Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-105006/12/Ki/Shn

Linz, 07.04.1998

VwSen-105006/12/Ki/Shn Linz, am 7. April 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Georg W, gegen das Straferkenntnis der BH Braunau vom 10. September 1997, Zl. VerkR96-2300-1997-Shw, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird dahingehend Folge gegeben, daß die verhängte Geldstrafe auf 3.000 S bzw die Ersatzfreiheitsstrafe auf 60 Stunden herabgesetzt wird. Im übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. Der Beitrag des Berufungswerbers zu den Kosten des Verfahrens vor der Erstbehörde wird auf 300 S herabgesetzt; der Beitrag zu den Kosten vor dem O.ö. Verwaltungssenat entfällt.

Rechtsgrundlage: zu  I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG zu II: §§ 64 und 65 VStG Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn hat mit Straferkenntnis vom 10. September 1997, VerkR96-2300-1997-Shw, über den Berufungswerber (Bw) gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 4.000 S (EFS 3 Tage) verhängt, weil er am 11.4.1997 um ca 16.00 Uhr den LKW mit dem Kennzeichen samt Anhänger mit dem Kennzeichen auf der B 148 beim Grenzübergang Braunau am Inn aus der BRD kommend in Richtung Braunau am Inn lenkte und sich vor Antritt der Fahrt, obwohl es zumutbar war, nicht davon überzeugt hat, daß die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte des Kraftfahrzeuges mit Anhänger von zusammen 38.000 kg durch die Beladung nicht überschritten wird, zumal die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte des Kraftfahrzeuges samt Anhänger um 9.460 kg überschritten wurde (verletzte Rechtsvorschrift § 102 Abs.1 iVm § 4 Abs.7a und § 101 Abs.1 lit.a KFG 1967). Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 400 S (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet. I.2. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen dieses Straferkenntnis zunächst mündlich vor der Erstbehörde Berufung ohne diese zu begründen. In der Folge brachte er mit Schriftsatz vom 7. Jänner 1998 eine schriftliche Begründung ein mit dem gleichzeitigen Antrag, der Berufung Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Er begründet die Berufung im wesentlichen damit, daß er bei seinem Arbeitgeber nachgefragt habe, wieviel er aufladen dürfe. Es sei ihm dabei an Ort und Stelle am LKW gezeigt worden, bis zu welcher Höhe er aufladen könne. Er habe dies genau so, wie dies für seinen Arbeitgeber, der für ihn als fachkundige Person gelte, aufgeladen. Er sei das erstemal für Frau M tätig gewesen. Er sei zuvor noch nie mit Holztransporten befaßt gewesen, sodaß er sich absolut darauf verlassen habe, daß ihm sein fachkundiger Arbeitgeber diesbezüglich mitteilte, zumal ihm selbst zugegebenermaßen die fachlichen Kenntnisse hiezu fehlen. Er habe sich einer fachkundigen Person bedient, um den Beladevorschriften zu entsprechen und eine Überladung zu vermeiden. Sein Arbeitgeber habe gewußt, daß er trockenes und altes Holz zu transportieren hätte und es habe dieser, nachdem er bereits sei langer Zeit in diesem Bereich tätig ist, mit Sicherheit einschätzen können, zumindest habe er sich aufgrund dieses Anscheines darauf verlassen können, daß er es einschätzen kann. Es treffe ihn daher kein Verschulden daran, daß der von ihm gefahrene LKW-Zug überladen war, zumal er sich vorher einer fachkundigen Person bediente und sich genau erkundigte und zeigen ließ, bis zu welcher Höhe er den LKW-Zug beladen dürfe, um eine Überladung hintanzuhalten. Weiters argumentiert der Bw, daß er den LKW-Zug auf österreichischem Staatsgebiet nicht überladen gelenkt habe, sondern ausschließlich in der BRD.

Laut § 2 Abs.1 VStG seien nur im Inland begangene Verwaltungsübertretungen strafbar. Nach Abs.2 leg.cit. sei eine Übertretung im Inland begangen, wenn der Täter im Inland gehandelt hat oder hätte handeln sollen oder der zum Tatbestand gehörende Erfolg im Inland eingetreten ist. Da der Antritt der Fahrt in Deutschland vorgenommen wurde, beziehe sich der erstbehördliche Vorwurf eindeutig auf das deutsche Staatsgebiet. Der Eichschein sei nicht aktenkundig, weswegen die Tatsache der Eichung bzw der fristgerechten Nacheichung nicht überprüft werden könne. Er beantrage, den Eichschein einzuholen und dazu das Parteiengehör zu wahren, da er sich das Ausmaß der ihm zur Last gelegten Überladung nicht annähernd vorstellen könne; er gehe daher von einer Fehlmessung aus. Weiters wird die Höhe der verhängten Geldstrafe als bei weitem überzogen bemängelt. Er sei das erstemal für die M und somit das erstemal mit einem Holztransport gefahren. Er sei lediglich aushilfsweise und zur Probe beschäftigt gewesen, ansonsten sei er Landwirt, wobei er aus dem der Landwirtschaft erzielten Einkommen gerade seine Familie ernähren könne. Unter Anwendung des § 20 VStG hätte mit einer Geldstrafe von 2.000 S das Auslangen gefunden werden können.

