Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-104988/8/SCHI/Km

Linz, 02.04.1998

VwSen-104988/8/SCHI/Km Linz, am 2. April 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schieferer über die Eingabe (Beschwerde, Berufung) des S D, beschlossen:

Die Eingabe (Beschwerde, Berufung) wird als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlagen: § 66 Abs. 4 iVm § 63 Abs.1, 3 und 5; Art.129a Abs.1 Z2 B-VG iVm §§ 67a Abs.1 Z2, 67c und 67d AVG.

Entscheidungsgründe:

1. Der Beschwerdeführer/Berufungswerber (Bf/Bw) hat mit Schreiben vom 7.10.1997 beim O.ö. Verwaltungssenat (eingelangt am 14.10.1997) eine Eingabe in polnischer Sprache unter Anschluß verschiedener Beilagen (u.a. von Organstrafverfügungen sowie Kopien von einigen Seiten aus seinem Reisepaß) eingebracht. Mit h. Schreiben vom 22.10.1997 wurde dem Bf/Bw die Eingabe zur Verbesserung zurückgestellt. Am 6. November 1997 ist beim O.ö. Verwaltungssenat eine beglaubigte Übersetzung seiner Eingabe vom 7.10.1997 eingelangt. Diese Eingabe hat folgenden Inhalt:

"Am 21.02.1997 meldete ich im Stadtamt in O den Beginn der Wirtschaftstätigkeit ab 01.03.1997 (Anlage Nr.1 - Kopie). Ich bin Mitbesitzer des Großlagers von Reifen und Autoteilen, die aus dem Ausland eingeführt werden. Vom Januar 1997 bis 15.05.1997 fuhr ich mit dem anderen Mitbesitzer ins Ausland, unter anderem nach Österreich, in die S, um Motorisierungsartikel zu kaufen (Anlage Nr.2 - Kopie). Am 15.05.1997 wurde ich aufgehalten und nach der Kontrolle wegen des illegalen Übertrittes der Staatsgrenze der Republik angeklagt. Mir wurde vorgeworfen, daß ich den Paß absichtlich ausgetauscht hätte, um zu vertuschen, daß im früheren Paß ein Stempel mit dem Verbot des Übertrittes der österreichischen Grenze für 1 Jahr vom 12.07.1996 bis 12.07.1997 ist.

Am 12.07.1996 wurde ich an der Grenze zurückgewiesen, weil ich den entsprechenden Betrag in Schilling nicht hatte, der notwendig ist, um die Grenze zu überschreiten. Mein Paß wurde bestempelt. Ich kenne die deutsche Sprache nicht allzu gut und deswegen bin ich der Meinung, daß ich nicht genügend über einjähriges Einfahrtverbot in Österreich informiert wurde. Im Januar 1997 wurde ich auf dem Gebiet der Republik Österreich aufgehalten und nach der durchgeführten Kontrolle mit einem Mandat bestraft, weil ich einen abgenützten Paß benutzt habe (Anlage Nr.3 - Kopie). Gleich nach der Heimkehr beschäftigte ich mich mit dem Paßaustausch. Als ich den neuen Paß bekommen habe, habe ich den alten vernichtet und weiter unbewußt die österreichische Grenze bis zum 15.05.1997 überschritten, also bis zum Tag, an dem ich aufgehalten wurde und gegen mich obenerwähnte Vorwürfe erhoben wurden. Ich bin der Meinung, daß die Anschuldigung, daß ich den Paß absichtlich ausgetauscht hätte, um zu vertuschen, daß ich am 12.7.1996 an der Grenze zurückgewiesen wurde, falsch ist, weil im neuen Paß, trotzdem daß dort kein Stempel steht, diese Sache verzeichnet ist (Anlage Nr.4 - Kopie). Ich möchte auch erwähnen, daß ich bei mehrmaligem Grenzübergang der österreichischen Grenze, außer dem 12.07.1996, keine Probleme mit der Einfahrt in dieses Land hatte. Keiner von den Zöllnern, die meinen Paß durchgesehen haben, haben mir, im Zusammenhang mit dem Grenzübergang absolut keine Schwierigkeiten gemacht (Anlage Nr.5 - Kopie). Ich habe viele Beweise dafür, daß mein Paß während meines Aufenthaltes in Österreich mehrmals von verschiedenen Personen kontrolliert und durchgesehen wurde und niemand hat mir darauf hingewiesen, daß ich auf dem Gebiet dieses Landes vorschriftswidrig bleibe (Anlage Nr.6 - Kopie). Die Schriftstücke, die mir am 15.05.1997 in K übergeben wurden, habe ich in Polen einen Übersetzer der deutschen Sprache übersetzen lassen. Erst nach dem Durchlesen des Textes habe ich verstanden, wegen was ich angeklagt wurde. Mir wurde die Strafe - 5 Jahre Einfahrtverbot auf das Gebiet von Österreich verhängt. Das Erlassen solches Urteils über mich hat mein Leben sehr kompliziert und schwierig gemacht, weil ich Familie habe, welche ich versorgen muß. Meine Frau hat erst in diesem Jahr die Arbeit begonnen, woraus man folgern kann, daß ihr Lohn nicht hoch ist und unser Kind braucht nicht nur Betreuung und Liebe, aber man sollte auch seine Bedürfnisse befriedigen, was wie wir wissen, nur das Geld sichern kann. Das erlassene Verbot hat mir die Möglichkeit geschlossen, das Einkommen zu erzielen.
Ich bitte Sie sehr um nochmalige und genauere Beurteilung meiner Sache. S.D P.S. Das Schreiben wurde auch an die Adresse geschickt:

Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel (Tirol) Fremdenpolizei."
2. Da der Bf/Bw in seiner Eingabe vermerkte, daß er sein Schreiben auch an die Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel gesendet habe, wurde der gegenständliche Sachverhalt der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel mitgeteilt und um Auskunft ersucht, ob allenfalls Akte gegen ihn von dort gesetzt worden waren. Mit Schreiben vom 27.3.1998, Zl. 3a-1-FW28473, teilte die Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel (Fremdenpolizei) dem O.ö. Verwaltungssenat mit, daß der Bf/Bw am 12.7.1996 von der Grenzkontrollstelle D wegen § 32 Abs.2 Z3 FrG (Mittellosigkeit) zurückgewiesen wurde. In seinem Reisedokument wurde deshalb ein Zurückweisungsstempel angebracht und ließ sich der Fremde deshalb am 27.1.1997 einen neuen polnischen Reisepaß ausstellen. Am 15.05.1997 wurde D anläßlich einer Kontrolle angehalten und wurde er der Fremdenpolizei vorgeführt. Bei seiner Einvernahme unter Beiziehung eines Dolmetschers gab er an, daß er ua. ein Einreiseverbot für Deutschland habe. Angeblich wurde er nach vier Monaten Haft nach Polen abgeschoben. Von der BH Kitzbühel wurde gegen ihn, da er trotz Zurückweisung nach Österreich eingereist war, ein Aufenthaltsverbot in der Dauer von fünf Jahren erlassen. Das Aufenthaltsverbot ist seit 30. Mai 1997 rechtskräftig. Der Fremde hat nachweislich am 16.5.1997 über die Grenzkontrollstelle L/W das Bundesgebiet der Republik Österreich verlassen.

3. Weil schon aus dem gesamten Vorbringen ersichtlich ist, daß die Eingabe (Beschwerde, Berufung) zurückzuweisen ist, war eine öffentliche mündliche Verhandlung nicht anzuberaumen (§ 67d Abs.1 AVG).

4. Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Insoweit das Vorbringen des Bw als Berufung gegen das Aufenthaltsverbot der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel (arg: "Die Strafe - fünf Jahre Einfahrtverbot auf das Gebiet von Österreich"; Verwendung des Wortes "Berufung" sowie Zitierung der Zahl 3a-1-FW28473, unter der von der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel das gegenständliche Aufenthaltsverbot erlassen worden war) zu verstehen ist, ist folgendes festzuhalten:

4.2. Gemäß § 63 Abs.1 AVG richtet sich der Instanzenzug und das Recht zur Einbringung der Berufung und sonstiger Rechtsmittel (Vorstellung), abgesehen von den in diesem Bundesgesetz besonders geregelten Fällen, nach den Verwaltungsvorschriften. Gemäß § 63 Abs.5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat.

Gemäß § 50 Abs.1 FrG 1992 entscheidet über Berufungen gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz, sofern nicht anderes bestimmt ist, die Sicherheitsdirektion in letzter Instanz. Gleiches gilt auch nach dem (neuen) Fremdengesetz 1997, welches mit 1.1.1998 in Kraft getreten ist (§ 94 Abs.1 FrG).

4.3. Vom O.ö. Verwaltungssenat war daher die Eingabe des Bw - insofern sie als Berufung gegen das Aufenthaltsverbot der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel zu verstehen war - mangels sachlicher und örtlicher Zuständigkeit als unzulässig zurückzuweisen, da die Sicherheitsdirektion für das Bundesland Tirol zur Entscheidung zuständig gewesen wäre. Eine Weiterleitung der Eingabe des Bw gemäß § 6 AVG an die zuständige Behörde hat sich auch deshalb erübrigt - soweit zum Eingangszeitpunkt überhaupt klar war, gegen welchen Akt welcher Behörde sich der Bw gewendet hat - zumal in seiner Eingabe ausdrücklich erwähnt wurde, daß das gegenständliche Schreiben auch an die Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel, Fremdenpolizei, gesendet worden ist. Im übrigen wird bemerkt, daß das gegenständliche Aufenthaltsverbot seit 30. Mai 1997 rechtskräftig ist, weshalb sich eine allfällige Berufung, die erst im Oktober 1997 bei der (unzuständigen) Behörde eingelangt ist, im Hinblick auf die zweiwöchige Berufungsfrist des § 63 Abs.5 AVG ebenfalls unzulässig gewesen wäre. 5. Zur Zurückweisung am 12.7.1996 (Grenzkontrollstelle Drasenhofen/NÖ); zur Anhaltung und Vorführung zur Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel am 15.05.1997 sowie zur Ersichtlichmachung der Zurückweisung durch einen Stempel im Reisepaß: 5.1. Insofern das diesbezügliche Vorbringen des Bf als Maßnahmebeschwerde betreffend die angeführten Akte anzusehen ist, wird folgendes festgehalten:

Gemäß Art.129a Abs.1 Z2 B-VG iVm § 67a Abs.1 Z2 AVG erkennen die unabhängigen Verwaltungssenate nach Erschöpfung des administrativen Instanzenzuges über Beschwerden von Personen, die behaupten durch die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt zu sein, ausgenommen in Finanzstrafsachen des Bundes. Gemäß § 67c Abs.1 AVG sind Beschwerden nach § 67a Abs.1 Z2 AVG innerhalb von sechs Wochen ab dem Zeitpunkt, in dem der Beschwerdeführer von der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt Kenntnis erlangt hat, sofern er aber durch sie behindert war, von seinem Beschwerderecht Gebrauch zu machen, ab dem Wegfall dieser Behinderung, bei dem unabhängigen Verwaltungssenat einzubringen, in dessen Sprengel dieser Verwaltungsakt gesetzt wurde.

5.2. Schon daraus ergibt sich die (mehrfache) Unzulässigkeit der Beschwerde des Bf. Die insofern als Beschwerde anzusehende Eingabe des Bf vom 7.10.1997 ist am 14.10.1997 beim O.ö. Verwaltungssenat eingelangt. Daraus ist zu folgern, daß - sollte die Zurückweisung vom 12.7.1996 bekämpft werden - diese wegen Ablaufes der Sechswochenfrist unzulässig wäre; gleiches gilt für den Vorfall vom 15.05.1997. Abgesehen von dieser Verspätung ist festzustellen, daß die Zurückweisung am 12.7.1996 bei der Grenzkontrollstelle in D im Bundesland Niederösterreich und sohin im Sprengel des NÖ Verwaltungssenates erfolgt ist, weshalb örtlich der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Niederösterreich zur Entscheidung zuständig gewesen wäre; ebenso ist hinsichtlich der Anhaltung am 15.05.1997 (offenbar zwecks Verhängung eines Aufenthaltsverbotes) bei der Bezirkshauptmannschaft Kitzbühel festzustellen, daß allenfalls der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Tirol zur Überprüfung zuständig gewesen wäre.

