Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104522/2/LE/Ha

Linz, 05.06.1997

VwSen-104522/2/LE/Ha Linz, am 5. Juni 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leitgeb über die Berufung des J F, T, O, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 4.2.1997, VerkR96-6404-1996, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung zu Recht erkannt:

Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

Der Berufungswerber hat einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 1.400 S zu entrichten.

Rechtsgrundlage: Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51c und 51e Abs.1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52/1991 idgF. Zu II.: § 64 Abs.1 und Abs.2 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.: 1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 4.2.1997 wurde über den nunmehrigen Berufungswerber (im folgenden kurz: Bw) wegen Übertretung des § 20 Abs. 2 Straßenverkehrsordnung 1960 (im folgenden kurz: StVO) eine Geldstrafe in Höhe von 7.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 210 Stunden) verhängt; gleichzeitig wurde er zum Ersatz der Verfahrenskosten in Höhe von 10 % der verhängten Strafe verpflichtet.

Im einzelnen wurde ihm vorgeworfen, er habe am 12.11.1996 um 10.11 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen M im Gemeindegebiet von H auf der A in Fahrtrichtung S gelenkt und dabei auf Höhe des km 41,0 die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h wesentlich überschritten.

In der Begründung dazu wurde im wesentlichen ausgeführt, daß der Beschuldigte laut Anzeige des Landesgendarmeriekommandos für OÖ., Verkehrsabteilung, zur genannten Tatzeit die auf Autobahnen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 75 km/h überschritten habe. Dieser Sachverhalt sei durch zwei namentlich genannte Beamte des Verkehrsüberwachungsdienstes mit einem Zivilstreifenfahrzeug festgestellt worden. Die Beamten wären dem Beschuldigten in einem gleichbleibenden Abstand von 2 Sekunden unter gleichzeitiger Messung der Geschwindigkeit mittels ProViDa-Anlage gefolgt; dabei wäre die vom Beschuldigten eingehaltene Fahrgeschwindigkeit mit 205 km/h ermittelt worden. Bei der anschließenden Anhaltung hätte der Beschuldigte eingestanden, schneller als 200 km/h gefahren zu sein.

Auf die Aufforderung zur Rechtfertigung als Beschuldigter, welche dem Beschuldigten am 6.12.1996 zugestellt wurde, hätte er nicht reagiert.

Nach einer Wiedergabe der maßgeblichen Rechtslage wurden die Erwägungen zur Strafbemessung ausführlich dargestellt und der Beschuldigte auf den Unwert seiner Tat besonders hingewiesen.

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung vom 20.2.1997, mit der beantragt wird, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Zur Begründung führte der Bw an, daß er gegenüber der Polizei weder gestanden noch geäußert hätte, schneller als 200 km/h gefahren zu sein. Es habe auch kein Polizeibeamter von einer Geschwindigkeitsüberschreitung jenseits der 200 km/h gesprochen. Dies könne sein Beifahrer B M bezeugen. Er ersuchte um Übersendung der Beweismittel zur Überprüfung der Richtigkeit der Angaben.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat die Berufung und den zugrundeliegenden Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt; eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

Da aus dem Verwaltungsakt ein für die Entscheidung ausreichend ermittelter Sachverhalt hervorgeht, konnte eine öffentliche mündliche Verhandlung unterbleiben. Dies vor allem auch deshalb, da der Bw die ihm angelastete Geschwindigkeitsüberschreitung nicht bestritten hat.

4. Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Im Verwaltungsstrafverfahren steht den Parteien gemäß § 51 Abs.1 VStG das Recht der Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat. Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des O.ö. Verwaltungssenates.

4.2. § 20 Abs.2 StVO legt fest, daß der Lenker eines Fahrzeuges auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h fahren darf, sofern die Behörde nicht eine geringere Höchstgeschwindigkeit erläßt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt.

Im gegenständlichen Autobahnteilstück war weder eine geringere Höchstgeschwindigkeit vorgeschrieben, noch eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, sodaß die gesetzlich angeordnete Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h einzuhalten war. Aus der Anzeige der Verkehrsabteilung des Landesgendarmeriekommandos sowie dem dieser Anzeige beigefügten Foto aus der Überwachungskamera geht eindeutig hervor, daß der Bw diese erlaubte Höchstgeschwindigkeit nicht eingehalten hat, sondern tatsächlich mit einer Geschwindigkeit von 205 km/h gefahren ist. Dies stellt in objektiver Hinsicht eine Übertretung der oben zitierten Bestimmung des § 20 Abs. 2 StVO dar.

4.3. Diese Verwaltungsübertretung ist dem Bw aber auch subjektiv vorwerfbar: an sich würde zur Begehung der angelasteten Tat bereits die Schuldform der Fahrlässigkeit ausreichen, handelt es sich doch bei der Übertretung einer Geschwindigkeitsbeschränkung um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt. Bei einer derart massiven Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit um immerhin 75 km/h kann jedoch von einer fahrlässigen Begehung nicht mehr ausgegangen werden, sondern muß diesbezüglich Vorsatz angenommen werden. Dafür spricht jedenfalls, daß allgemein bekannt ist, daß auf österreichischen Autobahnen höchstens 130 km/h gefahren werden darf. Ein bloßes "Übersehen" einer Geschwindigkeitsbeschränkung liegt hier somit offensichtlich nicht vor.

4.4. Wenn der Bw in seiner Berufung anführt, der Polizei gegenüber nicht gestanden zu haben, schneller als 200 km/h gefahren zu sein, so widerspricht er in Wahrheit nicht dem Tatvorwurf. Es mag dahingestellt bleiben, ob er im Gespräch mit den überprüfenden Gendarmeriebeamten diese Geschwindig-keitsüberschreitung nun eingestanden hat oder nicht, weil durch das Beweisfoto, auf dem auch die gefahrene Geschwindigkeit abgedruckt ist, zweifelsfrei dokumentiert ist, daß der Bw diese Geschwindigkeitsüberschreitung begangen hat. Das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung hat er in seiner Berufung jedoch nicht in Frage gestellt; überdies wurde ihm bereits im erstinstanzlichen Ermittlungsverfahren diese Verwaltungsübertretung mit der "Aufforderung zur Rechtfertigung als Beschuldigter" angelastet und wurde ihm dabei Gelegenheit geboten, alle zu seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorzubringen. Von dieser Gelegenheit hat der Bw jedoch keinen Gebrauch gemacht, sodaß er die ihn treffende Mitwirkungspflicht verletzt hat.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu II.: Gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG ist in jeder Entscheidung eines unabhängigen Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, daß der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten hat, der mit weiteren 20 % der verhängten Strafe zu bemessen ist. Da eine Geldstrafe in Höhe von 7.000 S verhängt wurde, beträgt der Verfahrens-kostenbeitrag für das Berufungsverfahren 1.400 S.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Ergeht an:

Beilage Dr. Leitgeb

Beschlagwortung: Erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung; Vorsatz

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