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des Landes Oberösterreich
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VwSen-105297/2/WEG/Ri

Linz, 11.03.1998

VwSen-105297/2/WEG/Ri Linz, am 11. März 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wegschaider über die nur hinsichtlich der Strafhöhe eingebrachte Berufung des F K vom 20. Februar 1998 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft B vom 29. Jänner 1998, VerkR96-2087-1997-Pre, wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs.1 lit.a iVm § 5 Abs.1 StVO 1960 zu Recht erkannt:

Der Berufung wird mit der Maßgabe Folge gegeben, daß die Geldstrafe auf 8.000 S reduziert wird. Die Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen bleibt unverändert.

Der Kostenbeitrag zum Strafverfahren vor der ersten Instanz ermäßigt sich auf 800 S; ein Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren war nicht vorzuschreiben.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm. § 24, § 19 Abs.2 letzter Satz, § 51 Abs.1, § 51e Abs.2, § 64 und § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft B hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs.1 lit. a iVm § 5 Abs.1 StVO 1960 eine Geldstrafe von 10.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen verhängt, weil dieser in der Nacht vom 23. Dezember 1996 zum 24. Dezember 1996 im Zeitraum zwischen ca. 22.00 Uhr und ca. 01.00 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen B vom Lokal "H" in M, Mstraße, nach H zum Cafe S in U gelenkt und sich hiebei in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden hat. Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 1.000 S in Vorschreibung gebracht.

2. Dagegen bringt der Beschuldigte, der derzeit in der Justizanstalt S einsitzt, rechtzeitig und auch sonst zulässig Berufung ein, welche sich ihrem Inhalt nach lediglich gegen die Höhe der Strafe richtet. Er führt in seinem Berufungsschreiben an, "er bitte, von einer derart hohen Strafe abzusehen, da er sich zur Zeit in Haft befinde und auch nach seiner Entlassung nicht gleich Arbeit finden werde, damit er seine Schuld begleichen könne." 3. Nachdem sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet, war auf Grund des § 51e Abs.2 VStG von einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abzusehen und auf Grund der Aktenlage zu entscheiden.

Die Aktenlage stellt sich in Bezug auf die Strafzumessungsgründe wie folgt dar:

Der Berufungswerber lenkte einen PKW in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand, wobei der Atemluftalkoholgehalt nur knapp (0,41 mg/l) über der erlaubten Grenze war. Es lag also eine nur geringfügige Alkoholisierung vor. Der Berufungswerber ist weder verwaltungsstrafrechtlich noch justizstrafrechtlich unbescholten. Es scheinen gegen ihn eine Reihe von Verwaltungsvorstrafen auf, wobei jedoch keine davon auf der selben schädlichen Neigung wie die gegenständliche beruht. Er verbüßt derzeit eine Strafhaft in der Justizanstalt S, wobei er voraussichtlich am 28. Juni 1998 aus der Haft entlassen wird. Der Beschuldigte ist also bis auf weiteres einkommenslos. Er ist desweiteren vermögenslos und hat (hätte) für zwei Kinder im Alter von 2 und 5 Jahren zu sorgen.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Neben dem im Materiengesetz normierten Strafrahmen ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Strafrahmen beträgt gemäß § 99 Abs.1 StVO 1960 zwischen 8.000 S und 50.000 S Geldstrafe, im Falle der Uneinbringlichkeit zwischen einer Woche und sechs Wochen Arrest.

Daß die Berufungsbehörde nunmehr die Geldstrafe von 10.000 S auf 8.000 S reduziert hat, ist einzig in den derzeitigen persönlichen (wirtschaftlichen) Verhältnissen des Berufungswerbers begründet. Es soll ihm mit dieser Reduzierung die Chance gegeben werden, die Geldstrafe (allenfalls in Raten, um die er bei der Bezirkshauptmannschaft B anzusuchen hätte) zu begleichen, um nicht wieder mit dem Gefängnis Bekanntschaft machen zu müssen. Da sich schlechte wirtschaftliche Verhältnisse lediglich auf die Bemessung der Geldstrafe auswirken, war die Ersatzfreiheitsstrafe unverändert zu belassen.

Eine weitere Reduzierung der Geldstrafe war nicht in Betracht zu ziehen, weil das gesetzliche Untermaß von 8.000 S nur dann unterschritten werden darf, wenn der Beschuldigte jugendlich gewesen wäre oder wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen würden. Nachdem keines dieser Tatbestandsmerkmale vorliegt, konnte von der Rechtswohltat der außerordentlichen Strafmilderung nicht Gebrauch gemacht werden.

5. Die Kostenentscheidung ist eine gesetzliche Folge der §§ 64 und 65 VStG.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. Wegschaider

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