Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105256/2/Le/Km

Linz, 01.07.1998

VwSen-105256/2/Le/Km Linz, am 1. Juli 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leitgeb über die Berufung der H F, Dr. K-R-S gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 2.12.1997, VerkR96-14393-1996, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

Die Berufungswerberin hat einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 100 S zu entrichten.

Rechtsgrundlage: Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 19, 51 Abs.1, 51c und 51e Abs.1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52/1991 idgF. Zu II.: § 64 Abs.1 und Abs.2 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 2.12.1997 wurde über die nunmehrige Berufungswerberin wegen Übertretung des § 82 Abs.2 Straßenverkehrsordnung 1960 (im folgenden kurz: StVO) eine Geldstrafe in Höhe von 500 S verhängt; gleichzeitig wurde sie zum Ersatz der Verfahrenskosten in Höhe von 10 % der verhängten Strafe verpflichtet.

Im einzelnen wurde ihr vorgeworfen, sie habe am 29.8.1996 von 10.30 Uhr bis 16.00 Uhr einen Pkw in A auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr, nämlich auf dem öffentlichen Gemeindeparkplatz neben dem Haus Dr. K-R-S, ohne Kennzeichentafeln verbotenerweise ohne Bewilligung aufgestellt.

In der Begründung dazu wurde der Gang des Ermittlungsverfahrens wiedergegeben, insbesonders die Anzeige, die zeugenschaftlichen Aussagen der Gendarmeriebeamten GI M und RI B sowie die Stellungnahme des Marktgemeindeamtes Ampflwang. Daraus geht hervor, daß dieser Gemeindeparkplatz von jedermann unter denselben Bedingungen benutzt werden kann. Sodann wurden die Einwände der Berufungswerberin wiedergegeben. Nach einer ausführlichen Wiedergabe der maßgeblichen Rechtslage wurden die Gründe der Strafbemessung dargelegt. 2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung vom 18.12.1997, mit der beantragt wird, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. In der Begründung dazu führte die Berufungswerberin im wesentlichen aus, daß die Angelegenheit längst verjährt sei. In der Sache selbst brachte sie vor, daß eine Bestrafung nach der StVO nicht möglich sei, da es sich um ein Privatgrundstück handle und dieses nicht beschildert gewesen wäre. (Die übrigen - sehr emotional gehaltenen - Ausführungen haben mit dem angelasteten Tatvorwurf nichts zu tun, sondern schildern lediglich Zustände auf dem genannten Grundstück sowie behauptete anderweitige Mißstände, weshalb ihre Wiedergabe an dieser Stelle entbehrlich ist.) 3. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat die Berufung und den zugrundeliegenden Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt; eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

Da aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ein für die spruchgemäße Entscheidung ausreichend ermittelter Sachverhalt hervorgeht, konnte von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. Der O.ö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Im Verwaltungsstrafverfahren steht den Parteien gemäß § 51 Abs.1 VStG das Recht der Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat. Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des O.ö. Verwaltungssenates.

Die unabhängigen Verwaltungssenate entscheiden gemäß § 51c VStG über Berufungen durch Kammern, die aus drei Mitgliedern bestehen, wenn aber im angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eines ihrer Mitglieder.

Da im vorliegenden Verfahren die Berufungswerberin mit einer Geldstrafe in Höhe von 500 S bestraft wurde, war zur Durchführung des Verfahrens das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied berufen.

4.2. Unbestritten blieb, daß der verfahrensgegenständliche Pkw von der Berufungswerberin im inkriminierten Tatzeitraum ohne Kennzeichentafeln vor dem Hause Dr. K-R-S abgestellt war. Bestritten wurde von der Berufungswerberin, daß es sich hiebei um eine Straße mit öffentlichem Verkehr handle, weshalb ihrer Meinung nach die StVO nicht anwendbar sei. Diese Auffassung trifft jedoch nicht zu, wie im folgenden zu zeigen sein wird:

4.2.1. § 1 Abs.1 StVO bestimmt, daß dieses Bundesgesetz für Straßen mit öffentlichem Verkehr gilt. Als solche gelten Straßen, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Wertung als Straße mit öffentlichem Verkehr ein Widmungsakt nicht erforderlich; es kommt hiebei vielmehr darauf an, daß die Straße nach dem äußeren Anschein zur allgemeinen Benützung freisteht (zB. Parkplatz hinter dem Feuerwehrdepot, der im Verkehrsraum einer Straße vor einer Wohnhausanlage liegt) (VwGH vom 14.2.1985, 84/02/0296). In einer weiteren Entscheidung hat der Verwaltungsgerichtshof zu Recht erkannt, daß ein im Eigentum eines Privaten stehender Parkplatz eine Straße mit öffentlichem Verkehr darstellt, wenn nicht durch eine entsprechende Kennzeichnung oder Abschrankung für jedermann erkennbar ist, daß das Gegenteil zutrifft (VwGH vom 9.5.1990, 89/02/0218).

4.2.2. Aus dem durchgeführten Ermittlungsverfahren steht fest, daß das besagte Grundstück, welches im Eigentum der Marktgemeinde A stand (bezogen auf den Tatzeitpunkt) von jedermann ohne Einschränkung als Parkplatz benutzt werden konnte. Dies ergibt sich aus der Stellungnahme des Marktgemeindeamtes vom 3.2.1997 und wird verstärkt auch durch die Zeugenaussagen der Gendarmeriebeamten GI M und RI B, die beide übereinstimmend angaben, daß dieser Parkplatz dem äußeren Anschein nach Öffentlichkeitscharakter hat, da er von jedermann benützt werden kann und darf.

Die Berufungswerberin hat dem sachlich nichts entgegengesetzt, insbesonders nicht vorgebracht, daß dieses Grundstück nur von bestimmten ausgewählten Personen benützt werden dürfe. Sie hat vielmehr selbst in der Berufung noch klargestellt, daß das Grundstück nicht "beschildert" war.

Es ist daher davon auszugehen, daß dieses Grundstück als Straße mit öffentlichem Verkehr im Sinne des § 1 Abs.1 StVO anzusehen ist, weshalb auf diesem Grundstück die StVO gilt. 4.3.1. § 82 Abs.1 StVO legt fest, daß für die Benützung von Straßen einschließlich des darüber befindlichen .... Luftraumes zu anderen Zwecken als zu solchen des Straßenverkehrs ... unbeschadet sonstiger Rechtsvorschriften eine Bewilligung nach diesem Bundesgesetz erforderlich ist. Nach Abs.2 leg.cit. ist eine Bewilligung nach Abs.1 auch für das Aufstellen von Kraftfahrzeugen oder Anhängern ohne Kennzeichentafeln erforderlich. Eine solche Bewilligung ist auch für das Aufstellen eines Kraftfahrzeuges, das auf Wechselkennzeichen zugelassen ist, erforderlich, wenn es ohne Kennzeichen auf der Straße aufgestellt wird.

Das bedeutet, daß die Berufungswerberin den gegenständlichen Pkw nicht ohne Kennzeichentafeln auf dieser Fläche hätte abstellen dürfen, zumal sie offensichtlich über keine Bewilligung dafür verfügte (§ 82 Abs.2 StVO).

4.3.2. Übertretungen dieser Vorschrift sind gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 S, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen. Dadurch, daß die Berufungswerberin das gegenständliche Kraftfahrzeug ohne Bewilligung auf einer öffentlichen Verkehrsfläche abgestellt hat, hat sie die ihr angelastete Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht erfüllt. 4.4. Hinsichtlich des Verschuldens hat die Berufungswerberin zunächst gegenüber den Gendarmeriebeamten angegeben, daß der Auspuff des Pkw defekt sei und sie diesen deshalb nicht auf ihrem Privatgrundstück abgestellt habe. In ihrem Einspruch vom 6.10.1996 gegen die Strafverfügung ergänzte sich diese Behauptung mit dem Hinweis, daß der Mercedes wegen einer defekten Dieselleitung nicht zu starten gewesen wäre. Zur Herbeiholung der nötigen Teile wäre der andere Pkw verwendet worden, wozu für einige Stunden die Kennzeichen gewechselt wurden.

Diese Rechtfertigung erweist sich als Schutzbehauptung, weil dieser Pkw von Herrn RI B bereits am 23.8.1996 um 10.25 Uhr und weiters am selben Tage um 17.00 Uhr auf diesem Parkplatz ohne Kennzeichen wahrgenommen worden war. Der Zulassungsbesitzer wurde daraufhin auf die Verwaltungsübertretung hingewiesen und abgemahnt.

Es ist daher davon auszugehen, daß die Verantwortung der Berufungswerberin eine Schutzbehauptung ist, weshalb sie zumindest fahrlässig im Sinne des § 5 Abs.1 VStG gehandelt hat. Somit ist auch die subjektive Tatseite der angelasteten Verwaltungsübertretung erfüllt.

4.5. In ihrer Berufung behauptet die Berufungswerberin, daß die Verwaltungsübertretung bereits längst verjährt sei. Dies ist nicht richtig, da die Verjährungsfrist im Sinne des § 31 Abs.3 VStG drei Jahre ab der Verwirklichung des Deliktes beträgt. Dieser Zeitraum endet sohin in Anbetracht des Tatzeitpunktes 29.8.1996 erst am 29.8.1999. 4.6. Die Überprüfung der Strafbemessung ergab, daß die Strafe ohnedies im untersten Bereich des Strafrahmens angesetzt wurde. Die Berufungswerberin hat sich dazu nicht geäußert. Eine Herabsetzung der verhängten Strafe war aus spezialpräventiven Gründen nicht möglich, um einerseits der Berufungswerberin das Unerlaubte ihres Verhaltens vor Augen zu führen und sie weiters davon abzuhalten, weitere Übertretungen der StVO zu begehen.

Zu II.: Gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG ist in jeder Entscheidung eines unabhängigen Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, daß der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten hat, der mit weiteren 20 % der verhängten Strafe zu bemessen ist. Da eine Geldstrafe in Höhe von 500 S verhängt wurde, beträgt der Verfahrenskostenbeitrag für das Berufungsverfahren 100 S.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig. Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Leitgeb Beschlagwortung: Wechselkennzeichen; Bewilligung gemäß § 82 Abs.2 StVO

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