Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104800/4/Ki/Shn

Linz, 30.09.1997

VwSen-104800/4/Ki/Shn Linz, am 30. September 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Josef M, vom 18. Juli 1997 gegen das Straferkenntnis der BH Vöcklabruck vom 24. Juni 1997, VerkR96/5247/1997, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen. Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm § 63 Abs.5 AVG in Zusammenhalt mit §§ 24 und 51 VStG Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis der BH Vöcklabruck vom 24. Juni 1997, VerkR96/5247/1997, wurden über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretungen der StVO 1960 bzw des KFG 1967 Verwaltungsstrafen verhängt. Dieses Straferkenntnis wurde am 30. Juni 1997 beim Postamt 4800 Attnang-Puchheim hinterlegt. 2. Der Bw erhob gegen dieses Straferkenntnis Berufung. Laut den vorliegenden Verfahrensunterlagen wurde die Berufung am 18. Juli 1997 mündlich vor der Erstbehörde eingebracht.

Auf den Verspätungsvorhalt hin argumentierte der Bw, daß er bei einer Dienstzeit in der Fa. Promot, Roitham bei Gmunden, von 7.00 Uhr bis 17.00 Uhr den hinterlegten RSa-Brief erst am 4.7.1997 abholen konnte und er der Meinung sei, die Berufungsfrist würde erst ab diesem Datum zu laufen beginnen. Er sei der Meinung, daß er die Berufung noch rechtzeitig eingebracht habe.

Auf einen weiteren Verspätungsvorhalt durch die Berufungsbehörde hat sich der Rechtsmittelwerber lediglich inhaltlich zum Straferkenntnis geäußert, hinsichtlich der verspäteten Einbringung der Berufung hat er auf seine Stellungnahme vor der BH Vöcklabruck verwiesen.

3. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt dem O.ö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden. Eine öffentliche mündliche Verhandlung war gemäß § 51 Abs.1 VStG nicht anzuberaumen, weil die Berufung zurückzuweisen ist. 4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt und wie folgt erwogen:

Das angefochtene Straferkenntnis wurde laut Postrückschein am 30. Juni 1997 beim Postamt 4800 Attnang-Puchheim hinterlegt und es ist daher, wie im folgenden noch dargelegt wird, davon auszugehen, daß es mit diesem Tag als zugestellt gilt.

Die gemäß § 63 Abs.5 AVG iVm § 24 VStG mit zwei Wochen bemessene Berufungsfrist begann mit diesem Datum zu laufen. Die Frist endete sohin am 14. Juli 1997. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde die Berufung erst am 18. Juli 1997 mündlich bei der Erstbehörde eingebracht.

Aus dem Vorbringen des Bw, er habe wegen seiner Dienstzeit in Roitham von 7.00 bis 17.00 Uhr den hinterlegten RSa-Brief erst am 4.7.1997 abholen können, ist abzuleiten, daß der Bw zum Zeitpunkt der Hinterlegung nur tagsüber zum Zwecke der Berufsausübung von der Abgabestelle abwesend war. Er hat nicht vorgebracht, daß er berufsbedingt über einen längeren Zeitraum ortsabwesend gewesen ist.

Die berufliche Abwesenheit von der Wohnung während eines Tages bzw sogar während der Wochentage (Pendler) stellt nach Judikatur des VwGH keine vorübergehende Abwesenheit dar (vgl VwGH 12.9.1985, Slg.11.850 bzw 6.12.1977, 2435/77). Demnach schließt diese berufliche Abwesenheit den regelmäßigen Aufenthalt des Bw an der Abgabestelle zum Zeitpunkt der Hinterlegung nicht aus und es ist daher von einer ordnungsgemäßen Zustellung des Straferkenntnisses durch Hinterlegung auszugehen. Die Berufung war daher ohne Eingehen auf das Berufungsvorbringen als verspätet zurückzuweisen.

Zur Erläuterung des Bw wird bemerkt, daß es sich bei der Berufungsfrist um eine gesetzliche Frist handelt, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Beilagen Mag. K i s c h

Beschlagwortung: Die berufliche Abwesenheit während des Tages stellt keine vorübergehende Abwesenheit, durch die eine Hinterlegung (bzw Ersatzzustellung) unzulässig werden würde, dar.

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