5.3. Zum Vermerk der Zurückweisung (Stempel) "im neuen Paß" - ersichtlich auf Beilage 4 - ist festzustellen, daß sich aus dem gesamten Akteninhalt und dem Vorbringen nicht klar ergeben hat, von welcher Behörde und wann bzw. wo dieser Vermerk eingetragen worden ist. Unbeschadet dessen ist darauf hinzuweisen, daß zulässiger Anfechtungsgegenstand nur ein Akt der unmittelbaren verwaltungsbehördlichen Befehls- und Zwangsgewalt, welcher eine rechtsfeststellende oder rechtserzeugende Wirkung beigemessen werden kann, die sich gegen eine individuell bestimmte Person richtet, und sohin einen individuellen normativen Inhalt hat, sein kann. Nach der Rechtsprechung des VfGH (Erkenntnis vom 13.12.1988, Slg. Nr. 10935) ist Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Beschwerde gegen eine behauptete faktische Amtshandlung, daß sie gegen die Anwendung von Gewalt oder gegen eine normative Anordnung (bei deren Nichtbefolgung mit einer unmittelbaren Sanktion gerechnet werden mußte) gerichtet ist; es wird daher insoweit die Anwendung physischen Zwanges oder die Erteilung eines Befehls mit unverzüglichem Befolgungsanspruch gefordert. Auch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (6.10.1993, Zl. 92/17/0284) ist physische oder unmittelbare Befehlsgewalt Voraussetzung für die Wertung einer Amtshandlung als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt.

Davon ausgehend ist festzustellen, daß die Anbringung des zitierten Vermerkes (Stempels) im Reisepaß des Bf nicht als Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu werten ist (VwGH 20.12.1996, Zl. 96/02/0284). 5.4. Es war daher die Beschwerde auch in dieser Richtung als unzulässig zurückzuweisen. 5.5 Im übrigen war festzustellen, daß der O.ö. Verwaltungssenat zur Behandlung der Eingabe (Berufung, Beschwerde) in keiner Weise zuständig war. Unklar geblieben ist, aus welchen Gründen der Bw/Bf eine Zuständigkeit des O.ö. Verwaltungssenates erblickt und insofern auf einer Entscheidung bestanden hat. Als Bezugspunkt können zwar zahlreiche Grenzübertritte im Bereich der Bezirkshauptmannschaft Freistadt (Greko Wullowitz) aus den von ihm vorgelegten Beilagen entnommen werden. Der Umstand, daß aber der Bw/Bf in einer im örtlichen Zuständigkeitsbereich des O.ö. Verwaltungssenates gelegenen Grenzkontrollstelle mehrfach ungehindert die Bundesgrenze passieren konnte, und er zuweilen noch wegen verschiedener Übertretungen mit Organstrafverfügung bestraft worden war, wobei den Organen der Grenzkontrolle der Zurückweisungsvermerk nicht aufgefallen ist (was im Hinblick auf die teilweise Überstempelung nicht verwunderlich erscheint) kann keinesfalls eine Zuständigkeit des O.ö. Verwaltungssenates begründen.

6. Letztlich wird darauf hingewiesen, daß es sich bei der gegenständlichen Eingabe um eine gebührenpflichtige Eingabe handelt, weshalb um umgehende Übersendung einer 180-S Bundesstempelmarke ersucht wird.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Schieferer Beschlagwortung: Zurückweisung an Grenze, Stempel im Paß

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