Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104780/6/BI/FB

Linz, 23.07.1998

VwSen-104780/6/BI/FB Linz, am 23. Juli 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn S S, Aufenthalt unbekannt, vom 24. Juni 1997 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 5. Juni 1997, VerkR96-15759-1995, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich mit der Maßgabe bestätigt, daß im Schuldspruch das Wort "mißachtet" durch das Wort "überschritten" ersetzt wird.

Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz den Betrag von 800 S, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

Rechtsgrundlage: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 44a Z1 und 19 VStG, §§ 52a Z10a iVm 99 Abs.3a StVO 1960. zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.: 1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem oben angeführten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 52a Z10a iVm 99 Abs.3a StVO 1960 eine Geldstrafe von 4.000 S (144 Stunden EFS) verhängt, weil er am 25. September 1995 um 22.33 Uhr den PKW auf der S Straße in W in westliche Richtung gelenkt und dabei 370,9 m östlich der Kreuzung mit der G Straße die durch deutlich sichtbar aufgestellte Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung" erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 45 km/h mißachtet habe. Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 40 S auferlegt.

2. Dagegen hat der damals noch rechtsfreundlich vertretene Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung war nicht erforderlich, weil die Angelegenheit aufgrund des erhobenen Sachverhalts entscheidungsreif war. Laut Schriftsatz des Rechtsvertreters vom 29. August 1997 wurde die Vollmacht aufgelöst.

3. Der Rechtsmittelwerber bestreitet, der Lenker des Fahrzeuges zum Tatzeitpunkt zu sein; dies sei sein Bekannter E I gewesen, dem er sein Fahrzeug am Abend zu einer Fahrt nach Wels geliehen habe. Dieser sei mit weiteren Freunden zu einem Konzert gefahren und er selbst habe sich zu dieser Zeit zuhause befunden. Er habe dem Lenker seine Fahrzeugpapiere übergeben und darunter auch seinen Führerschein, sodaß ihn der erhebende Gendarmeriebeamte beim Überprüfen der Fahrzeugpapiere mit dem Lenker verwechselt habe. Er habe auch mehrmals angeboten, seinen Bekannten zur Einvernahme bei der Erstinstanz stellig zu machen, zumal eine Einvernahme im Ausland unmöglich sei. Da ihn der Lenker öfter besuche, könne dieser ohne größeren Aufwand zur Einvernahme bei der Behörde erscheinen. Warum dieser Beweisantrag übergangen worden sei, sei im Straferkenntnis nicht begründet und deshalb schon das Verfahren mangelhaft. Den Vernehmungsprotokollen sei weiters nicht zu entnehmen, ob die Zeugen N T und Ismet Veladzic ausreichend der deutschen Sprache mächtig gewesen seien bzw ob sie ohne Dolmetsch den Gegenstand ihrer Einvernahme überhaupt verstanden hätten. Es ergebe sich kein Hinweis, daß die Zeugen auf die Möglichkeit der Beiziehung eines Dolmetschers hingewiesen wurden. Der Zeuge T N dürfte überhaupt nicht gefragt worden sein, ob er bei dieser Fahrt überhaupt dabeigewesen sei, da sich darauf keinerlei Hinweis ergebe. Mangels Beiziehung eines Dolmetschers sei auch diesbezüglich das Verfahren mangelhaft. Der einzige Zeuge, der ihn tatsächlich belaste, sei der Gendarmeriebeamte RI S, der sich auf allgemeine Gepflogenheiten zurückgezogen habe, indem er angegeben hat, er erfrage diese Daten immer und der Lenker müsse die Daten des S S gewußt haben. E I sei in Bosnien mit ihm zur Schule gegangen und wisse deshalb, wann er geboren sei. Da er ihn schon öfter in Österreich besucht habe, kenne er auch die Adresse. Es könne sein, daß der Gendarmeriebeamte im nachhinein den Eindruck gehabt habe, daß er ihn, den Beschuldigten, als Lenker am Foto einwandfrei identifizieren konnte, wobei aber eine Verwechslung nicht ausgeschlossen werden könne. Die Anhaltung sei insbesondere zur Nachtzeit bzw bei Dunkelheit erfolgt und bei schlechten Beleuchtungsverhältnissen sei eine Verwechslung leichter möglich. Außerdem bezweifle er, ob sich ein Gendarmeriebeamter fünf Monate nach der Kontrolle noch an Details erinnern könne. Dem Zeugen sei jedenfalls nicht gelungen, seine Verantwortung zu widerlegen. Zumindest hätten bei richtiger Beweiswürdigung im Zweifel seine Angaben der Entscheidung zugrundegelegt werden können und die Einvernahme des "Kronzeugen", nämlich des tatsächlichen Lenkers, sei nicht erfolgt, sodaß begründete Zweifel an seiner Täterschaft bestünden. Im übrigen verdiene er lediglich 12.000 S monatlich und als Milderungsgrund sei zu werten gewesen, daß er sich seit 25. September 1995 wohl verhalten habe. Er beantrage daher die Aufhebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Verfahrens, in eventu die Herabsetzung der Strafe auf das gesetzliche Mindestmaß. 4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie weitere Erhebungen über den namhaft gemachten Lenker beim Rechtsmittelwerber.

Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich: Aus dem Verfahrensakt geht hervor, daß der Lenker des PKW , der in der Anzeige ausdrücklich mit "S S" bezeichnet wird, zur Anzeige gebracht wurde, weil er am 25. September 1995 um 22.30 Uhr in W, S Straße, 370,9 m östlich der Kreuzung mit der G Straße im Bereich der erlaubten Höchstgeschwindigkeit 50 km/h mit einer Geschwindigkeit von 95 km/h unterwegs gewesen sei. Der Meldungsleger RI S hat in der Anzeige ausgeführt, die Geschwindigkeit des PKW sei von RI W mit dem Lasermeßgerät der Marke LTI 20.20 TS/KM-E mit der Seriennummer 989800 mit einer tatsächlichen Geschwindigkeit von 98 km/h gemessen worden, wobei der Anzeige bereits die Meßtoleranz von 3 km/h zugrundegelegt worden sei. Die Meßentfernung vom Standort Kreuzung S Straße - G Straße habe 370,9 m betragen, wobei das Gerät zwei Monate vor dem Vorfall geeicht und die Messung daher innerhalb der gesetzlichen Nacheichfrist erfolgt sei. Der Lenker sei angehalten worden und habe sich, nachdem ihm Einsicht auf das Display mit der Geschwindigkeitsanzeige gewährt worden sei, damit verantwortet, er habe nicht auf den Tacho geachtet. Er sei daraufhin von der Anzeigeerstattung in Kenntnis gesetzt worden. Erstmals mit Schriftsatz vom 15. Dezember 1995, also etwa drei Monate nach dem Vorfall hat sich der Rechtsmittelwerber damit verantwortet, er habe den PKW nicht selbst gelenkt, sondern seinem Besuch E I zur Verfügung gestellt. Außerdem hätten sich noch I V und N T im Fahrzeug befunden. Mit Schriftsatz vom 7. Februar 1996 hat er weiters die zeugenschaftliche Einvernahme von E I, pA Z, beantragt und weiters, daß seinem rechtsfreundlichen Vertreter ein Termin bekanntgegeben werden wolle, zu dem der Zeuge stellig gemacht werden solle. RI Wagner, BPD Wels, hat bei seiner zeugenschaftlichen Einvernahme am 27. Februar 1996 ausgeführt, er habe die Amtshandlung nicht geführt, sondern dem Beschuldigten lediglich das Meßergebnis zur Kenntnis gebracht, was dieser auch nicht abgestritten habe, aber er könne keine Angaben zur Identität des Beschuldigten machen, da er den Führerschein nicht gesehen habe. Der Meldungsleger RI S, BPD Wels, hat am 27. Februar 1996 vor der Bundespolizeidirektion Wels ausgeführt, er habe das Foto im Führerschein kontrolliert und der Lenker sei für ihn erkennbar gewesen. Dieser müsse außerdem die Daten des S S gewußt haben, da er diese Daten immer erfrage. Es sei unverständlich, daß die Beschuldigtenverantwortung hinsichtlich der Verwechslung der Wahrheit entspreche, da er den Beschuldigten am Foto einwandfrei identifizieren konnte und dieser ihm sowohl das Geburtsdatum als auch die genaue Adresse angegeben habe. I V hat bei seiner Einvernahme vor der Erstinstanz angegeben, er sei bei dieser Fahrt gar nicht dabeigewesen und könne daher keine Aussagen machen, wer der Lenker gewesen sei. Er könne sich an den 25. September 1995 überhaupt nicht erinnern, wisse aber, daß S sein Fahrzeug häufig verleihe. Aus der Niederschrift geht hervor, daß bei der Amtshandlung außer dem Zeugen die Sachbearbeiterin der Erstinstanz, Frau B, anwesend war. Die Niederschrift ist von beiden unterschrieben und ergibt sich daraus kein Hinweis darauf, daß ein Dolmetsch zugezogen wurde. Der Zeuge N T, der sich zum Zeitpunkt der Einvernahme in Schubhaft im Polizeigefangenenhaus Wels befand, gab zeugenschaftlich an, er könne nicht sagen, wer das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt gelenkt habe, da ihm dieses Kennzeichen nicht bekannt sei. Den Beschuldigten habe er erst im Jänner 1996 kennengelernt, weshalb er nicht sagen könne, wer zum Tatzeitpunkt der Lenker des PKW gewesen sei. Diese Angaben sind sowohl vom Zeugen als auch vom Leiter der Amtshandlung Ma P unterschrieben und es ergibt sich ebenfalls kein Hinweis auf die Anwesenheit eines Dolmetschs. Der damals noch rechtsfreundlich vertretene Rechtsmittelwerber wurde mit Schreiben des unabhängigen Verwaltungssenates vom 18. Juli 1997 zu Handen seines Rechtsvertreters eingeladen, die genauen Daten des E I bekanntzugeben, nämlich die genaue Bezeichnung von Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum, Wohnadresse, Sprache, Führerscheindaten, Beruf, Arbeitgeber usw und er wurde außerdem ersucht, ein neueres Foto mit Aufnahmedatum vorzulegen sowie dessen Aufenthalt am 25. September 1995 in Österreich, insbesondere in V, zu belegen. Außerdem möge er mitteilen, welches Konzert von den im PKW befindlichen Personen besucht worden sein soll, und er wurde auch ersucht, ein Foto von sich selbst vorzulegen. Als Reaktion auf dieses Schreiben wurde zunächst um Fristverlängerung angesucht und mit Schriftsatz vom 29. August 1997 hat der rechtsfreundliche Vertreter die Auflösung der Vollmacht bekanntgegeben. Seitens der Fremdenpolizei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck wurde mitgeteilt, daß der Rechtsmittelwerber bereits am 10. Jänner 1997 nach Bosnien abgeschoben