Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104709/2/Sch/Rd

Linz, 23.06.1997

VwSen-104709/2/Sch/Rd Linz, am 23. Juni 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Dipl.Ing. R vom 22. Mai 1997 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 18. April 1997, VerkR96-5311-1995-Pc, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlagen: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und § 45 Abs.1 Z3 VStG. zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.: 1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Straferkenntnis vom 18. April 1997, VerkR96-5311-1995-Pc, über Herrn Dipl.-Ing. R, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 46 Abs.4 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 2.000 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden verhängt, weil er am 6. Februar 1995 um 21.00 Uhr im Gemeindegebiet von Ansfelden auf der Westautobahn von Enns kommend und in der Folge auf der Mühlkreisautobahn A7 in Fahrtrichtung Linz bei Kilometer 0,400, Gemeindegebiet Ansfelden, den PKW mit dem Kennzeichen gelenkt habe und dabei auf der Autobahn eine Richtungsfahrbahn entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung gefahren (gemeint wohl: befahren habe).

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 200 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.1 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Nach den entscheidungsrelevanten Ausführungen in der Anzeige des LGK für , VAASt Haid vom 20. Februar 1995 habe der Berufungswerber zu einem näher bezeichneten Zeitpunkt einen PKW auf der A7 Mühlkreisautobahn bei Kilometer 0,400 etwa 100 m weit entgegen der Fahrtrichtung, nämlich stadtauswärts in Richtung Salzburg, gelenkt.

Nach der "Bearbeitung" dieser Anzeige durch die Erstbehörde ist als Ergebnis im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nunmehr enthalten, der Berufungswerber habe auf der Westautobahn von Enns kommend und in der Folge auf der Mühlkreisautobahn A7 in Richtung Linz bei Kilometer 0,400 den PKW gelenkt und dabei auf der Autobahn eine Richtungsfahrbahn entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung "gefahren" (richtig: befahren). Abgesehen davon, daß der Vorwurf in dieser Form den Eindruck erweckt, als ob der Berufungswerber bereits von Enns kommend (also mehrere Kilometer auf der A1) die falsche Richtungsfahrbahn benutzt hätte, ist es nach der entsprechenden Gendarmerieanzeige auch nicht zutreffend, daß er bei Kilometer 0,400 (der A7) in Richtung Linz eine Richtungsfahrbahn entgegen der vorgeschriebenen Fahrtrichtung befahren habe, sondern vielmehr in Richtung Salzburg.

Die einzige Verfolgungshandlung innerhalb der Frist des § 31 Abs.2 VStG stellt die Strafverfügung vom 29. Mai 1995 dar. Hierin ist bereits der erwähnte aktenwidrige Tatvorwurf enthalten. Nach Einlangen des Einspruches hiegegen wurde ein mit 3. Oktober 1995 datiertes Rechtshilfeersuchen unter Beischluß des Verfahrensaktes samt Anzeige mit der offenkundig zutreffenden Umschreibung der Tat abgefertigt. Zu diesem Zeitpunkt war die Verfolgungsverjährungsfrist jedoch schon längere Zeit abgelaufen, weshalb es für allfällige Veranlassungen der Berufungsbehörde im Zusammenhang mit einer Richtigstellung des erstbehördlichen Bescheidspruches außer Betracht zu bleiben hatte.

Aufgrund der mangelnden bzw. mangelhaften erstbehördlichen Verfahrens-schritte innerhalb der erwähnten Frist war die gegenständliche Berufungsentscheidung im Sinne des Rechtsmittelwerbers zu treffen, welche mit größter Wahrscheinlichkeit dem tatsächlichen Geschehnisablauf nicht Rechnung trägt. Zudem muß die Vorgangsweise einer Strafbehörde dann - wie im vorliegenden Fall - als den Grundsätzen der Verwaltungsökonomie widersprechend angesehen werden, wenn ein Aktenvorgang nahezu zweieinhalb Jahre bearbeitet, mehrere Rechtshilfeersuchen getätigt werden und schließlich auch noch die Berufungsbehörde beschäftigt wird, ohne vorher eine taugliche fristgerechte Verfolgungshandlung unternommen zu haben; zumindest sollte das Rechtsinstitut der Berufungsvorentscheidung eine neuerliche diesbezügliche Überprüfung eines Aktenvorganges bewirken und nicht eine offenkundig ungeprüfte Berufungsvorlage erfolgen. Zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

S c h ö n

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