Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106157/2/BI/FB

Linz, 05.03.1999

VwSen-106157/2/BI/FB Linz, am 5. März 1999 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn J S, G, E, vom 24. Februar 1999 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 8. Februar 1999, VerkR96-14157-1998-Hu, in Angelegenheit einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 49 Abs.1 VStG Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem oben angeführten Bescheid den Einspruch des Rechtsmittelwerbers gegen die wegen Übertretung gemäß §§ 38 Abs.5 iVm 38 Abs.1 lit.a und 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 ergangene Strafverfügung vom 5. November 1998, VerkR96-14157-1998, als verspätet eingebracht zurückgewiesen. Begründet wurde dies damit, daß die Strafverfügung am 17. November 1998 mit Wirkung der Zustellung hinterlegt wurde, sodaß die zweiwöchige Rechtsmittelfrist mit 1. Dezember 1998 abgelaufen sei. Der Einspruch sei mit 3. Dezember 1998 eingebracht worden.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da in der zugrundeliegenden Strafverfügung keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z4 VStG). 3. Der Rechtsmittelwerber macht im wesentlichen geltend, er sei nicht davon verständigt worden, daß es sich beim hinterlegten RSa-Brief um ein Schriftstück mit nur 14tägiger Möglichkeit der Wahrnehmung eines Rechtsanspruches gehandelt habe. Er sei im Gegenteil von einem Postamtsbescheid in den Glauben versetzt worden, daß eine Abholung des Schriftstückes innerhalb von sechs Wochen ausreichend sei. Diesem Bescheid sei nicht anzumerken gewesen, welchen Inhalt er habe und es gebe auch RSa-Briefe, die keine Einspruchsfristen beinhalten. Aus dem Postamtsbescheid sei nicht einmal der Absender zu entnehmen, sodaß er zweifle, ob eine vorschriftsmäßige Hinterlegung des Schriftstückes vorgelegen sei. Es müsse sich um ein ziemlich schlechtes Gesetz handeln, das so einen Widerspruch in der Terminisierung der Abholung zuließe. Er wisse, daß es sich dabei nicht um ein Versäumnis der Behörde handle, aber die Situation sei unbefriedigend und es solle sich einmal jemand darüber Gedanken machen, wie man einem Bürger ein behördliches Schriftstück hinterlegt, in der diesem eine eindeutige Abholfrist zur Wahrung seiner Rechte angewiesen werde. Er sei auch beruflich nicht in der Lage gewesen, den Bescheid eher vom Postamt E abzuholen; hätte er aber gewußt, daß er dadurch in einen rechtlichen Nachteil gelange, hätte sich sicher ein Weg finden lassen, den Brief früher abzuholen.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Rückfrage beim Postamt 4040 Linz und in rechtlicher Hinsicht folgendes erwogen:

Laut Rückschein wurde die in Rede stehende Strafverfügung nach zwei erfolglosen Zustellversuchen am 16. und 17. November 1998 am 17. November 1998 beim Postamt E hinterlegt. Der Einspruch wurde mit FAX am 3. Dezember 1998 eingebracht. Seitens der Erstinstanz wurde daraufhin über das GPK E erhoben, ob der Rechtsmittelwerber zum Zeitpunkt der Hinterlegung ortsabwesend gewesen sei. Insp. A teilte mit, er habe den Rechtsmittelwerber am 17. Dezember 1998 zum Sachverhalt befragt, wobei dieser angegeben habe, am Tag der Hinterlegung des Schriftstückes an seinem Arbeitsplatz der Firma R & Partner in L, R, gewesen zu sein. Er sei mit dem Zug erst abends, 18.00 oder 18.30 Uhr nach Hause gekommen. Er sei auch an den folgenden Tagen und Wochen jeweils erst abends von der Arbeit nach Hause gekommen und habe den hinterlegten RSa-Brief erst "Wochen später" vom Postamt E abholen können. Daraufhin erging der nunmehr beeinspruchte Bescheid.

Seitens des unabhängigen Verwaltungssenates wurde beim Postamt L Einsicht in eine Benachrichtigung von der Hinterlegung eines RSa-Briefes genommen. Darin ist ersichtlich, daß der Adressat darin darüber aufgeklärt wird, daß ein Schriftstück für ihn hinterlegt wurde. Die Öffnungszeiten des Postamtes sind ebenso angeführt, wie die Art der Erbringung des Identitätsnachweises durch den Adressat. Neben der Zitierung einzelner Bestimmungen des Zustellgesetzes ist auf dieser Benachrichtigung weiters vermerkt, daß das hinterlegte Schriftstück bis zum dritten Montag ab dem Tag der Hinterlegung beim gegenständlichen Postamt zur Abholung bereitliegt und dann an die Behörde rückgemittelt wird. Der vom Rechtsmittelwerber eingewendete Hinweis, dem zu entnehmen wäre, daß eine Abholung des Schriftstückes innerhalb von sechs Wochen ausreichend sei, war in der Benachrichtigung nicht zu finden. Das eingesehene Formular über die Benachrichtigung von der Hinterlegung eines RSa-Schriftstückes ist in ganz Österreich in Verwendung, so auch in E. Für den unabhängigen Verwaltungssenat steht auf Grund des Akteninhalts sowie den Berufungsausführungen fest, daß der Rechtsmittelwerber weder am 16. noch am 17. November 1998, also den Daten des ersten und zweiten Zustellversuches bzw der Hinterlegung der Strafverfügung, ortsabwesend iSd § 17 Abs.3 Zustellgesetz war. Der Rechtsmittelwerber hat vielmehr dargelegt, er sei regelmäßig an seiner Arbeitsstelle gewesen und eben später mit dem Zug heimgefahren, sodaß er keine Möglichkeit mehr gehabt habe, den Brief bei der Post abzuholen.

Bereits bei der Benachrichtigung vom erfolglosen ersten Zustellversuch ist der Absender des zuzustellenden Schriftstückes vermerkt, sodaß dem Empfänger bewußt sein muß, daß es sich dabei um eine Behörde handelt, deren Schriftstücke für den Adressaten normalerweise nicht unbedeutend sind. Jeder Staatsbürger muß auch davon ausgehen, daß behördliche Schriftstücke Fristen enthalten können, deren Wahrung für ihn üblicherweise von Interesse ist. Abgesehen davon enthält die Benachrichtigung über die Hinterlegung eines Schriftstückes auf der Rückseite die Bestimmung des § 17 Abs.3 Zustellgesetz, sodaß es dem Adressaten auch ohne rechtskundige Ausbildung möglich ist, zu ersehen, daß die Hinterlegung eines Schriftstückes die Wirkung der Zustellung haben kann. Zum Vorbringen des Rechtsmittelwerbers, er sei in Sicherheit darüber gewiegt worden, daß er sechs Wochen Zeit habe, den Brief abzuholen, ist auszuführen, daß dies schon deshalb nicht zutreffend sein kann, weil sich sonst der Vermerk erübrigen würde, daß das Schriftstück bis zum dritten Montag ab dem Datum der Hinterlegung beim Postamt abzuholen ist und dann an die Behörde rückgesendet wird. Abgesehen davon hat der Rechtsmittelwerber sich zwar auf einen für ihn irreführenden "Postamtsbescheid" berufen, diesen aber nicht vorgelegt. Es ist daher davon auszugehen, daß es sich dabei um die oben erwähnte Benachrichtigung von der Hinterlegung eines RSa-Schriftstückes handelte.

Der unabhängige Verwaltungssenat kann auf dieser Grundlage nicht finden, daß die im gegenständlichen Fall vorgenommene Hinterlegung des Schriftstückes nicht ordnungsgemäß gewesen sein könnte. Auch sind die mit zwei Wochen gesetzlich bestimmten Rechtsmittelfristen nicht erstreckbar und auch die Rechtswirkung der Hinterlegung ist gesetzlich geregelt. An diese Bestimmungen ist auch der Rechtsmittelwerber gebunden, wobei es ihm freisteht, sich darüber Gedanken zu machen. Im gegenständlichen Fall begann daher mit der Hinterlegung der Strafverfügung die zweiwöchige Rechtsmittelfrist zu laufen, die demnach am 1. Dezember 1998 endete. Der am 3. Dezember 1998 per Fax eingebrachte Einspruch war somit zweifelsfrei als verspätet anzusehen und spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Mag. Bissenberger Beschlagwortung: Rechtsmittel verspätet -> Zurückweisung bestätigt;

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