I.3. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt dem O.ö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte unterbleiben, zumal die vorliegende Berufung ausschließlich einer rechtlichen Beurteilung zu unterziehen ist und die Durchführung einer Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt wurde (§ 51e Abs.2 VStG).

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt. Der Bw wurde mit Schreiben vom 22. Jänner 1998 ersucht, binnen zwei Wochen ab Zustellung der Verständigung den vollständigen Namen sowie die Anschrift jener Person, welche ihm behauptetermaßen gezeigt hat, bis zu welcher Höhe er aufladen könne, bekanntzugeben. Mit Schriftsatz vom 20. Februar 1998 hat der Bw um Erstreckung der Frist für weitere drei Wochen ersucht, bis dato ist er in der Folge dem Auftrag nicht nachgekommen.

I.5. Nach Durchführung des Beweisverfahrens hat der O.ö. Verwaltungssenat wie folgt erwogen:

Der Bw argumentiert, daß er sich beim Beladen der Mitwirkung einer fachkundigen Person bedient habe, um den Beladevorschriften zu entsprechen und eine Überladung zu vermeiden. Er habe sich diesbezüglich ganz auf die Angaben seines Arbeitgebers verlassen. Er selbst sei das erstemal für Frau M tätig und zuvor noch nie mit Holztransporten befaßt gewesen.

Dieser Argumentation ist entgegenzuhalten, daß von einem fachlich befähigten Kraftwagenlenker, welcher eine Lenkberechtigung für die Klassen C bzw C+E besitzt, erwartet werden muß, daß er die für die zuverlässige Feststellung des Gewichtes erforderlichen Kenntnisse in dem Maße besitzt, um das von ihm gelenkte Fahrzeug nicht zu überladen. Die Zuhilfenahme einer fachkundigen Person allein vermag den fachlich befähigten Lenker nicht von seiner Verantwortung zu entlasten, wäre ansonsten doch die fachliche Befähigung des Bw zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klasse C bzw C+E in Frage zu stellen.

Was den Einwand anbelangt, eine Inlandstat liege nicht vor, so wird festgestellt, daß sich jener Bereich der ehemaligen Grenzkontrollstelle Braunau/Inn, auf welchem die vorgeworfene Verwaltungsübertretung vom Meldungsleger festgestellt wurde, eindeutig auf österreichischem Staatsgebiet befindet. Der Bw hat den überladenen Kraftwagenzug bis zur Waage der Grenzkontrollstelle Braunau/Inn und damit jedenfalls auf österreichischem Staatsgebiet gelenkt, weshalb die Erstbehörde den Tatort der gegenständlichen Verwaltungsübertretung zu Recht in ihrem örtlichen Zuständigkeitsbereich angenommen hat. Entgegen der Auffassung des Bw, wonach sich der erstbehördliche Vorwurf eindeutig auf das deutsche Staatsgebiet beziehe, wird festgestellt, daß der Bw gegen sich gelten lassen muß, daß die Beladung iSd gegenständlichen als verletzt vorgeworfenen Rechtsvorschrift nicht nur die Tätigkeit als solche, sondern auch das Ergebnis dieser Tätigkeit ist und dieses Ergebnis, dh, der zum Tatbestand gehörende Erfolg auch noch bei der Abwiegung im Inland vorlag. Was die Abwaage bzw die Rechtmäßigkeit des Wiegevorgangs anbelangt, so argumentiert der Bw lediglich unspezifiziert, daß er von einer Fehlmessung ausgehe, da er sich das Ausmaß der ihm zur Last gelegten Überladung nicht annähernd vorstellen könne. Dazu wird festgestellt, daß mit dieser Argumentation Zweifel an der Eichung der Waage bzw an der Richtigkeit der Anzeige und an der Korrektheit des Abwiegevorganges nicht erweckt werden konnten und es sind solche Zweifel auch nach der Aktenlage durch nichts begründet. Der Antrag auf Einholung des Eichscheines und auf Gewährung des Parteiengehörs hiezu zielt daher auf einen zulässigen Erkundungsbeweis ab, weshalb dem Beweisantrag nicht Folge zu geben war.

Zusammenfassend wird daher festgestellt, daß die dem Bw zur Last gelegte Tat objektiv als erwiesen angesehen wird und daß auch in subjektiver Hinsicht keine Gründe vorliegen, welche den Bw entlasten würden. Die von der Berufungsbehörde vorgesehene Zeugeneinvernahme wäre lediglich im Hinblick auf die Strafbemessung beabsichtigt gewesen. Dadurch, daß der Bw dem Auftrag um Bekanntgabe von Namen und Anschrift jener Person, welche ihm behauptetermaßen gezeigt hat, bis zu welcher Höhe er aufladen könne, bekanntzugeben, nicht nachgekommen ist, hat er seine auch im Verwaltungsstrafverfahren obliegende Mitwirkungspflicht verletzt. Im übrigen ist die Einvernahme dieses Zeugen aus objektiven Gründen entbehrlich, zumal, wie noch dargelegt wird, der Umstand der "Unerfahrenheit" bei der Straffestsetzung bereits durch die Erstbehörde als mildernd gewertet wurde. Was die Straffestsetzung (§ 19 VStG) anbelangt, so wird zunächst darauf hingewiesen, daß mit der Überladung von Kraftfahrzeugen neben einer Gefahrenerhöhung im Hinblick auf die Verkehrssicherheit auch eine überproportionale Abnützung der Straße verbunden ist. Die Lebensdauer einer Straße reduziert sich bei eklatanten Überladungen infolge Spurrinnenbildung um ein Mehrfaches und es hat dies letztlich unmittelbare Auswirkungen auf die Allgemeinheit im Hinblick auf die von der öffentlichen Hand zu tragenden gravierend höheren Sanierungskosten. Der objektive Unwertgehalt derartiger Verstöße ist somit als beträchtlich einzustufen und es bedarf daher sowohl aus Gründen der Spezial- wie auch der Generalprävention empfindlicher Strafen, um einerseits dem Bw künftighin eine größere Sensibilität gegenüber diesem Rechtsgut angedeihen zu lassen und andererseits den Schutzwert dieses Rechtsgutes generell zu dokumentieren.

Bei dem gegebenen Strafrahmen (Geldstrafe bis zu 30.000 S) wird die nunmehr festgesetzte Geld- bzw Ersatzfreiheitsstrafe als tat- und schuldangemessen angesehen. Die Erstbehörde hat bereits auf die bisherige verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Bw Bedacht genommen bzw auch die Rechtfertigungsangaben des Bw, wonach er als Aushilfsfahrer das erstemal für die Firma M Transporte gefahren ist, strafmildernd gewertet. Erschwerungsgründe wurden von der Erstbehörde keine festgestellt, es konnten solche auch im Berufungsverfahren nicht festgestellt werden. Zu berücksichtigen war, daß zum Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses hinsichtlich der Bestimmung des § 4 Abs.7a KFG 1967 insoferne bereits eine Änderung eingetreten war, als bei in einem EU-Mitgliedstaat zugelassenen Kraftfahrzeug die Gewichte um 5 v.H., gerundet auf volle Tausend Kilogramm, zu erhöhen sind. In Anwendung des § 1 Abs.2 VStG war auf diese Änderung Bedacht zu nehmen bzw war dieser Umstand bei der Straffestsetzung zu berücksichtigen. Die Geld- bzw Ersatzfreiheitsstrafe war demnach entsprechend zu reduzieren, eine weitere Reduzierung war jedoch im Hinblick auf das bereits erwähnte Gefährdungspotential sowohl aus generalpräventiven als auch aus spezialpräventiven Gründen nicht vertretbar.

Festgestellt wird weiters, daß dem Bw die nunmehr festgelegte Geldstrafe auch im Hinblick auf seine im erstinstanzlichen Verfahren ermittelten - unbestrittenen - Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse zumutbar ist. Allenfalls besteht gemäß § 54b Abs.3 VStG die Möglichkeit, bei der Erstbehörde einen Antrag um Bewilligung eines angemessenen Aufschubes oder Teilzahlung zu beantragen, wenn dem Bestraften aus wirtschaftlichen Gründen die unverzügliche Zahlung nicht zuzumuten ist. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Beilagen Mag. K i s c h Beschlagwortung: Lasermessung

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum