Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105934/18/WEG/Ri

Linz, 12.03.1999

VwSen-105934/18/WEG/Ri Linz, am 12. März 1999 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wegschaider über die Berufung des A K, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. A S, vom 12. November 1998 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft S-L vom 23. Oktober 1998, VerkR96-3943-1997, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß die verletzte Rechtsvorschrift anstatt § 52a Z10a StVO 1960 zu lauten hat: § 20 Abs.2 StVO 1960.

Zusätzlich zu den Verfahrenskosten vor der ersten Instanz hat der Berufungswerber als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 1.400 S (20% der verhängten Geldstrafe) zu entrichten.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm. § 24, § 19, § 51 Abs.1, § 51i und § 64 VStG.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft S-L hat mit dem in der Präambel zitierten Straferkenntnis über den Berufungswerber wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 52a Z10a StVO 1960 eine Geldstrafe von 7.000 S und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Arreststrafe von 10 Tagen verhängt, weil dieser am 18. September 1997 um 10.33 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen Z im Gemeindegebiet von S auf der B V Straße aus Richtung B H kommend bei km in Richtung S gelenkt und dabei die auf Freilandstraßen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 60 km/h überschritten hat, da er eine Geschwindigkeit von 160 km/h fuhr, wie von einem Sicherheitswacheorgan im Zuge einer Lasermessung bei km der B Straße aus einer Entfernung von 247 m festgestellt wurde.

Außerdem wurde ein Kostenbeitrag zum Strafverfahren in der Höhe von 700 S in Vorschreibung gebracht.

Dagegen wendet der rechtsfreundlich vertretene Berufungswerber in seiner rechtzeitigen und auch sonst zulässigen Berufung sinngemäß ein, daß bisher nicht dokumentiert sei, daß das zur Messung verwendete Lasermeßgerät ordnungsgemäß gewartet und geeicht gewesen ist, weshalb beantragt wird, die erhebenden Beamten zeugenschaftlich einzuvernehmen und ihnen aufzutragen, das zum Vorfall verwendete Lasermeßgerät bzw den gültigen Eichschein beizubringen. Es sei ferner unrichtig, daß am besagten Tag nur wenig Verkehr geherrscht habe. Die Straße sei im Gegenteil erheblich frequentiert gewesen und sei an der Vorfallstelle auch der Beschuldigte von mehreren Fahrzeugen überholt worden. Wenn die Geschwindigkeit des Beschuldigten von 165 km/h richtig gewesen sei, hätten die überholenden Fahrzeuge eine Geschwindigkeit zwischen 180 und 200 km/h fahren müssen, was jedoch undenkbar sei. Er sei mit einer Geschwindigkeit von etwa 100 km/h gefahren. Der Beschuldigte sei ehemals im Nahegebiet des Vorfallsortes wohnhaft gewesen und mit diversen Gendarmeriebeamten sowie mit ganzen Gendarmeriepostenkommanden verfehdet gewesen, was die Erklärung für das Vorgehen der Gendarmeriebeamten gewesen sein könne. Es sei durch nichts belegt oder auch nicht belegbar, daß er (der Beschuldigte) die ihm vorgeworfene Fahrgeschwindigkeit gefahren sei. Als Beweis führt er noch die Zeugin G S an. Letztlich beantragt er das eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 VStG zur Einstellung zu bringen.

Bevor die öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt wurde, erfolgte seitens des Oö. Verwaltungssenates mit dem Rechtsfreund des Beschuldigten noch eine Korrespondenz zur Abklärung der Frage, zu welchem Beweisthema G S, deren Wohnort letztlich in der Bundesrepublik Deutschland angegeben wurde, einvernommen werden wolle. Diese Frage wurde nicht eindeutig beantwortet. Dessen ungeachtet wurde im Zuge der Anberaumung der öffentlichen mündlichen Verhandlung auch diese Zeugin geladen, die Ladung konnte jedoch nicht zugestellt werden, weil diese nach "unbekannt" verzogen war. Für die am 26. Februar 1999 anberaumte mündliche Verhandlung entschuldigte sich der Berufungswerber unter Vorlage einer ärztlichen Bestätigung mittels einer gefaxten Nachricht, die am Tag der Verhandlung eintraf. Eine Vertagung der Verhandlung war nicht mehr möglich.

