Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-221175/6/Gf/Km

Linz, 12.04.1995

VwSen-221175/6/Gf/Km Linz, am 12. April 1995 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des DDr.

B. E., ............, ............., gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt ...... vom 5. Jänner 1995, Zl.

501/Ga-5/94f, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, daß es in dessen Spruchpunkten I.

und II. anstelle von "zurückgewiesen" jeweils "abgewiesen" zu heißen hat.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadt ..... vom 5.

Jänner 1995, Zl. 501/Ga-5/94f, wurden die Anträge des Berufungswerbers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bzw. auf Wiederaufnahme des Verwaltungsstrafverfahrens zurückgewiesen.

1.2. Gegen diesen ihm am 11. Jänner 1995 zugestellten Bescheid wendet sich die vorliegende, am 18. Jänner 1995 und damit rechtzeitig - mündlich beim Oö. Verwaltungssenat erhobene Berufung.

2.1. Im angefochtenen Bescheid führt die belangte Behörde begründend aus, daß die Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bzw. auf Wiederaufnahme des Verfahrens deshalb zurückzuweisen gewesen seien, weil diese entgegen der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes keine Angaben über die Rechtzeitigkeit der jeweiligen Antragstellung enthalten hätten.

2.2. Dagegen bringt der Beschwerdeführer - lediglich - vor, daß der von der belangten Behörde angenommene Sachverhalt nicht zutreffe.

Aus diesem Grund wird begehrt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Magistrates der Stadt ...... zu Zl. 501/Ga-5/94; da aus diesem der Sachverhalt hinreichend geklärt erschien und mit der vorliegenden Berufung in Wahrheit lediglich eine unrichtige rechtliche Beurteilung durch die belangte Behörde geltend gemacht sowie ein darauf gerichteter Antrag nicht gestellt wurde, konnte im übrigen von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung gemäß § 51e Abs. 2 VStG abgesehen werden.

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 24 VStG i.V.m. § 71 Abs. 1 Z. 1 VStG ist gegen die Versäumung einer Frist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, daß sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

Nach § 24 VStG i.V.m. § 71 Abs. 2 AVG muß ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses oder nach dem Zeitpunkt, in dem die Partei von der Zulässigkeit der Berufung Kenntnis erlangt hat, gestellt werden.

Gemäß § 24 VStG i.V.m. § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG ist dem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens stattzugeben, wenn neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anderslautenden Bescheid herbeigeführt hätten. Nach § 24 VStG i.V.m. § 69 Abs. 2 AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens binnen zwei Wochen von dem Zeitpunkt an, in dem der Antragsteller nachweislich vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, einzubringen.

4.2. Die Strafverfügung des Bürgermeisters der Stadt .....

vom 4. Mai 1994, Zl. 501/Ga-5/94a, wurde dem Berufungswerber am 17. Mai 1994 durch Hinterlegung zugestellt.

4.2.1. Daß diese Zustellung, insbesondere wegen Abwesenheit vom Zustellort i.S.d. § 17 Abs. 3 ZustG, unwirksam gewesen wäre, wird vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Die Einspruchsfrist i.S.d. § 49 Abs. 1 VStG begann daher am 17. Mai 1994 zu laufen und endete mit Ablauf des 31. Mai 1994.

Erst mit Schreiben vom 16. September 1994 hat der Rechtsmittelwerber einen Wiedereinsetzungs- bzw. einen Wiederaufnahmeantrag gestellt. Soweit es die Frage der Rechtzeitigkeit dieser Anträge betrifft, wird darin lediglich auf ein - offenbar aus Anlaß des laufenden Vollstreckungsverfahrens - mit der belangten Behörde am 5. September 1994 geführtes Telefonat sowie darauf Bezug genommen, daß der Beschwerdeführer seit Anfang Mai 1994 "wegen einer akuten und fieberhaften Periodonitis" (Zahnwurzelerkrankung), "die zeitweise zu Bettlägrigkeit führte, laufend" bei einem Dentisten in Behandlung stand, "was natürlich mit einem erheblichen Zeitaufwand verbunden war", sodaß er "zur fraglichen Zeit in keinster Weise physisch und psychisch voll einsatz- und verantwortungsfähig" gewesen sei.

4.2.2. Aus diesen Äußerungen geht hervor, daß der Berufungswerber zum fraglichen Zeitraum jedenfalls am Zustellort anwesend und die Zustellung somit rechtmäßig war (im gegenteiligen Fall wäre nämlich von der absoluten Nichtigkeit der Strafverfügung auszugehen gewesen, sodaß sich deren Bekämpfung im Wege eines Wiedereinsetzungs- bzw. Wiederaufnahmeantrages von vornherein erübrigt hätte). Durch die Zurücklassung der Hinterlegungsanzeige am Zustellort war ihm auch bekannt, daß ein behördliches Schriftstück für ihn am Postamt zur Abholung bereitgehalten wurde. Die vom Beschwerdeführer eingewendete krankheitsbedingte Behinderung war objektiv besehen keinesfalls derart, daß sie dessen Dispositionsfähigkeit völlig ("zeitweise zu Bettlägrigkeit führte") ausschloß sowie es ihm auch nicht faktisch verunmöglichte, das zwei Wochen hindurch am Postamt hinterlegte Schriftstück zu beheben. Die einige Monate später seitens der belangten Behörde betriebene Vollstreckung der Strafverfügung traf ihn somit keineswegs überraschend bzw. hat der Rechtsmittelwerber diese Folgen seiner eigenen Fahrlässigkeit zuzuschreiben, wenn er die Hinterlegungsanzeige offenbar leichtfertig ("Wieso ich die Strafverfügung vom Bauamt nicht erhielt, kann ich nicht mit Bestimmtheit sagen") ignorierte. Ein Hinderungsgrund i.S.d. § 71 Abs. 1 Z. 1 AVG ist darin entgegen der Auffassung des Berufungswerbers jedenfalls ebensowenig gelegen wie das Hervorkommen einer neuen Tatsache i.S.d.

§ 69 Abs. 1 Z. 2 AVG, sodaß weder die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand noch jene für eine Wiederaufnahme des Verfahrens vorliegen (vgl. z.B. VwGH v. 19.5.1983, 83/15/0025; v. 6.2.1989, 88/10/0132; bzw. v.

30.3.1978, 2772/76; v. 23.11.1988, 88/01/0225).

4.2.3. Dennoch erweist sich die Zurückweisung der entsprechenden Anträge durch den angefochtenen Bescheid als rechtswidrig:

Wenn diese auch offensichtlich unbegründet waren, so hat die belangte Behörde doch übersehen, daß sich der Rechtsmittelwerber in seinem Schreiben vom 16. September 1994 auf ein von der Behörde mit ihm aus Anlaß des Vollstreckungsverfahrens am 5. September 1994 geführtes Telefonat bezogen hat (in dem ihm zugestanden wurde, binnen zwei Wochen eine schriftliche Stellungnahme abzugeben; siehe den im Akt des Magistrates ..... zu Zl. 501/Ga-5/94 unter ONr. 23/verso erliegenden Aktenvermerk vom 5. September 1994). Erst aus Anlaß dieses Gespräches wurde ihm nachweislich bekannt (und offenbar auch tatsächlich erst aktuell bewußt), daß gegen ihn ein Vollstreckungsverfahren läuft, weil ihm auch die Vollstreckungsverfügung (d.i. Bescheid des Bürgermeisters der Stadt ..... vom 4. Juli 1994, Zl. 501/Ga-5/94c) lediglich durch Hinterlegung zugestellt werden konnte, wobei der Berufungswerber diese Sendung wiederum nicht behoben hat. Damit ist aber augenfällig, daß der 5. September 1994 die erste unmittelbare Kontaktnahme zwischen der Behörde und ihm - als jener Tag anzusehen ist, an dem der Beschwerdeführer frühestens Kenntnis von jenem Grund, den er zum Anlaß für die Stellung eines Wiedereinsetzungs- bzw.

Wiederaufnahmeantrages genommen hat, erlangte.

Das spätestens am 19. September 1994 (im von der belangten Behörde vorgelegten Akt fehlt zwar das Kuvert, jedoch findet sich ein Stempel des Inhaltes "Magistrat ..... mit Post eingel. 20. Sep.1994", woraus - im Zweifel jedenfalls zugunsten des Berufungswerbers - zu schließen ist, daß das Schriftstück der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechend zumindest am Tag zuvor aufgegeben wurde) zur Post gegebene Schreiben erweist sich somit als rechtzeitig i.S.d. § 69 Abs. 2 AVG bzw. § 71 Abs. 2 AVG; die belangte Behörde hätte daher den Wiedereinsetzungs- bzw. den Wiederaufnahmeantrag des Berufungswerbers nicht zurückweisen dürfen, sondern vielmehr jeweils eine Sachentscheidung zu treffen gehabt.

4.4. Aus den zuvor genannten Gründen war daher die vorliegende Berufung gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG abzuweisen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe zu bestätigen, daß es in dessen Spruch unter Pkt. I. und II.

anstelle von "zurückgewiesen" jeweils "abgewiesen" zu heißen hat.

5. Eine Kostenentscheidung war - weil mit der gegenständlichen Entscheidung nicht ein Straferkenntnis i.S.d.

§ 64 Abs. 1 VStG, sondern lediglich ein verfahrensrechtlicher Bescheid bestätigt wird, nicht zu treffen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. G r o f

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