Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105364/9/Ki/Shn

Linz, 08.07.1998

VwSen-105364/9/Ki/Shn Linz, am 8. Juli 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Walter W, vom 13. Februar 1998 gegen das Straferkenntnis der BH Ried/I vom 18. November 1997, VerkR96-2501-1996, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als verspätet eingebracht zurückgewiesen. Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm § 63 Abs.5 AVG in Zusammenhalt mit §§ 24 und 51 VStG Entscheidungsgründe:

1. Mit Straferkenntnis der BH Ried/I vom 18. November 1997, VerkR96-2501-1996, wurde über den Berufungswerber (Bw) wegen einer Übertretung der StVO 1960 eine Verwaltungsstrafe verhängt. Dieses Straferkenntnis wurde laut Postzustellungsurkunde am 23. Jänner 1998 beim Postamt D-84347 Pfarrkirchen nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland niedergelegt.

2. Der Bw erhob gegen dieses Straferkenntnis Berufung. Laut den vorliegenden Verfahrensunterlagen wurde die Berufung am 16. Februar 1998 zur Post gegeben. 3. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden. Eine öffentliche mündliche Verhandlung war gemäß § 51 Abs.1 VStG nicht anzuberaumen, weil die Berufung zurückzuweisen ist. 4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt und wie folgt erwogen:

Das angefochtene Straferkenntnis wurde laut Postzustellungsurkunde am 23. Jänner 1998 beim Postamt D-84347 Pfarrkirchen niedergelegt und es ist daher, wie im folgenden noch dargelegt wird, davon auszugehen, daß es mit diesem Tag als zugestellt gilt.

Die gemäß § 63 Abs.5 AVG iVm § 24 VStG mit zwei Wochen bemessene Berufungsfrist begann mit diesem Datum zu laufen. Die Frist endete sohin am 6. Februar 1998. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde die Berufung erst am 16. Februar 1998 eingebracht (zur Post gegeben).

Auf einen Verspätungsvorhalt hin hat sich der Bw im wesentlichen wiederum inhaltlich zum der Bestrafung zugrundeliegenden Tatvorwurf geäußert. Was die verspätete Einbringung der Berufung anbelangt, so hat er darauf hingewiesen, daß es ihm aus beruflichen Gründen in der Regel unmöglich wäre, die Schreiben rechtzeitig abzuholen bzw abzugeben, da er sich grundsätzlich immer von 05.00 Uhr morgens bis etwa 19.00 Uhr abends auf Dienstreise befinden würde.

In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen, daß die Niederlegung des Schriftstückes beim Postamt im Falle eines Zustellversuches mittels Postzustellungsurkunde grundsätzlich als Zustellung gilt. Sie gilt dann nicht als Zustellung, wenn der Empfänger wegen Ortsabwesenheit von der Abgabestelle (Wohnadresse) vom Zustellvorgang nicht rechtzeitig Kenntnis erlangen konnte. Als Ortsabwesenheit kommen etwa ein Urlaub, ein Krankenhausaufenthalt, eine Dienstreise etc in Frage. Nicht als Ortsabwesenheit gilt die Abwesenheit von der Abgabestelle tagsüber zum Zwecke der Berufsausübung. Im Hinblick darauf, daß der Bw, wie aus seinem Antwortschreiben vom 29. Juni 1998 hervorgeht, sich lediglich tagsüber auf Dienstreise befunden hat, wurde ihm das Straferkenntnis rechtsgültig zugestellt und er hätte demnach die verfahrensgegenständliche Berufung innerhalb der oben dargelegten zweiwöchigen Berufungsfrist einbringen müssen. Die Berufung war daher ohne Eingehen auf das Berufungsvorbringen als verspätet zurückzuweisen.

Zur Erläuterung des Bw wird bemerkt, daß es sich bei der Berufungsfrist um eine gesetzliche Frist handelt, deren Verlängerung oder Verkürzung einer Behörde nicht zusteht. Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Beilagen Mag. K i s c h Beschlagwortung: BRD - Niederlegung des Schriftstückes beim Postamt gilt grundsätzlich als Zustelllung, wenn ein Zustellversuch mittels Postzustellungsurkunde vorgenommen wurde.

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