Bei der schließlich am 26. Februar 1999 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung waren neben dem Rechtsfreund des Beschuldigten ein Vertreter der belangten Behörde sowie die Gendarmerieorgane Bez. Insp. F und Rev.Insp. N zugegen. Die Gendarmeriebeamten wurden dabei zeugenschaftlich einvernommen. Der Beschuldigtenvertreter stellte anläßlich dieser Verhandlung noch den Antrag, den Beschuldigten selbst zu befragen sowie die hinter dem Beschuldigten mit einem eigenen PKW nachfahrende G S zeugenschaftlich zu vernehmen. Da beide Personen als Wohnort S angaben, wurde seitens des Verhandlungsleiters das Angebot unterbreitet, die Vernehmung in der Folgewoche in S vorzunehmen, weil sich der Vorsitzende in dieser Woche in S befindet. Die Beschuldigtenbefragung und Zeugenvernehmung fand schließlich am 4. März 1999 nach telefonischer Kontaktaufnahme in S statt.

Auf Grund der oben angeführten Beweismittel sowie des noch von der Erstbehörde beigeschafften Eichscheines für das verwendete Geschwindigkeitsmeßgerät steht folgender Sachverhalt fest:

Der Berufungswerber fuhr am 18. September 1997 knapp nach 10.30 Uhr mit dem PKW im Gemeindegebiet von Sg auf der B V Straße in Richtung S. Es handelte sich dabei um einem Mercdes 500 SL und somit um einen PKW entsprechender Motorstärke. Der Berufungswerber passierte dabei Straßenkilometer , den Standort eines mit einem Handgeschwindigkeitsmeßgerät ausgestatteten und auch messenden Gendarmeriebeamten. Dieser Gendarmeriebeamte führte daraufhin eine Messung des abfließenden Verkehrs durch und konnte nach exakt 247 m auf Grund der Ablesung am Display des Meßgerätes feststellen, daß der Berufungswerber eine Geschwindigkeit von 165 km/h fuhr, was zufolge den Verwendungsbestimmungen (Abzug der Eichfehler- bzw Verkehrsfehlergrenze) eine Geschwindigkeit von 160 km/h ergibt. Das bedeutet, daß der Berufungswerber bei Kilometer diese gemessene Geschwindigkeit innehatte. Das verwendete Meßgerät der Bauart LTI 20.20 TS/KME mit der Fertigungsnummer 5738 wurde am 27. Oktober 1994 geeicht und läuft nach den vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen ausgestellten Eichschein die gesetzliche Nacheichfrist am 31. Dezember 1997 ab. Das bedeutet, daß es sich beim eingesetzten Handgeschwindigkeitsmeßgerät um ein den Vorschriften des Maß- und Eichgesetzes entsprechendes Meßgerät gehandelt hat. Meßbeamter war Bez. Insp. H Fr, der anläßlich der zeugenschaftlichen Aussage am 26. Februar 1999 ausschließen konnte, eine Fehlmessung durchgeführt zu haben bzw - wie in der Berufung behauptet - ein anderes Fahrzeug gemessen oder mitgemessen zu haben. Die Messung erfolgte vom Patrouillenfahrzeug aus und hat der neben ihm sitzende Chefinspektor M während des Vorbeibewegens des letztlich gemessenen PKWs des Beschuldigten das Kennzeichen abgelesen und aufgeschrieben und dieses Kennzeichen dem Anhaltekommando, das ca. 500 m bis 1000 m später Aufstellung genommen hat, durchgegeben. Das Anhaltekommando bestand aus drei Gendarmeriebeamten und wurde nach einem von Gr. Insp. S entgegengenommenen Funkspruch von Rev.Insp. N die Anhaltung des PKW-Lenkers vorgenommen. Wenn Rev.Insp. N ausführt, daß er dem Lenker die Geschwindigkeitsüberschreitung auch ziffernmäßig mitgeteilt hat, so wird an dieser Aussage nicht gezweifelt. Der Beschuldigte befragte den die Anhaltung vorgenommenen Gendarmeriebeamten nach dem Vorhalt der Geschwindigkeitsüberschreitung sofort, ob er ein Foto hätte, worauf der Gendarmeriebeamte erwiderte, daß es sich um eine Lasermessung gehandelt habe und dabei keine Fotos angefertigt würden. Der Beschuldigte hat von Anbeginn an bestritten, schneller als 100 km/h gefahren zu sein. Der Beschuldigte hat eine Zeugin namens G S (Lebensgefährtin) angeführt, welche als nachfolgende Lenkerin bestätigen könne, daß die Geschwindigkeit von 100 km/h nicht überschritten worden sei.

Diese Person wurde auch zeugenschaftlich einvernommen, es war jedoch die Aussage letztlich nicht geeignet, das Meßergebnis in Frage zu stellen. Einerseits hat die Zeugin über die Örtlichkeit keine genauen Ausführungen machen können, sie ist nämlich völlig ortsfremd. Andererseits hat sie beim Nachfahren mit ihrem Golf Cabrio (angeblich 70 PS) nicht auf den Tacho geblickt. Sie hat auch nicht darlegen können, daß sie dem Beschuldigten in exakt gleichbleibendem Abstand gefolgt ist und hat somit - selbst wenn sie auf den Tacho geblickt hätte - keine zuverlässige Schätzung vornehmen können. Sie führte zwar aus, ständig in Sichtkontakt gewesen zu sein, was jedoch wegen der dort relativ gerade verlaufenden Strecke keine Aussagekraft betreffend die vom Beschuldigten gefahrene Geschwindigkeit zuläßt. Die Entfernung zum nachfolgenden Fahrzeug des Beschuldigten muß zumindest mehr als 247 m betragen haben, weil sich nach Aussage des messenden Gendarmeriebeamten zwischen dem gemessenen Fahrzeug und dem Meßbeamten kein weiteres Fahrzeug befand. Das Meßergebnis kann insbesondere auch deshalb nicht angezweifelt werden, weil der Meßbeamte die entsprechend den Verwendungsbestimmungen vorgeschriebenen Justierungen zu Beginn der Messung und in der weiteren Folge alle 20 Minuten wiederholend ordnungsgemäß durchgeführt hat, wie der Meßbeamte glaubwürdig ausführte. Es stehen also dem Meßergebnis keine Beweismittel entgegen, die geeignet wären, selbiges in Zweifel zu ziehen. Das bedeutet, daß auch die Berufungsbehörde der Ansicht ist, daß der Berufungswerber tatbildmäßig gehandelt hat, somit die auf Freilandstraßen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 60 km/h überschritten hat.

Der Berufungswerber ist den von der Berufungsbehörde geschätzten persönlichen Verhältnissen nicht entgegengetreten, sodaß auch die Berufungsbehörde von einem Durchschnittseinkommen und von der Vermögenslosigkeit des Berufungswerbers ausgeht. Der Berufungswerber scheint allein bei der Bezirkshauptmannschaft Z 30 Mal verwaltungsstrafrechtlich vorgemerkt auf, wobei zwei dieser Vormerkungen einschlägiger Natur sind.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 20 Abs.2 StVO 1960 darf der Lenker eines Fahrzeuges auf Freilandstraßen nicht schneller als 100 km/h fahren, sofern die Behörde nicht eine geringere oder höhere Geschwindigkeit verordnet hat.

Die Erstbehörde hat in allen Verfolgungshandlungen und auch im Straferkenntnis verfehlt als verletzte Rechtsnorm die des § 52a Z10a StVO 1960 angeführt.

Diesbezüglich konnte und mußte die Berufungsbehörde eine Berichtigung und somit eine Subsumierung unter § 20 Abs.2 StVO 1960 vornehmen. Die Zulässigkeit hiefür ergibt sich daraus, daß sowohl in den Verfolgungshandlungen als auch im Straferkenntnis als entscheidungsrelevanter Sachverhalt stets zum Vorwurf gemacht wurde, die auf Freilandstraßen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h überschritten zu haben. Wenn ein derartiger Tatvorwurf erfolgt ist, so ist die Berufungsbehörde selbst außerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist berechtigt, die verletzte Rechtsvorschrift richtig einzusetzen (vgl. zB VwGH 22.5.1985, 85/03/0081).

Der oben angeführte und als erwiesen geltende Sachverhalt läßt sich unschwer unter § 20 Abs.2 StVO 1960 subsumieren, was bedeutet, daß dieses Verhalten gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Verwaltungsübertretung darstellt und zu bestrafen ist. Der Strafrahmen beträgt bis zu 10.000 S (im Falle der Uneinbringlichkeit bis zu zwei Wochen Arrest).

Im Hinblick auf die einschlägigen Vorstrafen, die als erschwerend zu werten waren, und im Hinblick auf die exorbitante Geschwindigkeitsüberschreitung sieht die Berufungsbehörde keinen Anlaß, die Straffestsetzung der Erstbehörde zu korrigieren. Die von der Strafbehörde diesbezüglich getroffene Ermessensentscheidung ist nachvollziehbar und in sich begründet.

Die Kostenentscheidung ist eine gesetzliche Folge des § 64 VStG.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Ergeht an: Dr. Wegschaider

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