alle zu greifen und diese verwaltungsstrafrechtlich zur Verantwortung zu ziehen.

Insoweit und was damit den Schuldspruch angeht, wird auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Straferkenntnis verwiesen. Nach der Lage des Falles kann davon ausgegangen werden, daß der Beschuldigte nicht der Antwortgeber der mehrdeutigen Auskunft war, sondern sein Kompagnon. Deshalb kann ihm nur ein geringes Maß an Fahrlässigkeit im Bereich an Organisation und allenfalls der wechselseitigen Aufsicht angelastet werden. Die innerbetriebliche Aufteilung der Geschäfte, daß nämlich Z. die Auskunft zu geben hatte, wirkte nicht nach außen und somit auch nicht schuldbefreiend. Dazu hätte von der Möglichkeit Gebrauch gemacht werden müssen, daß die beiden Geschäftsführer einen von ihnen als Verantwortungsträger für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften bestellt hätten oder diese Verantwortung für die Verwaltungsvorschriften etwa nach räumlich oder sachlich abgegrenzten Bereichen des Unternehmens förmlich und mit Zustimmung des Betroffenen aufgeteilt worden wäre. Da dies nicht geschehen war, mußte der Schuldspruch bestätigt werden. Was die Strafhöhe anlangt, war allerdings zu bedenken:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Strafrahmen für die vorgeworfene Tat beträgt in Geld bis zu 30.000 S, im Fall der Uneinbringlichkeit an Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen. Im Wiederholungsfall kann primäre Freiheitsstrafe verhängt werden. Bei zwei einschlägigen Vorstrafen können Geld- und Freiheitsstrafen auch nebeneinander verhängt werden.

Der objektive Unrechtsgehalt war nicht außergewöhnlich, aber auch nicht so niedrig, daß im Sinn des § 21 Abs.1 VStG von einem Strafausspruch hätte abgesehen werden können. Besondere Milderungsgründe etwa im Sinn des § 34 StGB waren nicht erkennbar. Die besonderen Erschwerungsgründe, nämlich acht einschlägige Vorstrafen waren einerseits differenziert zu betrachten, zumal vier einschlägige Vorstrafen aus dem Jahre 1992 relativ nahe an der Tilgungsgrenze lagen und den Beschuldigten angesichts der Tatsache, daß sein Mitgeschäftsführer und Außenvertretungsbefugter die mehrdeutige Auskunft gegeben hatte, der Beschuldigte nur ein geringes Maß an (Organisations)mitverschulden zu verantworten hat und demnach auch die übrigen einschlägigen Vorstrafen (die letzte vom 8.9.1994) nicht mehr so ins Auge sprang, daß ausgehend von der Vereitelung der Verfolgung des Grunddeliktes, dessen Unrechtsgehalt vom Straßenaufsichtsorgan mit 300 S bewertet wurde, daß eine Verzehnfachung beim abgehobenen Folgedelikt hätte Platz greifen müssen. Auch die Spezialprävention griff angesichts der subjektiven Ferne zur Tat nicht mehr, so daß dem O.ö. Verwaltungssenat unter weiterer Bedachtnahme auf die Sorgepflichten eine Geldstrafe von 1.000 S und eine Ersatzfreiheitsstrafe im Verhältnis dazu von einem Tag ausreichend erschien.

Der Teilerfolg der Berufung befreite den Rechtsmittelwerber von der Pflicht zur Zahlung eines Beitrages zu den Kosten des Rechtsmittelverfahrens.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Dr. Guschlbauer

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