Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104954/2/Ga/Fb

Linz, 26.11.1997

VwSen-104954/2/Ga/Fb Linz, am 26. November 1997 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung des Christoph M, vertreten durch Dr. Klaus P, Rechtsanwalt in Salzburg, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 10. September 1997, VerkR96-15577-1-1995, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen; das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt. II. Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat 200 S zu leisten.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG; §§ 24. 51 Abs.1, 51c, 51e Abs.2 und 64 VStG.

Entscheidungsgründe: 1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 10. September 1997 wurde der Berufungswerber für schuldig befunden, er habe am 5. Juli 1995 um 16.53 Uhr einen dem Kennzeichen nach bestimmten PKW auf der A in Richtung S gelenkt und bei km 256,400 im Gemeindegebiet von I die auf Autobahnen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 28 km/h überschritten. Der Berufungswerber habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 20 Abs.2 StVO begangen. Über ihn wurde eine Geldstrafe in der Höhe von 1.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 48 Stunden) kostenpflichtig verhängt.

2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, Aufhebung und Verfahrenseinstellung beantragende Berufung. Der unabhängige Verwaltungssenat hat - nach Beweiserhebung durch Einsicht in den zu Zl. VerkR96-15577-1-1995, ohne Gegenäußerung, vorgelegten Strafakt - erwogen:

3.1. Aus der Aktenlage ist folgender maßgebender Sachverhalt festzustellen: Der Vater des nunmehrigen Berufungswerbers bestätigte in seinem Schreiben vom 30. Oktober 1995 ausdrücklich, daß sein Sohn das in Rede stehende Fahrzeug am Tattag zu der im Schuldspruch angegebenen Uhrzeit auf der A in Fahrtrichtung S gelenkt hatte. Auch der Berufungswerber selbst hat die Tatsache des Lenkens dezidiert nicht bestritten und auch nie behauptet bzw konkret ausgeführt, daß nicht er, sondern eine bestimmte andere Person mit dem bezeichneten PKW gefahren wäre. Er hat weiters nicht bestritten, daß das auf den eingesehenen Radarfotos unter Angabe der für den schließlichen Tatvorwurf wesentlichen Daten das involvierte KFZ mit dem amtlichen Kennzeichen  ist. In der Zusammenschau mit der schon erwähnten Äußerung des Vaters des Berufungswerbers steht daher eindeutig fest, daß es der Berufungswerber war, der den spruchgemäß erfaßten PKW zu jener Zeit an jenem Ort gelenkt hatte.

3.2. Von dieser Sachlage ausgehend, ist für den unabhängigen Verwaltungssenat nicht einsichtig, daß, wie der Berufungswerber nun ausführt, die Beweiswürdigung der belangten Behörde, wonach auf den erwähnten Radarfotos deutlich der hier involvierte PKW sowie Angaben zur Fahrgeschwindigkeit und Tatzeit einwandfrei hervorgingen, "völlig unschlüssig" sei. Für diese seine Auffassung gibt der Berufungswerber allerdings keine nähere Begründung an, sondern er beläßt es bei der bloßen Pauschalbehauptung. Bestritten hingegen wird in der Berufung die Tauglichkeit der Radarmessung. Diesbezüglich rügt der Berufungswerber, daß die belangte Behörde seinen Beweisanträgen - dahin nämlich, daß die vom meldungslegenden Beamten gesetzten Handlungen völlig ungeeignet gewesen seien, um ein Radargerät der eingesetzten Bauart auf seine Funktionstauglichkeit zu überprüfen und in einen funktionstüchtigen Zustand zu bringen - nicht nachgekommen ist. Diese Beweisführung (Beischaffung von Bedienungsanleitung und Wartungsunterlagen zum Radargerät; Zeugeneinvernahme des Meldungslegers) wird mit der Berufung neuerlich beantragt. Hiezu aber hat schon die belangte Behörde in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses zu Recht und unter Rückgriff auf die einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entgegnet, daß der Berufungswerber seine Beweisanträge nur auf bloße Vermutungen, nicht jedoch auf das Vorliegen konkreter, gegen das Meßergebnis des eingesetzt gewesenen Radargerätes sprechender Tatsachen stütze. Der unabhängige Verwaltungssenat schließt sich dieser Begründung an. Die dem Schuldspruch zugrunde gelegten Tatumstände liegen einwandfrei ermittelt, vollständig und subsumtionstauglich vor. Die beantragten Beweise waren daher nicht zu führen.

3.3. Insofern sind im Berufungsfall - vor dem Hintergrund der von der belangten Behörde richtig und erschöpfend dargestellten Rechtslage - für den unabhängigen Verwaltungssenat weder die Annahme der Tatbestandsmäßigkeit noch die Erfüllung der Schuldseite zweifelhaft. Die Strafbemessung hat der Berufungswerber gänzlich unbekämpft gelassen und war diesbezüglich vom unabhängigen Verwaltungssenat aus dem Blickwinkel des § 19 VStG kein Ermessensfehler der belangten Behörde aufzugreifen. Aus allen diesen Gründen konnte der Berufung kein Erfolg beschieden sein und war wie im Spruch zu entscheiden.

4. Die öffentliche mündliche Verhandlung konnte - ohne Schaden für die Verteidigungsmöglichkeit des Berufungswerbers - gemäß § 51e Abs.2 VStG unterbleiben.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Berufungswerber ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat in der gesetzlich bestimmten Höhe (ds 20 % der bestätigten Geldstrafe) aufzuerlegen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Ergeht an die Parteien dieses Verfahrens: Anlagen: (Akt; Erkenntnis) Mag. Gallnbrunner

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