worden sei. Eine Adresse in Bosnien ist nicht bekannt und auch der Rechtsmittelwerber hat sich seither nicht gemeldet, insbesondere auch eine Adresse, an der die Berufungsentscheidung zugestellt werden könnte, nicht bekanntgegeben. Zu den Berufungsausführungen ist seitens des unabhängigen Verwaltungssenates zu bemerken, daß zum einen Polizeibeamte, insbesondere solche, die Amtshandlungen vornehmen, bei denen Lenker von Fahrzeugen angehalten und befragt werden, dehingehend geschult und geübt sind, die ihnen vorgewiesenen Papiere, insbesondere den ein Lichtbild aufweisenden Führerschein, sehr genau mit der Person, die diese Papiere als ihre ihnen vorweist, zu vergleichen, um eventuellen Mißverständnissen vorzubeugen. Aus diesem Grund vermag der unabhängige Verwaltungssenat keinen Anhaltspunkt für Zweifel irgendwelcher Art am Wahrheitsgehalt der zeugenschaftlichen Aussage von RI S, er erfrage die Daten des Lenkers immer persönlich und vergleiche auch das Foto im Führerschein mit dem äußeren Erscheinungsbild des Lenkers, zu finden vermag. Nimmt man das Argument des Rechtsmittelwerbers, der angebliche Lenker E I sei mit ihm in die Schule gegangen und kenne daher sein Geburtsdatum und habe ihn auch öfter besucht, weshalb er auch die genaue Adresse wisse, im Gegenzug auch für den Rechtsmittelwerber an, so fragt sich, warum der Rechtsmittelwerber, der ja nach eigenen Angaben mit Emir Isakovic in die Schule gegangen ist und diesen bestens kennt, nicht in der Lage ist, dessen Geburtsdatum und seine persönlichen Verhältnisse bekanntzugeben, geschweige denn, diesen als Entlastungszeugen von sich aus zur Behörde bringt, wenn ihn dieser schon so oft besucht, um wenigstens dessen grundsätzliche Existenz glaubhaft zu machen und nachweislich zu belegen. Abgesehen davon, daß es ihm leicht möglich gewesen wäre, mit diesem zusammen bei der Erstinstanz zu erscheinen, um dort eine objektive Feststellung darüber zu ermöglichen, ob sich beide tatsächlich so ähnlich sehen, daß eine Verwechslung leicht möglich ist bzw das Foto im Führerschein mit dem tatsächlichen Erscheinungsbild des angeblichen Lenkers vergleichen zu lassen, hat der Rechtsmittelwerber im Verfahren diesbezüglich überhaupt nicht mitgewirkt, sondern seine Verantwortung vielmehr darauf versteift, die angegebenen Zeugen seien der deutschen Sprache nicht so weit mächtig, daß sie bei ihren Einvernahmen verstanden hätten, worum es überhaupt ginge. Für den unabhängigen Verwaltungssenat ist die sich aus den beiden Niederschriften ergebende Tatsache, daß bei keiner der Einvernahmen ein Dolmetsch anwesend war, kein Indiz dafür, daß die Zeugen den Gegenstand der Einvernahme nicht verstanden hätten. Beide Zeugen haben vielmehr angegeben, mit dieser Fahrt nichts zu tun gehabt zu haben und der Zeuge T hat glaubwürdig bestätigt, den Rechtsmittelwerber zum Vorfallszeitpunkt noch gar nicht gekannt zu haben. Abgesehen davon, daß auch der Rechtsmittelwerber nicht in der Lage war mitzuteilen, welches Konzert die genannten Personen angeblich besucht haben sollen, haben offenbar auch beide Zeugen von diesem Konzert keine Kenntnis gehabt, was den unabhängigen Verwaltungssenat in freier Beweiswürdigung zu der Auffassung gelangen läßt, daß die Version des Rechtsmittelwerbers ausschließlich seiner Phantasie entsprungen ist und mit den tatsächlichen Gegebenheiten nichts zu tun hat. Eine Einvernahme des angeblichen Lenkers E I ist aufgrund der mangelnden Mitwirkung des Rechtsmittelwerbers und des in diesem Zusammenhang sinnlos erscheinenden ökonomischen Aufwandes bei der Einvernahme ausländischer Zeugen entbehrlich. Der unabhängige Verwaltungssenat geht aus all diesen Überlegungen und insbesondere der eindeutigen Zeugenaussage von RI Stadlmayr davon aus, daß der Rechtsmittelwerber tatsächlich sein Fahrzeug am 25. September 1995 selbst in W auf der S Straße, 370,9 m östlich der Kreuzung mit der G Straße, gelenkt hat. Auch hinsichtlich der festgestellten Geschwindigkeit ergeben sich keine Zweifel am Wahrheitsgehalt der in der Anzeige festgehaltenen Geschwindigkeitsangaben, wobei RI W im Hinblick auf die Bedienung und Geschwindigkeitsmessung mit dem angeführten Lasermeßgerät speziell geschult und das Lasermeßgerät zum Vorfallszeitpunkt ordnungsgemäß geeicht war. Außerdem wurde die in den Verwendungsbestimmungen vorgesehene Toleranz von 3 km/h (bei gemessenen Geschwindigkeiten unter 100 km/h) berücksichtigt, sodaß auch der in der Anzeige festgehaltene Geschwindigkeitswert nachvollziehbar ist. Das Berufungsvorbringen hat sich zudem ausschließlich auf die Person des Lenkers bezogen und die Einhaltung einer überhöhten Geschwindigkeit im festgehaltenen Ausmaß wurde nie in Zweifel gezogen. In rechtlicher Hinsicht hat der unabhängige Verwaltungssenat folgendes erwogen: Gemäß § 52a Z10a StVO 1960 zeigt das Zeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" an, daß das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist.

Auf der Grundlage des Beweisverfahrens war davon auszugehen, daß der Rechtsmittelwerber selbst den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat, zumal er auch nicht in der Lage war, gemäß § 5 Abs.1 VStG glaubhaft zu machen, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden traf. Die Spruchkorrektur erfolgte gemäß der Bestimmung des § 44a Z1 VStG, ist eher kosmetischer Natur und ergibt sich schon aus der Anzeige, daß die Mißachtung in Form einer Geschwindigkeitsüberschreitung erfolgte.

Zur Strafbemessung ist auszuführen, daß die von der Erstinstanz verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 19 VStG sowohl dem nicht unerheblichen Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung entspricht, als auch den finanziellen Verhältnissen des Rechtsmittelwerbers (12.000 S monatlich, kein Vermögen, keine Sorgepflichten) angemessen ist. Der Rechtsmittelwerber weist eine einschlägige Übertretung aus dem Jahr 1996 auf, wobei er damals mit einer Geldstrafe von 7.000 S bestraft wurde, was offenbar nicht dazu geführt hat, daß er seine Einstellung zur Geschwindigkeit im Straßenverkehr grundlegend geändert hat. Diese einschlägige Übertretung war im Gegensatz zu den Ausführungen in der Begründung des Straferkenntnisses sehr wohl als Erschwerungsgrund zu werten, während Milderungsgründe weder behauptet wurden noch zu finden waren. Die verhängte Strafe liegt noch im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens - § 99 Abs.3 StVO 1960 sieht Geldstrafen bis zu 10.000 S bzw im Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafen bis zu zwei Wochen vor - und ist im Hinblick auf general- sowie vor allem spezialpräventive Überlegungen gerechtfertigt. Eine Herabsetzung wegen des etwas geringer angegebenen Einkommens des Rechtsmittelwerbers ist in Anbetracht des nunmehr angeführten erschwerenden Umstandes hinfällig. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.: Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Mag. Bissenberger Beschlagwortung: Beweisverfahren ergab Lenkereigenschaft des Bw.

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