Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105057/2/Ga/Ha

Linz, 20.01.1998

VwSen-105057/2/Ga/Ha Linz, am 20. Jänner 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung des Manfred M, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. E, Dr. W, Dr. P in M, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 29. September 1997, Zl. VerkR96-4763-1997, wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 - KFG, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen; das angefochtene Straferkenntnis wird in Schuld und Strafe mit der Maßgabe bestätigt, daß der Schuldspruch wie folgt zu präzisieren bzw richtigzustellen ist: " .... bis zum Autobahngrenz- übergang Suben/Inn, wobei im Zuge einer dort vorgenommenen Abwiegung festzustellen war, daß die erlaubte Summe der Gesamtgewichte von 38 t um 13.060 kg durch die Beladung überschritten wurde ....". II. Der Berufungswerber hat als Beitrag zum Verfahren vor dem unabhängigen Verwaltungssenat 1.600 S zu leisten.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG. §§ 24; 51 Abs.1, 51c, 64 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis vom 29. September 1997 wurde der Berufungswerber wegen einer Übertretung nach § 101 Abs.1 lit.a iVm § 4 Abs.7a sowie § 102 Abs.1 KFG mit einer Geldstrafe von 8.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: acht Tage) kostenpflichtig bestraft. Ihm wurde vorgeworfen, er habe am 26. Juni 1997 um 20.02 Uhr einen LKW mit Anhänger, beide durch Kennzeichen bestimmt, auf der Innkreisautobahn A aus Richtung B (gemeint wohl: D) kommend bis zum Autobahngrenzübergang S/I gelenkt, wobei im Zuge einer Abwiegung festzustellen war, daß die erlaubte Summe der Gesamtgewichte von 38 t um 13.080 kg durch die Beladung überschritten gewesen sei; somit habe er sich vor Antritt der Fahrt, obwohl es zumutbar gewesen sei, nicht davon überzeugt, ob der von ihm gelenkte Kraftwagenzug den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entspreche.

2. Die dagegen erhobene Berufung hat die belangte Behörde zugleich mit dem bezughabenden Strafakt, in den Einsicht genommen wurde, vorgelegt und in einer Gegenäußerung die Bestätigung des Schuldspruchs, gegebenenfalls unter Herabsetzung der Strafe, beantragt.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

3.1. Wie aus der Berufungsbegründung insgesamt hervorgeht, bestreitet der Berufungswerber die dem Schuldspruch zugrunde gelegte Überladung nicht wirklich. Er bringt allerdings vor, daß er die Überladung mangels ausreichender Fahrpraxis mit dem involvierten Kfz nicht habe bemerken müssen und verweist diesbezüglich auf ein beigelegtes Gutachten eines Amtssachverständigen. Er führt weiters aus, daß er sich das Ausmaß der ihm zur Last gelegten Überladung nicht annähernd vorstellen könne und er daher "sehr wohl von einer Fehlmessung" ausgehe, weshalb er beantragt, den Eichschein der Waage einzuholen und dazu das Parteiengehör zu wahren. Und er wendet ein, daß eine Inlandstat gar nicht vorliege, weil die fragliche Fahrt in der B (gemeint wohl: in D) angetreten worden sei und sich daher der Vorwurf, er hätte sich als Lenker im Sinne des § 102 Abs.1 erster Halbsatz KFG vor der Inbetriebnahme zumutbar davon überzeugen müssen, daß das Kraftfahrzeug samt Anhänger und die Beladung den Vorschriften entspricht, eindeutig auf deutsches Staatsgebiet beziehe. Außerdem habe er schon im Ermittlungsverfahren vor der belangten Behörde zu seiner Rechtfertigung dargelegt, daß er zwar das Gewicht des geladenen Rundholzes unterschätzt habe, allerdings sei vor der Einreise nach Österreich abgeladen worden und habe das Gesamtgewicht des LKW-Zuges bei der Einreise nicht mehr als 38 t betragen, sodaß er den LKW-Zug lediglich auf deutschem, nicht aber auf österreichischem Staatsgebiet überladen gelenkt habe. Zur Strafbemessung macht er geltend, daß eine von den drei einschlägigen, als erschwerend berücksichtigten Vorstrafen mittlerweile durch Aufhebung weggefallen sei und deshalb die verhängte Geldstrafe auf maximal 6.000 S herabzusetzen wäre.

3.2. Dieses Vorbringen verhilft der Berufung nicht zum Erfolg.

3.2.1. So liegt schon nicht der geringste - objektivierbare - Anhaltspunkt für die vom Berufungswerber vermutete Fehlmessung vor. Als einzige Erklärung für diese seine Vermutung gibt er selbst nur an, daß er sich das Ausmaß der Überladung nicht annähernd vorstellen könne. Zweifel an der Eichung der Waage bzw an der Richtigkeit der Anzeige und an der Korrektheit des Abwiegevorganges konnte der Berufungswerber mit diesem nicht näher erläuterten Vorstellungsdefizit nicht wecken und sind solche Zweifel auch nach der Aktenlage durch nichts begründet. Der Antrag auf Einholung des Eichscheines und auf Gewährung des Parteiengehörs hiezu zielt daher auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis ab; dieser Beweis war daher nicht zu führen.

3.2.2. Auch darin, daß er die Überladung mangels ausreichender Fahrpraxis mit dem involvierten Lastwagenzug nicht hätte bemerken müssen, ist dem Berufungswerber nicht zu folgen. Gegen diese Behauptung spricht zum einen schon die Erfahrung, die er sich als Berufskraftfahrer zusinnen lassen muß, zum anderen, daß er den hier in Rede stehenden LKW-Zug nach eigenen Angaben immerhin sporadisch gelenkt hatte, und schließlich das enorme Ausmaß der festgestellten Überladung. Demnach wurde - unstrittig - für den LKW, wie aus der Anzeige hervorgeht, eine Überladung von 7.980 kg, somit im Ausmaß von mehr als 100% (!) der zulässig gewesenen Ladung (6.680 kg), festgestellt; für den Anhänger wurden 5.080 kg Überladung festgestellt, was immerhin noch einem Ausmaß von mehr als 50% der zulässig gewesenen Ladung (11.980 kg) entspricht. Angesichts derartiger Überladungs-Gewichte kann der belangten Behörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie daraus folgert, daß dem Berufungswerber die größere Motorbelastung hätte auffallen müssen, weil wohl nicht angenommen werden könne, daß er regelmäßig mit derart hoch überladenen Kraftfahrzeugen unterwegs sei. Dem hält der Beru-fungswerber - bloß abstreitend; ohne nähere Gründe - entgegen, daß dies unrichtig sei. Die Richtigkeit dieser Beweiswürdigung wird auch durch das der Berufung beigefügte "Amtssachverständigengutachten" vom 15. Jänner 1991 nicht widerlegt. Abgesehen davon, daß dieses Einzelfall-Gutachten keiner Verallgemeinerung zugänglich ist und daher für den vorliegenden Fall keine gültigen Ableitungen zuläßt, hält es das erkennende Mitglied auch für unschlüssig: Für den darin genannten Zeitraum von mindestens einem halben Jahr (des Fahrens mit [stets?] dem "gleichen" [nicht demselben?] LKW) fehlt jeder Quellenbeleg und auch jedes Eingehen auf andere Parameter, die für eine Befähigung eines Berufskraftfahrers zur Wahrnehmung einer abnormalen Federdurchbiegung grundsätzlich sowie im konkreten Anwendungsfall Bedeutung haben könnten.

Im übrigen ist dem Berufungswerber entgegenzuhalten, daß es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl Erk 4.7.1997, 97/03/0030, mit Hinweis auf Vorjudikatur) dem mit Transport von Holz befaßten Kraftfahrer zumutbar ist, sich die für eine zuverlässige Feststellung des Gewichtes erforderlichen Kenntnisse selbst zu verschaffen oder sich der Mitwirkung fachkundiger Personen zu bedienen, um den Beladevorschriften zu entsprechen und Überladungen zu vermeiden. Ausgehend von dieser Rechtsprechung, deren Kenntnis ihm nach seiner Profession zumutbar ist, und unter Bedachtnahme auf den Umstand, daß bereits mehrfach Überladungen wider ihn festgestellt wurden, hätte im Zweifel der Berufungswerber daher nur eine solche Menge an Holz laden dürfen, daß, wie schon die belangte Behörde zu Recht festhält, auch unter Annahme des höchsten Gewichtes des Holzes pro Festmeter das höchstzulässige Gesamtgewicht des LKW-Zuges nicht überschritten wird.

3.2.3. Der Berufungswerber gibt an, daß er bei der Beladung anwesend gewesen sei und er nach der Beladung Fahrzeug und Anhänger optisch kontrolliert habe; die Kubatur der Beladung habe keine Auffälligkeit gezeigt. Diese Behauptung ist aber schon im Hinblick auf das enorme Ausmaß der Überladung wenig überzeugend und hätte sich der Berufungswerber auf Grund seiner Erfahrung mit der bloßen Anweisung an den Belader, das Gesamtgewicht von maximal 38 t dürfe nicht überschritten werden, nicht begnügen dürfen. Vielmehr hätte er die Möglichkeit bedenken müssen, einer Unterschätzung des Gewichtes des geladenen Rundholzes zu unterliegen (diese Unterschätzung hat er im Ermittlungsverfahren der Strafbehörde auch zugegeben). Daß er daher im Zweifel nicht vorsichtshalber - wenigstens gewarnt durch frühere Überladungen - nur eine geringere Menge Rundholz hat aufladen lassen, ist dem Berufungswerber nach den Umständen dieses Falles als grober Sorgfaltsmangel zuzurechnen.

3.2.4. Was schließlich seinen Einwand betrifft, daß eine Inlandstat gar nicht vorliege, übersieht der Berufungswerber, daß der Autobahngrenzübergang S/I eindeutig - und völlig unbestreitbar - auf österreichischem Staatsgebiet liegt. Im übrigen hat er selbst zu keiner Zeit bestritten, daß die Abwiegung auf der im Gelände dieses Autobahngrenzüberganges situierten, sogen. Einreisewaage (andere solche Waagen sind dort nicht eingerichtet) stattgefunden hat. Bis dorthin zumindest, und somit unzweifelhaft auf österreichischem Staatsgebiet, lenkte der Berufungswerber den überladenen LKW-Zug, was er im übrigen, seinem sonstigen Vorbringen widersprechend, selbst zugibt (Seite 3 der Berufungsschrift, dritter Absatz von unten). Damit aber hat die belangte Behörde im Einklang mit der einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes den Tatort der vorliegend angelasteten Verwaltungsübertretung zu Recht in ihrem örtlichen Zuständigkeitsbereich angenommen. Im übrigen kommt diese Tatortannahme in der Begründung des angefochtenen, noch innerhalb der Verjährungsfrist erlassenen Straferkenntnisses hinreichend deutlich zum Ausdruck (so die Darstellung des maßgebenden Sachverhalts auf Seite 2 unten und Seite 3 oben). In diesem Zusammenhang muß der Berufungswerber gegen sich gelten lassen, daß die 'Beladung' im Sinne der hier als verletzt vorgeworfenen Rechtsvorschrift nicht nur die Tätigkeit als solche, sondern auch das Ergebnis dieser Tätigkeit ist und dieses Ergebnis (als der zum Tatbestand gehörende Erfolg) eben auch noch bei der Abwiegung im Inland vorlag. Um aber den von der belangten Behörde zutreffend - und im Einklang mit den Anforderungen des Bestimmtheitsgebotes gemäß § 44a Z1 VStG - angelasteten Tatort, deutlicher zum Ausdruck zu bringen, war - auf dem Boden der Sachverhaltsannahme der belangten Behörde - die spruchgemäße Präzisierung zu verfügen. Gleichzeitig war, nach Maßgabe der im Strafakt einliegenden Anzeige vom 4. Juli 1997, auch die fehlerhafte Anführung des summierten Überladungsgewichtes richtigzustellen. 3.3. Was die Strafbemessung angeht, vermag der zu Recht eingewendete Wegfall einer von drei einschlägigen, als erschwerend berücksichtigten Vorstrafen die Herabsetzung der verhängten Geldstrafe nicht zu rechtfertigen. Im Hinblick nämlich auf die verbleibenden und weiterhin als erschwerend zu wertenden, unbestrittenen Vorstrafen (in dem einen Fall wurde eine Geldstrafe von 10.000 S in dem anderen Fall von 8.000 S verhängt) einerseits und des beträchtlichen Unrechtsgehaltes der Tat infolge des enormen Ausmaßes der Überladung andererseits ist die vorliegend verhängte Geldstrafe von 8.000 S unter Berücksichtigung des bis zu 30.000 S reichenden Strafrahmens als ausgesprochen mild zu bezeichnen. Nachvollziehbar hat schon die belangte Behörde den großen Unrechtsgehalt der Tat ihrer Strafbemessung zugrunde gelegt und auf die daraus erwachsenden Gefahren für die Verkehrssicherheit hingewiesen und zu Recht auch einbezogen, daß durch derartige Überladungen sich auf der Fahrbahn Spurrinnen bilden würden und daraus eine Verschlechterung der Fahrbahnverhältnisse und - volkswirtschaftlich bedeutsame - hohe Sanierungskosten für den Straßenerhalter erwüchsen. Mit der belangten Behörde war daher nicht nur auf spezialpräventive, sondern auch auf generalpräventive Abschreckungszwecke der Strafe Bedacht zu nehmen. Im Hinblick auf die, wie dargelegt, grobe Sorglosigkeit konnte auch der Einwand des Berufungswerbers, daß nämlich die verbliebenen Vortaten schon drei bzw vier Jahre zurücklägen, eine Herabsetzung der verhängten Geldstrafe nicht bewirken, sodaß aus allen diesen Gründen die Berufung auch hinsichtlich der Strafhöhe abzuweisen und die verhängte Geldstrafe zu bestätigen war.

4. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Berufungswerber der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem unabhängigen Verwaltungssenat in der gesetzlich vorgesehenen Höhe (ds 20 % der verhängten Geldstrafe) aufzuer-legen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Ergeht an die Parteien dieses Verfahrens: Anlagen (Akt; Erkenntnis) Mag. Gallnbrunner Beschlagwortung: Autobahngrenzübergang Suben/Inn; "Einreisewaage" - Inlandstat; Erkundungsbeweis - unzulässiger; SV-Gutachten unschlüssig

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