Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-105217/4/Sch/Rd

Linz, 23.02.1998

VwSen-105217/4/Sch/Rd Linz, am 23. Februar 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des R vom 20. Jänner 1998, vertreten durch RA, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems vom 13. Jänner 1998, VerkR96-9019-1997, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 4.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf vier Tage herabgesetzt werden. Im übrigen wird die Berufung abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 400 S. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren.

Rechtsgrundlagen: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG. zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.: 1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems hat mit Straferkenntnis vom 13. Jänner 1998, VerkR96-9019-1997, über Herrn R, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs.2 StVO 1960 eine Geldstrafe von 7.000 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von sieben Tagen verhängt, weil er am 17. Juli 1997 um ca. 15.08 Uhr den Kombi mit dem Kennzeichen auf der Pyhrnautobahn A9 bei Autobahnkilometer 52,610 im Gemeindegebiet von Spital/P. in Richtung Kirchdorf/Krems gelenkt und die auf Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 59 km/h überschritten habe.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 700 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Das Berufungsvorbringen kann das angefochtene Straferkenntnis dem Grunde nach nicht erschüttern. Die beiden Meldungsleger, die die Geschwindigkeitsmessung mittels Lasergerätes durchgeführt haben, sind im Rahmen des erstbehördlichen Verwaltungsstrafverfahrens zeugenschaftlich einvernommen worden und haben den entscheidungsrelevanten Sachverhalt glaubwürdig und schlüssig geschildert. Des weiteren wurden Eichschein und Meßprotokoll beigebracht sowie ein Sachverständigengutachten eingeholt, das den Tatvorwurf stützt. Angesichts dieser Beweislage vermag die Berufungsbehörde nicht einmal ansatzweise zu erkennen, daß und gegebenenfalls in welcher Form eine Fehlmessung vorliegen könnte. Das Berufungsvorbringen beschränkt sich demgegenüber im wesentlichen nur auf bloße Behauptungen, die von der Berufungsbehörde nicht zur Veranlaßung führen, neuerlich ein Beweisverfahren abzuführen, da diesbezüglich von der Erstbehörde bereits hinreichende Erhebungen gepflogen wurden.

Schließlich kann auch der - vom Rechtsmittelwerber naturgemäß übergangene - Umstand, daß er bei der nach der Messung erfolgten Anhaltung die Übertretung eingestanden hat, das Beweisergebnis nur untermauern. Nach der allgemeinen Lebenserfahrung ist nicht davon auszugehen, daß ein Fahrzeuglenker eine Übertretung von Verkehrsvorschriften, von der er der Meinung ist, daß er sie nicht begangen hat, auf sich nimmt.

Dem Berufungsvorbringen kommt im Hinblick auf die Strafbemessung allerdings Berechtigung zu. Wenngleich die ihm zur Last gelegte Geschwindigkeitsüberschreitung sehr beträchtlich war und auch anzunehmen ist, daß er diese nicht mehr versehentlich, sondern zumindest bedingt vorsätzlich begangen haben kann, so erscheint der Berufungsbehörde die verhängte Geldstrafe im Ausmaß von 7.000 S dennoch unangemessen hoch. Ausgehend davon, daß bei Geschwindigkeitsüberschreitungen bis zu 30 km/h in der Regel mit Anonymverfügungen vorgegangen wird und dort eine Strafe von maximal 1.000 S vorgesehen ist, kann eine für weitere 29 km/h Überschreitung um 6.000 S erhöhte Geldstrafe dieser Relation nicht mehr gerecht werden. Zum anderen wurde der sehr wesentliche Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Berufungswerbers nicht berücksichtigt. Dieser läßt erwarten, daß auch die herabgesetzte Geldstrafe noch ausreichen wird, um ihn künftighin wieder zur Einhaltung der einschlägigen Verkehrsvorschriften zu bewegen.

Den in der erstbehördlichen Entscheidung angeführten persönlichen Verhältnissen des Berufungswerbers wurde nicht entgegengetreten, sodaß sie auch der Berufungsentscheidung zugrundegelegt werden konnten. Sein monatliches Einkommen von ca. 30.000 S brutto wird ihm die Bezahlung der Geldstrafe ohne unzumutbare Einschränkung seiner Lebensführung ermöglichen. Zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

S c h ö n

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum