Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-105100/9/Fra/Ka

Linz, 23.06.1998

VwSen-105100/9/Fra/Ka Linz, am 23. Juni 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn A, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 17.10.1997, III/S-17959/97-4, betreffend Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird hinsichtlich der Punkte 1 (§ 9 Abs.6 StVO 1960), 2, 4 und 7 (je § 52 lit.a Z10a StVO 1960) und 9 (§ 20 Abs.2 StVO 1960) stattgegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird diesbezüglich behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt; der Berufungswerber hat hinsichtlich der Verfahren betreffend die bezeichneten Punkte keine Beiträge zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens zu zahlen. Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 45 Abs.1 Z1 VStG; § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) Übertretungen der StVO zur Last gelegt, weil er am 17.5.1997 um ca. 1.00 Uhr mit dem PKW, Kz: 1.) im Gemeindegebiet von Asten, an der Bundesstraße Nr.1, Strkm. 173.0 nicht im Sinne der Richtungspfeile nach links, sondern geradeaus weitergefahren ist und 2.) im Gemeindegebiet von Asten, an der Bundesstraße Nr.1, von Strkm. 173,2 bis Strkm. 174,530 mit dem Kfz. die durch Verbotszeichen gemäß § 52 lit.a Z10a StVO 1960 kundgemachte Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h überschritten hat, weil die Fahrgeschwindigkeit ca. 110 km/h betrug, wobei die Überschreitung durch Nachfahrt festgestellt wurde; 3.) von Strkm. 174,530 bis Strkm.177,1 (Gemeindegebiet Asten bis Strkm. 175,166 und ab diesem Strkm. Gemeindegebiet Linz) das Kfz gelenkt und dabei die auf Freilandstraßen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h überschritten hat, weil die Fahrgeschwindigkeit ca. 130 km/h betrug, wobei die Überschreitung durch Nachfahrt festgestellt wurde; 4.) im Gemeindegebiet von Linz von Strkm.177,1 bis Strkm.178,454 mit dem Kfz die durch Verbotszeichen gemäß § 52 lit.a Z10a StVO 1960 kundgemachte Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h überschritten hat, weil die Fahrgeschwindigkeit ca. 140 km/h betrug, wobei die Überschreitung durch Nachfahrt festgestellt wurde; 5.) im Gemeindegebiet von Linz von Strkm.177,7 bis Strkm.178,454 das Kfz gelenkt und dabei die auf Freilandstraßen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h überschritten hat, weil die Fahrgeschwindigkeit ca. 140 km/h betrug, wobei die Überschreitung durch Nachfahrt festgestellt wurde; 6.) im Gemeindegebiet von Linz, von Strkm.178,454 bis Strkm.178,995 mit dem Kfz die durch Verbotszeichen gemäß § 52 lit.a Z10a StVO 1960 kundgemachte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h überschritten hat, weil die Fahrgeschwindigkeit ca. 100 km/h betrug, wobei die Überschreitung durch Nachfahrt festgestellt wurde; 7.) im Gemeindegebiet von Linz, von Strkm. 178,995 bis Strkm. 179,8 mit dem Kfz die durch Verbotszeichen gemäß § 52 lit.a Z10a StVO 1960 kundgemachte Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h überschritten hat, weil die Fahrgeschwindigkeit ca. 100 km/h betrug, wobei die Überschreitung durch Nachfahrt festgestellt wurde; 9.) im Ortsgebiet von Linz, von Strkm.179,8 bis kurz vor dem Ort der Anhaltung (Linz, Bundesstraße 1, Strkm. 180,2) das Kfz gelenkt hat und dabei die im Ortsgebiet zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h überschritten hat, weil die Fahrgeschwindigkeit ca. 90 km/h betrug, wobei die Überschreitung durch Nachfahrt festgestellt wurde. Es wurden jeweils gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt.

2. Dagegen richtet sich die durch die ausgewiesene Vertreterin bei der Bundespolizeidirektion Linz rechtzeitig eingebrachte Berufung. Die Strafbehörde sah sich zu einer Berufungsvorentscheidung nicht veranlaßt und legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil jeweils 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c VStG). Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im Grunde des § 51e Abs.1 VStG unterbleiben. 3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

Der O.ö. Verwaltungssenat ist aufgrund des Ergebnisses des von ihm ergänzend durchgeführten Ermittlungsverfahrens zur Überzeugung gelangt, daß die dem Bw zur Last gelegten Tatbestände - mit Ausnahme der Punkte 3, 5 und 6 des angefochtenen Straferkenntnisses - aus rechtlichen Gründen nicht vorgeworfen werden können. Zu Punkt 1 (§ 9 Abs.6 StVO 1960) ist festzustellen, daß diesbezüglich eine Verordnung nicht aufgefunden werden konnte, weshalb die Richtungspfeile keine Rechtswirkung entfalten konnte und daher der Tatbestand nicht vorwerfbar ist. Zu Punkt 2 (§ 52 lit.a Z10a StVO 1960) ist festzustellen:

Dem Bw wird eine Übertretung des § 52 lit.a Z10a StVO 1960 insofern zur Last gelegt, als er an der Bundesstraße Nr.1 von Strkm.173,2 bis Strkm.174,530 die durch Verbotszeichen gemäß § 52 lit.a 10a leg.cit. kundgemachte Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h überschritten hat. Diese Strecke betreffend konnte lediglich eine Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 16.12.1992, VerkR-110303/71-1992/Rö, aufgefunden werden, wonach auf der B 1 für den Bereich von km172,824 bis km174,530 eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 70 km/h angeordnet wurde. Der räumliche Geltungsbereich dieser Verordnung ist somit der vorgeworfenen Tatstrecke nicht ident, woraus eine nichtgehörige Kundmachung dieser Verordnung abzuleiten ist. Zu Punkt 4 (§ 52 lit.a Z10a StVO 1960), wonach dem Bw vorgeworfen wird, im Gemeindegebiet von Linz, von Strkm.177,1 bis Strkm.178,454 mit dem Kfz die durch Verbotszeichen gemäß § 52 lit.a Z10a StVO 1960 kundgemachte Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h überschritten hat, ist festzustellen:

Laut Verordnung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 19.5.1988, GZ.:101-5/19, wurde zwischen Strkm.177,085 und 177,700 eine 70 km/h Beschränkung angeordnet. Laut Aktenvermerk der Straßenmeisterei Linz II vom 2.5.1988 wurden die gegenständlichen Verkehrszeichen am 29.4.1988 um 10.00 Uhr bei km.177,085 und 177,700 aufgestellt, wobei die genaue Länge von 600 m wegen der Verdeckung eines anderen Verkehrszeichens nicht eingehalten werden konnte. Es ist daher auch diesbezüglich von einem Kundmachungsmangel auszugehen, der die rechtliche Unverbindlichkeit des Tatvorwurfes zur Folge hat. Zu den Punkten 7 und 9 (§ 52 lit.a Z10a StVO 1960 und § 20 Abs.2 StVO 1960) - ein Punkt 8 fehlt im angefochtenen Straferkenntnis, obwohl ein solcher im Abschnitt "Übertretene Rechtsvorschrift" angeführt ist - ist festzustellen:

Laut Abschnitt "Übertretene Rechtsvorschrift" wird im Punkt 7 dem Beschuldigten eine Übertretung des § 9 Abs.1 StVO zur Last gelegt. Richtigerweise hätte jedoch eine Übertretung des § 52 lit.a Z10a StVO 1960 zur Last gelegt werden müssen, weil in diesem Punkt dem Bw vorgeworfen wird, im Gemeindegebiet von Linz, von Strkm.178,995 bis Strkm.179,8 mit dem Kfz die durch Verbotszeichen gemäß § 52 lit.a Z10a StVO 1960 kundgemachte Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h überschritten zu haben. Im Punkt 9 wird dem Bw zur Last gelegt, im Ortsgebiet von Linz von Strkm.179,8 bis kurz vor dem Ort der Anhaltung (Linz, Bundesstraße 1, Strkm.180,2) die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschritten zu haben. Aufgrund der Verordnung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 4.9.1986 ist für den Bereich zwischen km 178,995 und 180,311 das Überschreiten einer Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h verboten. Laut Verordnung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 20.12.1994, GZ.: 101-5/19, beginnt das Ortsgebiet "LINZ" in Fahrtrichtung stadteinwärts auf der Wienerstraße (B 1) bei km.179,820 und endet in Fahrtrichtung stadtauswärts bei km.179,820. Nach Punkt 2 dieser Verordnung wird die bestehende Geschwindigkeitsbeschränkung von 70 km/h für beide Fahrtrichtungen auf der Wienerstraße (B 1) für jenen Bereich, der nunmehr gemäß Ziffer 1 zum Ortsgebiet erklärt wurde, aufgehoben. Die vorgeworfene Tatstrecke ist zumindest, was die vorhin genannten Punkte anlangt, nicht ident mit den zugrundeliegenden Verordnungen. Laut Punkt 7 des angefochtenen Straferkenntnisses endet die Tatstrecke bei Strkm.179,8. Der Vorwurf verbindet diese Tatörtlichkeit offenbar mit dem Beginn des Ortsgebietes "LINZ", weil laut Punkt 9 diese Tatörtlichkeit ebenfalls mit Strkm.179,8 festgelegt ist. Laut der oa Verordnung des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 20.12.1994 beginnt jedoch das Ortsgebiet Linz bei Strkm.179,820, weshalb es unzulässig ist, dem Bw eine Übertretung des § 20 Abs.2 StVO 1960 beginnend bei Strkm.179,800 zur Last zu legen. Laut Schreiben der Straßenmeisterei Ansfelden II vom 27.1.1995 wurden auf der B 1 bei km.179,820 am 24.1.1995 um 14.00 Uhr die Ortstafel "LINZ" aufgestellt und im Zuge dieser Aufstellung auch die Geschwindigkeitsbeschränkung 70 km/h auf der B 1 zwischen km.179,820 und nächst der Florianerstraße entfernt. Die belangte Behörde hat dem O.ö. Verwaltungssenat mitgeteilt, daß es nicht konkret nachvollziehbar sei, weshalb der Tatort nicht bereits in der Anzeige korrekt angegeben wurde. Eine mögliche Erklärung könnte in der Neukilometrierung der B1 liegen. Zusammenfassend ist festzuhalten, daß aufgrund der oa Umstände die rechtliche Verbindlichkeit hinsichtlich der Tatstrecken betreffend die letzten beiden Punkte nicht zweifelsfrei festzustellen ist. Dies ist jedoch deshalb entscheidungsrelevant, weil sowohl die 70 km/h-Beschränkung als auch das Ortsgebiet einer Verordnung bedarf. Der O.ö. Verwaltungssenat müßte im Hinblick auf die mit den Verordnungen bezüglich der Tatstrecke nicht identen Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde andere Abgrenzungen, insbesondere was den Übergang von der Geschwindigkeitsbeschränkung zum Ortsgebiet anlangt, treffen, was jedoch im Hinblick auf die längst abgelaufene Verfolgungsverjährungsfrist nicht zulässig erscheint. Es käme eine solche Vorgangsweise auch einem erstbehördlichen Tatvorwurf gleich. Die ist dem O.ö. Verwaltungssenat als einem Organ der Rechtmäßigkeitskontrolle gemäß Art.6 Abs.1 EMRK verwehrt. Aus den genannten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden. Hinsichtlich der Punkte 3 (§ 20 Abs.2 StVO 1960), 5 (§ 20 Abs.2 StVO 1960) und 6 (§ 52 lit.a Z10a StVO 1960) entfällt eine Berufungsentscheidung, weil hinsichtlich dieser ihm vorgeworfenen Übertretungen der Bw sein Rechtsmittel zurückgezogen hat. Der Bw hat somit eine Geldstrafe in Höhe von insgesamt 2.800 S und einem erstinstanzlichen Verfahrenskostenbeitrag in Höhe von 280 S zu zahlen. 4. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten. Dr. F r a g n e r

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum