Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104848/2/BI/KM

Linz, 22.08.1997

VwSen-104848/2/BI/KM Linz, am 22. August 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Bissenberger über die Berufung des Herrn Dr. H S, K, B, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. W F und Partner, K, B, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 17. Juli 1997, VerkR96-7389-1997-Hu, wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 45 Abs.1 Z1 und 66 VStG, §§ 103 Abs.2 iVm 134 Abs.1 KFG 1967.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem oben angeführten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung nach den §§ 103 Abs.2 iVm 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 700 S (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt, weil er als Zulassungsbesitzer des Pkw, Kennzeichen , trotz schriftlicher Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 16. Mai 1997, Zl. VerkR96-7389-1997, am 18. Juni 1997 der Behörde eine unvollständige Auskunft hinsichtlich jener Person erteilt habe, die Auskunft darüber geben könne, wer dieses Fahrzeug am 24. Februar 1997 um 10.06 Uhr gelenkt habe, zumal bei der Adresse bei der von ihm bekannt gegebenen Auskunftsperson Dipl.Ing. R O die Postleitzahl gefehlt habe. Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 70 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.1 VStG). 3. Der Rechtsmittelwerber macht im wesentlichen geltend, die gewünschte Auskunft sei sehr wohl vollständig von ihm erteilt worden, zumal er nicht nur Namen und Anschrift, sondern auch die genauen Führerscheindaten der Auskunftsperson angeführt habe. Selbstverständlich hätte er auch die Postleitzahl von B, der Hauptstadt der S, nachträglich bekanntgeben können. Im übrigen hätte jede Postsendung auch ohne Postleitzahl die bekanntgegebene Person erreicht und wäre eine Zustellung ohne Postleitzahl jederzeit möglich gewesen. Unvollständig sei eine Auskunft nur dann, wenn die Behörde nicht in der Lage sei, weitere Erhebungen durchzuführen, so zB beim Namen, nicht aber bei der fehlenden Postleitzahl der Hauptstadt eines Staates. Er habe daher die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung nicht verwirklicht und beantrage die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens. 4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und der Einholung einer Auskunft des Postamtes L. Daraus ergibt sich der für die Entscheidung wesentliche Sachverhalt: Aufgrund einer Anzeige gegen den Lenker des PKW, Kz. , wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung wurde der Rechtsmittelwerber mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 16. Mai 1997 als Zulassungsbesitzer gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land mitzuteilen, wer das Fahrzeug, Pkw, , am 24. Februar 1997 um 10.06 Uhr gelenkt habe. Der Rechtsmittelwerber teilte der Erstinstanz daraufhin fristgerecht mit, er könne keine Auskunft erteilen. Auskunft könne Herr Dipl.-Ing. R O, geboren am 23. Mai 1937, wohnhaft in B, B, S, erteilen. Der Führerschein der Verwaltung der Stadtpolizei B sei ausgestellt am 15. Juni 1960, Nr. 126281 BA.

Schon im Einspruch gegen die daraufhin ergangene Strafverfügung vom 26. Juni 1997 wegen unvollständiger Auskunftserteilung hat der Rechtsmittelwerber die nicht gesetzeskonforme Auslegung der genannten Bestimmung bemängelt. Trotzdem erging daraufhin das im Spruch gleichlautende Straferkenntnis mit der Begründung, es sei nicht die Aufgabe der Behörde, fehlende Postleitzahlen zu eruieren. Von der Auskunftspflicht umfaßt seien Name und Anschrift des Lenkers, nicht dessen Führerscheindaten. Laut Auskunft des Postamtes L wird die Zustellung eines Briefes ohne Postleitzahl auf jeden Fall versucht und könne, zumal es sich um die Hauptstadt der S handle, üblicherweise auch ohne Probleme zugestellt werden. In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen, daß gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 die Behörde Auskünfte darüber verlangen kann, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer... zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen (Verfassungsbestimmung). Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück. Der Bestimmung des § 103 Abs.2 KFG 1967 liegt die Absicht des Gesetzgebers zugrunde, sicherzustellen, daß der verantwortliche Lenker eines KFZ jederzeit festgestellt werden kann, weshalb es Sinn und Zweck dieser Regelung ist, der Behörde die jederzeitige Feststellung des verantwortlichen Lenkers eines Fahrzeuges ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen. Die nach § 103 Abs.2 KFG erteilte Auskunft darf daher weder in sich widersprüchlich noch unklar sein (vgl. VwGH v. 14.1.1994, 93/02/0197, ua).

Daß die Angabe eines Ortes ohne Postleitzahl formell unvollständig ist, ist nicht von der Hand zu weisen, jedoch ist nach Auffassung des unabhängigen Verwaltungssenates primär darauf abzustellen, ob die angegebene Auskunftsperson für die Behörde erreichbar ist und eine Lenkeranfrage durchgeführt werden kann. Probleme diesbezüglich sind dann zu erwarten, wenn es mehrere Orte dieses Namens gibt oder sonst eine eindeutige Zuordnung nicht möglich ist. Bei einer europäischen Hauptstadt sind solche Schwierigkeiten nach der allgemeinen Lebenserfahrung jedoch nicht zu erwarten.

Aufgrund der Verpflichtung der Behörde zur amtswegigen Ermittlung, sofern es zur Klärung des Sachverhaltes notwendig ist, muß die Behörde zumindest versuchen, mit dem namhaft gemachten Lenker in Verbindung zu treten (vgl. VwGH 19. Oktober 1994; 93/0370178). Einen solchen Versuch hat die Erstinstanz, wie aus dem Verfahrensakt hervorgeht, im gegenständlichen Fall nicht einmal unternommen, sodaß eine taugliche Grundlage für den Tatvorwurf nicht zu erblicken ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden, wobei naturgemäß auch keine Verfahrenskostenbeiträge anfallen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Mag. Bissenberger

Beschlagwortung: Lenkerauskunft bei europ. Hauptstadt auch ohne Postleitzahl vollständig

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