Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104708/5/Fra/Ka

Linz, 05.12.1997

VwSen-104708/5/Fra/Ka Linz, am 5. Dezember 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Johann Fragner über die Berufung des Herrn E, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 28.5.1997, VerkR96-4369-1996, betreffend Übertretung des § 52 lit.a Z10a StVO 1960, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem O.ö. Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe zu zahlen. Rechtsgrundlage: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19 und 24 VStG. zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 52 lit.a Z10a StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 1.000 S (EFS 24 Stunden) verhängt, weil er am 11.5.1996 um 10.24 Uhr den Kombi, auf der Hallstättersee Landesstraße 547 in Hallstatt in Richtung Obertraun gelenkt hat, wobei er auf Höhe des Strkm. 3,450 die dort erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 29 km/h überschritten hat. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben. I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig bei der Strafbehörde eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c VStG). I.3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

Dem Akt ist zu entnehmen, daß die gegenständliche Geschwindigkeit mit einem Lasermeßgerät festgestellt wurde. Laut Anzeige des Gendarmeriepostenkommandos Hallstatt vom 12.5.1996 hat der Lenker des in Rede stehenden Fahrzeuges die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 32 km/h überschritten. Die Messung wurde mit dem Gerät Nr.5594 - letzte Eichung am 2.11.1994 - durchgeführt. Im ergänzenden Ermittlungsverfahren vor dem O.ö. Verwaltungssenat gab der Meldungsleger aufgrund eines entsprechenden Ersuchens des O.ö. Verwaltungssenates vom 25.6.1997, VwSen-104708/2/Fra/Ka, zeugenschaftlich folgendes an: "Die einwandfreie Funktion des Laser-Meßgerätes wurde gemäß Richtlinien festgestellt: a) Selbsttest beim Einschalten, b) Einwandfreie Zielerfassung in horizontaler und vertikaler Richtung und c) Messung auf ein ruhiges Ziel ergab "0".

Der Laser-VKGM wurde von mir frei in der Hand gehalten. Das gemessene Fahrzeug wurde an der vorderen Kennzeichentafel anvisiert.

Bei der gegenständlichen Messung war einwandfrei erkennbar, daß das Meßergebnis vom Fahrzeug des beanstandeten Lenkers verursacht wurde, da das Fahrzeug mit dem roten Visierpunkt anvisiert wurde. Das gegenständliche Fahrzeug war zum Zeitpunkt der Messung das einzige in meinem Sichtfeld.

Eine Anhaltung war aufgrund der geringen Entfernung von 79,9 m und aufgrund der örtlichen Situation nicht möglich.

Weiters wird angeführt, daß Herr B seinen Kombi nach fünf Minuten erneut an der Meßstelle vorbeigelenkt hat (siehe Anzeige). Der Eichschein betreffend das gegenständliche Gerät sowie das Meßprotokoll werden in Ablichtung dem Verwaltungsakt beigelegt." Der Meldungsleger hat auch den Eichschein betreffend das gegenständliche Verkehrsgeschwindigkeitsmeßgerät mit der Fertigungsnummer 5594, Bauart LTI 20.20 TS/KM-E sowie das Meßprotokoll vorgelegt. Die Bezirkshauptmannschaft Gmunden hat zudem dem O.ö. Verwaltungssenat eine Ausfertigung der Verordnung betreffend die gegenständliche Geschwindigkeitsbeschränkung übermittelt. Der Bw blieb bei seiner Verantwortung, daß er mit einer Fahrgeschwindigkeit von knapp unter 60 km/h gefahren sei. Der O.ö. Verwaltungssenat hat keine Veranlassung, die unter Wahrheitspflicht getätigten Aussagen des Meldungslegers in Zweifel zu ziehen, zumal diese einerseits schlüssig sind und andererseits zu bedenken ist, daß der Meldungsleger bei wahrheitswidrigen Angaben mit straf- und dienstrechtlichen Sanktionen zu rechnen hätte. Der Bw hingegen, der sich, ohne Rechtsnachteile befürchten zu müssen, in jede Richtung verantworten kann, begnügte sich damit, die festgestellte Geschwindigkeitsüberschreitung anzuzweifeln. Der Verantwortung des Bw ist auch entgegenzuhalten, daß sich bereits der Verwaltungsgerichtshof in seinen Erkenntnissen vom 2.3.1994, Zl.93/03/0238 und vom 16.3.1994, Zl.93/03/0317, mit der Frage der Tauglichkeit von Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmeßgeräten zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Geschwindigkeit befaßte. Der Gerichtshof ging davon aus, daß ein Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmesser der angeführten Bauart grundsätzlich ein taugliches Mittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Geschwindigkeit darstellt. Ebenso wie bei einer Radarmessung ist auch eine mit der Geschwindigkeitsmessung mittels eines Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmessers betrauten Beamten aufgrund seiner Schulung die ordnungsgemäße Verwendung des Gerätes zuzumuten. Aus der Bedienungsanleitung für das gegenständliche Lasermeßgerät ergibt sich, daß es über eine Sicherheitsschaltung gegen Fehlmessungen in der Weise verfügt, daß jede unkorrekte Handhabung des Gerätes zu einer Fehleranzeige führt. Wäre somit im gegenständlichen Fall dem Meßbeamten ein Bedienungsfehler unterlaufen, wäre kein gültiges Meßergebnis zustandegekommen. Im übrigen hat es der Bw - siehe oben - unterlassen, konkret darzutun, die Richtigkeit der Messung aus Gründen der Aufstellung, Einstellung und Bedienung des Gerätes in Frage zu stellen, welche Bedienungsvorschriften auf welche Art und Weise vom Meldungsleger allenfalls nicht beachtet worden sind und daß gegen das Meßergebnis aus bestimmten, sich aus dem Aufstellungsort des Meßgerätes ergebenden Gründen allenfalls Bedenken bestünden. Laut Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes muß der Beschuldigte jedoch zur Widerlegung des Ergebnisses im Beschwerdefall einer Radarmessung im Einzelfall vorliegende konkrete Umstände für eine unrichtige Messung aufzeigen. Dieselben Grundsätze sind auf eine Messung mittels Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmesser anzuwenden.

Zusammenfassend geht daher der O.ö. Verwaltungssenat von einer einwandfreien Geschwindigkeitsmessung aus und nimmt die dem Bw zur Last gelegte Geschwindigkeitsüberschreitung von 29 km/h als erwiesen an. Diese wird auch der Strafbemessung - siehe unten - zugrundegelegt. I.4. Strafbemessung:

Die erlaubte Höchstgeschwindigkeit wurde um rund 60 % überschritten. Wie die Erstbehörde zutreffend ausführt, indiziert eine solche Geschwindigkeitsüberschreitung einen hohen Unrechtsgehalt, weil Geschwindigkeitsüberschreitungen immer wieder Ursache für schwere Verkehrsunfälle mit oft unabsehbaren Folgen sind. Der Bw weist eine einschlägige Vormerkung auf, die als erschwerend zu werten ist. Mildernde Umstände sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Die Erstbehörde hat auf die wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse des Bw wie folgt Bedacht genommen: Monatliches Nettoeinkommen 11.000 S, kein Vermögen, Sorgepflicht für Gattin und zwei Kinder.

Der O.ö. Verwaltungssenat kann daher bei einer Geldstrafe, mit der der gesetzliche Strafrahmen zu 10 % ausgeschöpft wurde, eine Überschreitung des Ermessensspielraumes bei der Strafbemessung nicht konstatieren. Die Strafe wurde unter Bedachtnahme auf die sozialen und persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten tat- und schuldangemessen festgesetzt. zu II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten. Dr. F r a g n e r

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