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VwSen-105269/8/GU/Ha

Linz, 23.04.1998

VwSen-105269/8/GU/Ha Linz, am 23. April 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über die Berufung des B.A. L., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach vom 4.2.1998, Zl. VerkR96.., wegen Übertretungen des KFG 1967 nach der am 31. März 1998 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

1. Die Berufung hinsichtlich der Fakten 1, 3 und 4 wird abgewiesen und diesbe züglich das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

2. Der Rechtsmittelwerber hat als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % Prozent der bestätigten Geldstafen, das sind 100 S, 40 S und 40 S, in Summe daher 180 S zu bezahlen.

3. Der Schuldspruch zu Faktum 2 wird bestätigt, der Straf- und Kostenausspruch behoben und dem Beschuldigten eine Ermahnung erteilt.

4. Bezüglich Faktum 5 wird das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs.1 Z2 VStG erster Anwendungsfall eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 5, § 19, § 64 Abs.1 und 2 bezüglich der Fakten 1, 3 und 4, § 65, § 36 lit.e, § 104 Abs.1 lit.c, § 99 Abs.6, § 102 Abs.5 lit.b, § 4 Abs.2 KFG iVm § 134 Abs.1 KFG 1967 idF der 19. KFG-Novelle.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat gegen den Rechtsmittelwerber am 4.2.1998 zur Zl. VerkR96.. ein Straferkenntnis erlassen, dessen Spruch lautet: "1. Der Beschuldigte hat am 15.09.1997 um 22.30 Uhr die Zugmaschine mit dem behördlichen Kennzeichen ..und den Anhänger .. auf der B .. bei Straßenkilometer 55,250 verwendet, ohne daß an diesem eine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette angebracht war.

2. Weiters hat er mit der von ihm gelenkten Zugmaschine einen ausländischen Anhänger gezogen, ohne daß er das Kennzeichen eines inländischen Zugfahrzeuges geführt hätte. 3. Ebenso hat er einen Arbeitsscheinwerfer unzulässig verwendet, weil er während der Fahrt weißes Licht nach hinten ausstrahlte. 4. Er hat als Lenker des Kraftfahrzeuges den Zulassungsschein für den mit diesem gezogenen Anhänger nicht mitgeführt und einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes auf Verlangen nicht zur Überprüfung ausgehändigt. 5. Er hat sich als Lenker vor Antritt der Fahrt, obwohl es zumutbar war, nicht davon überzeugt, daß das Kraftfahrzeug den kraftfahrrechtlichen Vorschriften entspricht. Mängel: entgegen § 4 Abs.1 KFG war die verkehrs- und betriebssichere Verwendung nicht mehr gewährleistet, weil Hy-drauliköl austrat und dabei die Fahrbahn verunreinigte. Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

1) § 36 lit. e in Verbindung mit § 134 Abs. 1 KFG 2) § 104 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit § 134 Abs.1 KFG 3) § 99 Abs. 6 in Verbindung mit § 134 Abs.1 KFG 4) § 102 Abs. 5 lit. b in Verbindung mit § 134 Abs.1 KFG 5) § 102 Abs.1 in Verbindung mit § 134 Abs.1 KFG Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über ihn folgende Strafe verhängt:

Geldstrafe falls diese un- Freiheitsstrafe gemäß § von Schilling einbringlich ist, von Ersatzfreiheitsstrafe von 500,-- 15 Stunden 134 Abs. 1 KFG 400,-- 12 Stunden 134 Abs. 1 KFG 200,-- 6 Stunden 134 Abs. 1 KFG 200,-- 6 Stunden 134 Abs. 1 KFG 200,-- 6 Stunden 134 Abs. 1 KFG Weitere Verfügungen (z.B. Anrechnung der Vorhaft, Verfallsausspruch): ---Ferner haben er gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

150,-- Schilling als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 200 S angerechnet); Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher 1.650,-- Schilling. Außerdem sind die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 54d VStG)." In seiner dagegen erhobenen Berufung macht der Rechtsmittelwerber geltend, daß er sich mit dem Traktor und dem tschechischen Anhänger noch auf tschechischem Gebiet befunden habe und den Grenzbalken nach Österreich nicht passiert habe. Die Zöllner und die Gendarmerie selbst hätten ihm den Platz zugewiesen, wo der tschechische Anhänger über Nacht abgestellt werden solle. Im übrigen habe er einen ständigen Wohnsitz in Tschechien und sei zum Ziehen des tschechischen Anhängers befugt und hätten ihm die österreichischen Behörden letztlich am nächsten Tag ohnedies mit dem Anhänger die Erlaubnis erteilt, nach K. zu fahren. Er sei im Besitz der Doppelwohnsitzbestätigung. Mit dieser Bestätigung sei es ihm laut Auskunft der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach erlaubt, in Österreich mit tschechischem Kennzeichen zu fahren.

Im erstinstanzlichen Verfahren hat der Rechtsmittelwerber dargetan, daß es sich bei dem Flüssigkeitsaustritt am Traktor um Kondenswasser gehandelt habe, jedoch hat er in der mündlichen Verhandlung zugestanden, daß es sich um einen von ihm als leicht bezeichneten Austritt von Öl aus der für die Bedienung am Traktor anzubringenden Arbeitsgeräte gehandelt habe.

Aufgrund der Berufung wurde am 31. März 1998 in Gegenwart des Beschuldigten die öffentliche mündliche Verhandlung abgehalten, in deren Rahmen ihm Gelegenheit zur Rechtfertigung geboten, mit seinem Einverständnis die Niederschrift über die Vernehmung des Zeugen RevInsp. P. vom 24.11.1997, aufgenommen von der Bezirkshauptmannschaft Freistadt, verlesen und zur Erörterung gestellt. Ferner wurde eine Ablichtung aus der Katastermappe der Marktgemeinde L. zur Erörterung gestellt, auf welchen Details im Verlauf der Staatsgrenze die Situierung der Grenzkontrollstelle und des Zollamtes sowie der Verlauf der Bundesstraße aufscheinen.

Demnach ist folgender Sachverhalt erwiesen: Der Beschuldigte lenkte am 15.9.1997 gegen 22.30 Uhr die Zugmaschine mit dem Kennzeichen .. mit dem Anhänger mit dem Kennzeichen .. auf der B.. bei Straßenkilometer 55,250 von Tschechien kommend nach Österreich bis zur Genzkontrollstelle W., Gemeinde L., auf einer Strecke von 130 m. Er hatte am tschechischen Anhänger, den er für einen von ihm in der Tschechei bewirtschafteten landwirtschaftlichen Betrieb in Verwendung hat, Mohn geladen, reihte sich an dem für die Verzollung vorgesehenen Streifen für die Verzollung ein, konnte aber diese nicht mehr bewirken, weil das Zollamt eine Abfertigung für die Verzollung von Massengütern nach 22.00 Uhr aufgrund der dafür bestehenden Dienstzeiten nicht mehr vornahm.

Er bewegte sich mit seiner Fuhre bis in die Nähe des Grenzbalkens.

Nachdem er von den Zollbeamten in W. die Auskunft erhalten hatte, daß am Abend des 15.9.1997 ab 22.00 Uhr eine Verzollung nicht mehr möglich war und er sich im Bereich der Grenzkontrollstelle bewegt hatte, wurde er vom diensthabenden Beamten der Grenzkontrollstelle W. bezüglich der Fahrzeugpapiere und auch die sonstige Einhaltung der kraftfahrrechtlichen Bestimmungen hin kontrolliert und dabei vom Beamten festgestellt, daß die Begutachtungsplakette der Zugmaschine die Lochung 3/97 aufwies und somit abgelaufen war. Am tschechischen Anhänger, der mit einer österreichischen Zugmaschine gezogen wurde, fehlte das rote inländische Kennzeichen und es führte der Beschuldigte bezüglich dieses Anhängers den dazugehörigen Zulassungsschein nicht mit. Während der Fahrt im Bereich der Grenzkontrollstelle war ein nach hinten weisender Arbeitsscheinwerfer mit weißem Licht eingeschaltet.

