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des Landes Oberösterreich
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VwSen-105169/2/WEG/Ri

Linz, 11.08.1998

VwSen-105169/2/WEG/Ri Linz, am 11. August 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wegschaider über die Berufung des Dr. B M. K, vertreten durch K R & Partner, vom 23. Dezember 1997 gegen den "Herabsetzungsbescheid" der Bundespolizeidirektion L vom 1. Dezember 1997, S-29.030/97-4, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben, der "Herabsetzungsbescheid" (=Straferkenntnis) behoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm. § 24, § 5 Abs.1, § 45 Abs.1 Z1, § 51 Abs.1 und § 51e VStG.

Entscheidungsgründe:

Die Bundespolizeidirektion L hat mit dem in der Präambel zitierten "Herabsetzungsbescheid" auf Grund eines Einspruches des Dr. B M. K gegen die Strafverfügung der Bundespolizeidirektion L vom 23. Oktober 1997 die Geldstrafe von 1.500 S auf 800 S und die Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden auf 24 Stunden reduziert.

Gegen diesen Herabsetzungsbescheid richtet sich die rechtzeitige und auch sonst zulässige Berufung mit folgende Begründung (wörtliche Wiedergabe):

"Über das Vermögen der H C Werkzeugmaschinen GmbH, C, wurde durch Beschluß des Amtsgerichts C vom 15.1.1997 (Az.: N 1555/96) das Gesamtvollstreckungsverfahren eröffnet und Herr Rechtsanwalt Dr. B M. K zum Verwalter bestellt. Der Gerichtsbeschluß ist zur Information in Kopie beigefügt. In seiner Eigenschaft als gerichtlich bestellte Amtsperson obliegt dem Gesamtvollstreckungsverwalter die Abwicklung der insolventen Gesellschaft.

Die von Ihnen geforderte Ermittlung des Fahrers des Fahrzeugs mit dem amtl. Kennzeichen Ckonnte durch den Verwalter nicht mehr erfolgen, nachdem zum Zeitpunkt des Eingangs Ihrer Aufforderung bereits über zwei Monate vergangen waren und das Beschäftigungsverhältnis mit dem Fuhrpark betreuenden Mitarbeiter im Rahmen des Gesamtvollstreckungsverfahrens aufgelöst worden war. Nach dem Vorgesagten kann ein Schuldvorwurf gegen den Verwalter als gerichtlich bestellte Amtsperson nicht aufrecht erhalten bleiben. Das Verfahren ist daher einzustellen. Im Sinne einer Verfahrensvereinfachung wird von hier aus auf eine entsprechende Mitteilung durch die zuständige Behörde verzichtet. Sofern eine gegenteilige Nachricht hier nicht eingeht, wird von einer Verfahrenseinstellung ausgegangen. Mit freundlichen Grüßen für Dr. K Rechtsanwalt als Verwalter (Dipl-Kfm. K) Rechtsanwalt." Der O.ö. Verwaltungssenat hat über dieses Vorbringen auf Grund der Aktenlage wie folgt erwogen:

Zur Aktenlage: Der Herabsetzungsbescheid war als Straferkenntnis zu werten, auch wenn dieser Herabsetzungsbescheid den Erfordernissen des § 44a VStG nicht entspricht und auch keine Begründung des Tatvorwurfes nach § 103 Abs.2 KFG 1967 enthält. Die Erlassung eines Straferkenntnisses aber wäre notwendig gewesen, weil sich der Einspruch gegen die Strafverfügung sich keineswegs nur gegen die Strafhöhe sondern auch gegen die Schuld richtete.

In welcher Funktion nun Dr. B M. K für das Unternehmen H Werzeugmaschinen, die Zulassungsbesitzerin des verfahrensgegenständlichen PKWs war, handelte, ist nicht endgültig geklärt. Im Geschäftspapier des angeführten Unternehmens scheint als Geschäftsführer der nunmehrige Beschuldigte auf, gleichzeitig ist aus der Berufung zu ersehen, daß der Beschuldigte Rechtsanwalt ist und zum Verwalter des mit einem Insolvenzverfahren behafteten Unternehmens bestellt wurde. Es gibt zwar mehrere Erklärungen für diese Doppelfunktion doch scheint die in der Berufung dargelegte die wahrscheinlichste zu sein, nämlich daß für das in einem Insolvenzverfahren befindliche Unternehmen zwangsweise ein Verwalter bestellt wurde, der damit auch die Geschäftsführerfunktion innehatte.

Wenn nun der Berufungswerber in seiner Berufung geltend macht, daß zum Zeitpunkt des Eingangs des Lenkerauskunftsbegehrens das Beschäftigungsverhältnis mit dem den Fuhrpark betreuenden Mitarbeiter schon gelöst war und deshalb keine Auskunft erteilt werden konnte, so ist dies zumindest ein Grund, der die Schuld iSd § 5 Abs.1 VStG anspricht. Es wird nämlich das Verhalten des Berufungswerbers nicht als fahrlässig angesehen, sodaß - ohne auf den Herabsetzungsbescheid näher eingehen zu müssen - schon aus diesem Grunde die Einstellung des Verfahrens zu verfügen war.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Wegschaider

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