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VwSen-106133/2/GU/Pr

Linz, 19.02.1999

VwSen-106133/2/GU/Pr Linz, am 19. Februar 1999 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über die als Einspruch bezeichnete Berufung des F. L., gegen den verfahrensrechtlichen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 12.1.1999, Zl.VerkR96-3551-1998, womit ein Einspruch gegen eine Strafverfügung als verspätet eingebracht zurückgewiesen wurde, zu Recht:

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene verfahrensrechtliche Bescheid bestätigt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 49 Abs.1 VStG, § 51e Abs.3 Z4 leg.cit.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis hat mit dem angefochtenen verfahrensrechtlichen Bescheid einen Einspruch gegen eine Strafverfügung wegen Nichterteilung einer präzisen Auskunft, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein bestimmtes Fahrzeug in Österreich gelenkt habe, als verspätet eingebracht, zurückgewiesen.

Begründend führt die Behörde aus, daß die Strafverfügung dem Rechtsmittelwerber am 14.8.1998 nachweislich zugestellt worden ist, sein dagegen erhobener Einspruch sei jedoch erst am 31.8.1998 der Post zur Beförderung übergeben und damit verspätet eingebracht worden, weil die zweiwöchige Einspruchsfrist damit überzogen erscheine. Im übrigen habe die Rechtsmittelbelehrung der Strafverfügung ausdrücklich auf die zur Verfügung stehende Einspruchsfrist hingewiesen. In seinem dagegen als Einspruch bezeichneten Rechtsmittel "verwahrt" sich der Rechtsmittelwerber, den Einspruch verspätet eingebracht zu haben.

Die Behörde sei bereits am 21.7.1998 informiert worden, daß das Fahrzeug mit dem Kennzeichen zu diesem Zeitpunkt nicht in Österreich unterwegs gewesen sei. Da die Behörde auf dieses Schreiben nicht reagiert habe, sei der Fall für ihn erledigt gewesen. Auch die Polizei in Österreich sei bei einer Anschuldigung beweispflichtig. Wiewohl das Berufungsvorbringen in keinem Zusammenhang mit der einleitend behaupteten Rechtzeitigkeit des Einspruchs steht, kann aus dem Gesamtvorbringen entnommen werden, daß der Rechtsmittelwerber begehrt und den angefochtenen verfahrensrechtlichen Bescheid aufzuheben.

Da nur eine Entscheidung über verfahrensrechtliche Angelegenheit heranstand, eine mündliche Verhandlung nicht ausdrücklich begehrt wurde und im übrigen die Sache aufgrund der Aktenlage und zwar des Zustellnachweises der Strafverfügung und des Postaufgabestempels des hiezu ergangenen Einspruches geklärt ist, war die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entbehrlich.

Demnach stand im nunmehrigen Berufungsverfahren nicht eine Entscheidung heran, ob der Rechtsmittelwerber, wie von ihm als Zulassungsbesitzer gefordert, er eine vollständige Auskunft erteilt hat, sondern ob sein Einspruch gegen eine Strafverfügung, die ihm eine Verletzung der Auskunftspflicht vorwarf, rechtzeitig war oder nicht.

Dies hat die erste Instanz im Ergebnis zu Recht verneint und demgemäß begründet.

Feststeht, daß dem Rechtsmittelwerber lt. ausgewiesenem Rückschein die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 4.8.1998, VerkR96-3551-1998, am 14.8.1998 nachweislich zugestellt worden ist. Sein dagegen erhobener Einspruch ist lt. Poststempel, der als eingeschrieben vom Beschuldigten aufgegebenen Sendung am 31.8.1998 der Post zur Beförderung übergeben worden. Mit diesem Datum gilt der Einspruch - weil die Tage des Postenlaufes in den Fristenlauf nicht einzurechnen sind - als eingebracht.

Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann ein Beschuldigter gegen eine Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung schriftlich Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.

Gemäß § 49 Abs.2 VStG ist nur dann, wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht wird, das ordentliche Verfahren einzuleiten.

Gemäß § 49 Abs.3 VStG ist dann, wenn der Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, die Strafverfügung zu vollstrecken.

Gemäß § 32 Abs.2 AVG, welcher auch im Verwaltungsstrafverfahren Anwendung findet, endet eine nach Wochen bestimmte Frist mit Ablauf desjenigen Tages der Woche, der durch seine Benennung dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

Der Zustelltag der Strafverfügung - 14.8.1998 - war ein Dienstag, die zweiwöchige Einspruchsfrist endete somit mit Ablauf des Dienstages, 28. Juli 1998.

Auf die zweiwöchige Einspruchsfrist, welche eine Fallfrist ist und von der Behörde nicht erstreckt werden kann, wurde in der Rechtsmittelbelehrung der Strafverfügung hingewiesen. Somit war die Postaufgabe (Einbringung) des Einspruches am 31.8.1998 verspätet und erfolgt die Zurückweisung des Einspruches durch den angefochtenen verfahrensrechtlichen Bescheid zu Recht.

Aus diesem Grunde mußte auch dem vorliegenden Rechtsmittel ein Erfolg versagt bleiben.

Über Kosten war nicht abzusprechen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S zu entrichten.

Dr. G u s c h l b a u e r Beschlagwortung: Fristversäumnis für Einspruch gegen Strafverfügung

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