Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-200118/13/Gf/Km

Linz, 27.05.1994

VwSen-200118/13/Gf/Km Linz, am 27. Mai 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 6. Kammer (Vorsitzender: Mag. Gallnbrunner; Berichter: Dr. Grof; Beisitzer: Dr. Konrath) über die Berufung des E, vertreten durch RA Dr. H Linz, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Braunau vom 12. Oktober 1993, Zl. Agrar96/147/1993/B, wegen Übertretung des Oö. Bodenschutzgesetzes zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Der Berufungswerber hat weder einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG iVm § 66 Abs. 4 AVG; § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG; § 66 Abs. 1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Braunau vom 12. Oktober 1993, Zl. Agrar96/147/1993/B, wurde über den Rechtsmittelwerber eine Geldstrafe von 20.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 10 Tage) verhängt, weil er durch seinen Arbeitnehmer auf einer Wiese 16.000 Liter Abwässer habe ausbringen lassen, obwohl es sich hiebei nicht ausschließlich um einen im landwirtschaftlichen Betrieb angefallenen Senkgrubeninhalt gehandelt habe; dadurch habe er eine Übertretung des § 7 Abs. 1 iVm § 49 Abs. 1 Z. 5 des Oö. Bodenschutzgesetzes, LGBl.Nr. 115/1991 (im folgenden: OöBodenSchG) begangen, weshalb er gemäß § 49 Abs. 2 Z. 1 OöBodenSchG zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen dieses dem Rechtsmittelwerber am 14. Oktober 1993 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 28. Oktober 1993 - und damit rechtzeitig - zur Post gegebene Berufung.

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde begründend aus, daß jener dem Rechtsmittelwerber zur Last gelegte Tatbestand durch entsprechende Erhebungen von Gendarmerieorganen als erwiesen anzusehen sei. Auch vom Berufungswerber sei unbestritten geblieben, daß sich in der Senkgrube, deren Inhalt auf die Wiese ausgebracht wurde, nicht bloß Abwässer aus dem seiner Gattin gehörenden landwirtschaftlichen Betrieb, sondern auch solche aus dem gewerblichen Schlachtbetrieb des Berufungswerbers befunden hätten.

Da im Zuge der Strafbemessung vier auf der gleichen schädlichen Neigung beruhende Vormerkungen zu berücksichtigen gewesen seien, erscheine unter Bedachtnahme auf die persönlichen Verhältnisse des Rechtsmittelwerbers die verhängte Strafe auch nicht als überhöht.

2.2. Dagegen bringt der Berufungswerber vor, daß schon der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses insofern rechtswidrig sei, als eine Ausbringung auf die dort angeführten Parzellen Nr. 646 und 429 - die nicht im Eigentum des Berufungswerbers stehen - tatsächlich nicht erfolgt sei. Außerdem sei dem Berufungswerber die Ausbringung der Gesamtmenge als Verwaltungsübertretung angelastet worden, obwohl gleichzeitig zugestanden werde, daß - zulässigerweise - auch landwirtschaftliche Abwässer ausgebracht worden seien. Überdies gehe aus dem den Schlachthausbetrieb des Berufungswerbers betreffenden wasserrechtlichen Bescheid des Bezirkshauptmannes von Braunau vom 29.5.1967, Zl. Wa-0510, hervor, daß der Inhalt der Senkgrube zeitgerecht auszuführen ist, damit kein Überlauf auf das umliegende Gelände entstehe; da im übrigen lediglich verfügt sei, daß der Inhalt keinesfalls in ein Gewässer eingebracht oder im Hochwasserabflußbereich eines Gewässers oder Brunnenschutzgebietes abgelagert werden dürfe, habe er somit durch die beanstandete Ausbringung lediglich den bescheidmäßigen Vorgaben entsprochen, noch dazu, wo in der Gemeinde P noch immer kein dem § 8 OöBodenSchG entsprechendes Abwasserentsorgungskonzept existiere. Der vom Landeshauptmann für Oberösterreich erlassene Bescheid vom 25. Mai 1993, Zl. Wa-100161-22-1993/Spi/Wab, womit dem Berufungswerber aufgetragen werde, die Ausbringung von beim Schlachthausbetrieb anfallenden Abwässern auf landwirtschaftliche Nutzflächen bis zum 10. Juni 1993 einzustellen, sei hingegen einerseits noch nicht in Rechtskraft erwachsen gewesen und andererseits erst nach dem Tatzeitpunkt erlassen worden.

Aus allen diesen Gründen wird daher die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses beantragt.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der BH Braunau zu Zl.

Agrar96/147/1993/B sowie im Wege der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 10. März 1994, zu der als Parteien der Berufungswerber und dessen Rechtsvertreter sowie Dr. J als Vertreter der belangten Behörde und die Zeugen GI J und Insp. B erschienen sind; der Zeuge F (mit der Durchführung der Ausbringungsarbeiten beauftragter Arbeitnehmer des Berufungswerbers) ist trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht erschienen.