Am Hydraulikteil der Zugmaschine tropfte Hydrauliköl, sodaß sich auf der Straße Ölflecken bildeten.

Der Beschuldigte stellte den Anhänger auf einem ihm zugewiesenen Platz ab, koppelte den Anhänger ab, fuhr den Traktor zurück in die Tschechei, um mit dem PKW in seinen österreichischen Heimatort zu fahren und am nächsten Tage den tschechischen Anhänger mit einem LKW zu einer österreichischen Ausladestelle für die Ladung zu ziehen.

Bei der Würdigung der Beweise war angesichts des Haupteinwandes des Beschuldigten, daß sich die ganze Angelegenheit noch auf tschechischem Gebiet abgespielt habe, zu bedenken, daß aufgrund des vorgelegten Katasterplanes der Gemeinde L. eindeutig hervorgeht, daß die Grenzkontrollstelle mit dem Grenzbalken auf österreichischem Gebiet, und zwar ca. 130 m von der tschechischen Grenze zurückversetzt situiert ist und somit die B.. auf österreichischem Gebiet benutzt wurde.

Wohl verläuft die Staatsgrenze Österreichs mit der Tschechei von Osten kommend die Bundesstraße schneidend nicht auf der selben Höhe weiter, sondern springt an der Westseite um etwa 130 m zurück, wodurch für diesen Teil die Straßengrundgrenze zugleich auch Staatsgrenze bildet. Einem österreichischen geschulten Grenzkontrollbeamten ist es jedoch zuzumuten, daß er den genauen Verlauf der Staatsgrenze kennt und war daher seine Aussage vom 24.11.1997 vor der Bezirkshauptmannschaft Freistadt, weil auch mit der Plandarstellung der Gemeinde L. übereinstimmend gegenüber der leugnenden Verantwortung des Beschuldigten überzeugend.

Daß die Zugmaschine bei diesem Sachverhalt anläßlich der Kontrolle am 15.9.1997 eine andere Begutachtungsplakette als jene, welche 3/97 auswies oder daß er den dazugehörigen Zulassungsschein für den tschechischen Anhänger mitgeführt habe und daß der tschechische Anhänger ein rotes österreichisches Deckkennzeichen getragen habe, konnte vom Beschuldigten nicht dargetan werden.

Auch der Betrieb des nach hinten leuchtenden weißen Arbeitsscheinwerfers wurde nicht bestritten.

Letztlich ist auch der Verlust des Hydrauliköls nicht mehr strittig. Diesbezüglich aber wurde dem Beschuldigten eine mangelnde Verkehrs- und Betriebssicherheit im Sinn des § 4 Abs.1 KFG vorgeworfen.

Die Anzeige des Grenzbeamten sagt diesbezüglich nichts aus.

Richtigerweise waren mit dem Hydraulikölverlust Gefahren für andere Straßenbenützer, allenfalls Beschädigung der Straße iSd § 4 Abs.2 KFG 1967 verbunden. Eine Änderung des Tatvorwurfes nach eingetretener Verfolgungsverjährungsfrist war jedoch durch den O.ö. Verwaltungssenat nicht zulässig.

Insoferne war der Schuld-, Straf- und Kostenausspruch zu Faktum 5 des angefochtenen Straferkenntnisses zu beheben und diesbezüglich das Verfahren einzustellen.

Was das fehlende rote Deckkennzeichen für den tschechischen Anhänger anlangt, so konnte die Auskunft über die Fahrerlaubnis bzw. das Ziehen des tschechischen Anhängers mit einer für Österreich gültigen Lenkerberechtigung aufgrund einer ordnungsgemäßen Doppelwohnsitzbestätigung bezüglich des bloßen Rechtes des Lenkens wohl noch einen minderen Grad des Versehens annehmen lassen, was das Uninformiertsein über die Zulassungsvorschriften, nämlich die Pflicht zur Anbringung eines roten Deckkennzeichens, betrifft.

Der Gesetzgeber hat erst durch die 19. KFG-Novelle das seinerzeit nur für Güterbeförderungsunternehmen bestehende Privileg des Ziehendürfens ausländischer Anhänger mit inländischem Zugfahrzeug und zwar unter Anbringung von rotem Deckkennzeichen beseitigt und für den nunmehr unbestimmten Personenkreis, so auch für Landwirte, eine einheitliche Rechtslage geschaffen. Dadurch ist es dem Beschuldigten jetzt möglich, zu rotem Deckkennzeichen zu gelangen.

Angesichts der Tatsache, daß die Behörden am nächsten Tag die Weiterfahrt des Anhängers auf österreichisches Gebiet tolerierten und somit der Sache offensichtlich keinen bedeutenden Unrechtsgehalt zumaßen im Zusammenhalt mit geringem Verschulden, erschienen für den O.ö. Verwaltungssenat die Voraussetzungen für ein Absehen von einem Strafausspruch zu Faktum 2 gegeben. Da der Beschuldigte auch in Zukunft einen Verkehr über die Grenze pflegt, war jedoch der Ausspruch einer Ermahnung erforderlich, um die Aufmerksamkeit zu schärfen.

Was bezüglich der Fakten 1 - 4 neben der oben beschriebenen Verwirklichung der objektiven Tatseite die Verschuldenskomponente anlangt, so war iSd § 5 Abs.1 VStG jedenfalls Fahrlässigkeit anzunehmen, zumal der Beschuldigte den Grenzbereich Wullowitz, wie er selbst angab, nicht zum erstenmal befuhr.

Was die Strafhöhe anlangt, so war angesichts des anzuwendenden § 134 Abs.1 KFG 1967 und des darin beschriebenen Strafrahmens in Geld bis zu 30.000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit Arrest bis zu sechs Wochen bezüglich der Strafzumessungsgründe zu bedenken: Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Gemäß § 19 Abs.2 leg.cit. sind überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Das Gewicht der objektiven Tatseite, dem Hauptstrafzumessungsgrund im Verwaltungsstrafverfahren rechtfertigte des angesichts des Überziehens des Kulanzzeitraumes für die wiederkehrende Begutachtung um zwei Monate die von der ersten Instanz ausgesprochene Strafe, auch wenn der Rechtsmittelwerber als Landwirt aufgrund der schlechten Marktlage ungünstige Einkommensverhältnisse vorfindet und eine Sorgepflicht für Gattin und zwei Kinder besitzt.

Bezüglich der Verwendung des Arbeitsscheinwerfers und des Nichtmitführens des Zulassungsscheines für den Anhänger wurden ohnedies nur Strafen an der untersten Grenze des Strafrahmens ausgesprochen. Ein gänzliches Abweichen vom Tatbild, was objektive und subjektive Tatseite anlangt, lag nicht vor, sodaß diesbezüglich ein Absehen von einer Bestrafung nicht in Betracht kam.

In der Zusammenschau ist daher der Erstinstanz bezüglich der bestätigten Fakten kein Ermessensmißbrauch vorzuwerfen.

Aus all diesen Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S zu entrichten.

Dr. Guschlbauer

Beschlagwortung: Der Austritt von Hydrauliköl (beim Anschlußbereich für Arbeitsgeräte) an einer Zugmaschine erfüllt das Tatbild gem. § 4 Abs.2 KFG

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