Im Zuge dieser Beweisaufnahme wurde folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt als erwiesen festgestellt:

Im Herbst 1992 erteilte der Berufungswerber seinem Arbeitnehmer F den generellen Auftrag, für eine regelmäßige Entleerung der Senkgruben durch Ausbringung auf die im Eigentum des Berufungswerbers stehenden Liegenschaften zu sorgen. In Entsprechung dieses Auftrages brachte dessen Arbeitnehmer daher (auch) am Nachmittag des 16. Februar 1993 ca. 16.000 Liter Abwässer, bei denen es sich um ein Gemisch aus einerseits vom landwirtschaftlichen Betrieb (zu 85 bis 90%) und andererseits vom gewerblichen Schlachthausbetrieb (zu 10 bis 15%) des Berufungswerbers stammender Abwässer handelte, auf einer im Eigentum des Rechtsmittelwerbers stehenden und der ehemaligen "P" (Parz. Nr.

und) gegenüberliegenden Wiese aus.

Diese Sachverhaltsfeststellungen gründen sich auf die glaubwürdigen und jeweils unter Wahrheitspflicht abgelegten Aussagen der im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung einvernommenen Zeugen GI J und Insp. B P und des im Rahmen des ordentlichen Ermittlungsverfahrens vor der belangten Behörde einvernommenen Zeugen F. Soweit der Berufungswerber diesen insofern widerspricht, als er leugnet, seinem Arbeitnehmer einen generellen Auftrag zur Entleerung der Senkgrube gegeben zu haben, mußte dieser Einwand hingegen unter dem Aspekt, daß sich ein Beschuldigter im Verwaltungsstrafverfahren nach jeder Richtung hin frei verantworten kann, als eine reine Schutzbehauptung gewertet werden.

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 49 Abs. 1 Z. 5 iVm § 7 Abs. 1 Oö BodenSchG begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist nach § 49 Abs. 2 Z. 1 OöBodenSchG mit Geldstrafe bis zu 100.000 S zu bestrafen, der Senkgrubeninhalte auf Böden ausbringt, die nicht von einem landwirtschaftlichen Betrieb oder von einem ausschließlich Wohnzwecken dienenden Gebäude anfallen.

4.2. Nach den oben unter 3. getroffenen Sachverhaltsfeststellungen ist unstrittig, daß der Senkgrubeninhalt im verfahrensgegenständlichen Fall nicht ausschließlich von einem landwirtschaftlichen Betrieb, sondern - zumindest zu einem Anteil von 10 bis 15% - auch von einem gewerblichen Schlachthausbetrieb herrührte; dieser wurde jedoch nicht vom Rechtsmittelwerber selbst, sondern von dessen Arbeitnehmer ausgebracht.

Die Intention des OöBodenSchG geht nun nicht (primär) dahin, den Inhaber eines gewerberechtlichen Betriebes zur ordnungsgemäßen Entsorgung der in seinem Unternehmen angefallenen Schadstoffe zu verhalten; hiefür sind in erster Linie die gewerbe- und abfallrechtlichen Vorschriften maßgeblich. In diesem Lichte besehen kann daher, davon ausgehend, daß nach § 1 Abs. 1 OöBodenSchG dieses Landesgesetz vornehmlich dem Schutz der Bodengesundheit vor schädlichen Einflüssen insbesondere durch Erosion, Bodenverdichtung oder Schadstoffeintrag - dient, die Strafbestimmung des § 49 Abs.

1 Z. 5 iVm § 7 Abs. 1 OöBodenSchG nicht (wie dies wohl der belangten Behörde vorschwebte) dahin teleologisch extensiv interpretiert werden, daß neben jener Person, die tatsächlich unzulässigerweise Senkgrubeninhalte auf Böden ausbringt, auch derjenige, der den Auftrag hiezu erteilt hat, als unmittelbarer Täter strafbar ist (arg. "wer .....

ausbringt" in § 49 Abs. 1 Z. 5 OöBodenSchG).

Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies, daß der Berufungswerber daher nicht unmittelbar, sondern gemäß § 7 VStG allenfalls als Anstifter bzw. im Wege der Beihilfe den Tatbestand des § 49 Abs. 1 Z. 5 und § 7 Abs. 1 OöBodenschG erfüllt hat (was überdies auch einen Erschwerungsgrund gemäß § 33 Z 3 und 4 StGB bedeutet hätte).

Derartiges wurde ihm aber weder im Zuge einer während des von der belangten Behörde durchgeführten ordentlichen Ermittlungsverfahrens gesetzten Verfolgungshandlung noch im angefochtenen Straferkenntnis zur Last gelegt (vgl. dazu auch VwSen-230243 v. 31. Jänner 1994, S. 7 und 8, m.w.N.).

Da zwischenzeitlich jedoch bereits Verfolgungsverjährung eingetreten ist, konnte eine Spruchkorrektur durch den Oö.

Verwaltungssenat schon aus diesem Grund nicht erfolgen.

4.3. Der vorliegenden Berufung war daher gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs. 4 AVG stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z. 1 VStG einzustellen, obwohl ansonsten das Vorbringen des Rechtsmittelwerbers nicht geeignet gewesen wäre, aus der Sicht des Oö. Verwaltungssenates die Entscheidung der belangten Behörde zu beanstanden.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Berufungswerber gemäß § 66 Abs. 1 VStG weder ein Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde noch ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Mag. G a l l n b r u n n e r

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