Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106351/12/Wei/Bk

Linz, 12.10.1999

VwSen-106351/12/Wei/Bk Linz, am 12. Oktober 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 3. Kammer (Vorsitzender Dr. Fragner, Berichter Dr. Weiß, Beisitzerin Mag. Bissenberger) über die Berufung des M gegen Spruchpunkt 1) des Straferkenntnisses der Bundespolizeidirektion Linz vom 21. April 1999, Zl. III/S -7584/99 1, wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs 2 StVO 1960 (BGBl Nr. 159/1960 idFd 20. StVO-Novelle BGBl I Nr. 92/1998) zu Recht erkannt:

I. Die Berufung gegen Spruchpunkt 1) des angefochtenen Straferkenntnisses wird in der Schuldfrage als unbegründet abgewiesen und das Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass auch § 5 Abs 4 StVO als übertretene Rechtsvorschrift anzusehen ist.

II. Im Strafausspruch wird der Berufung Folge gegeben und die strafbehördlich verhängte Geldstrafe auf S 18.000,-- reduziert. Die Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen wird hingegen bestätigt.

III. Im Strafverfahren zu Spruchpunkt 1) beträgt der erstinstanzliche Kostenbeitrag S 1.800,--. Im Berufungsverfahren entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines weiteren Beitrags zu den Kosten des Strafverfahrens.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs 4 AVG 1991 iVm § 24 VStG 1991; §§ 64 ff VStG 1991.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungwerber (Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

"Sie haben am 04.03.1999 um 03.14 Uhr in L, den PKW mit Kennzeichen gelenkt, 1) wobei aufgrund von Alkoholisierungssymptomen wie deutlicher Alkoholgeruch der Atemluft, unsicherer Gang, gerötete Augenbindehäute die Vermutung bestand, Sie könnten sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden haben, und haben sich am 04.03.1999 um 03.30 Uhr in L, ggü einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht durch nicht ordnungsgemäße Durchführung der Blasvorgänge geweigert, Ihre Atemluft mittels Alkomat auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen und 2) auf der Fahrt den Zulassungsschein nicht mitgeführt.

Übertretene Rechtsvorschrift : §§ 1) 5/2 StVO, 2) 102/5b KFG

Strafnorm : §§ 1) 99/1, lit. b StVO

2) 134/1 KFG

verhängte Geldstrafen : 1) S 21.000,-, 2) S 500,-

Ersatzfreiheitsstrafe : 1) 14 Tage, 2) 12 Std.

Verfahrenskosten § 64 VStG : S 2.150,-

Gesamtbetrag : S 23.650,-

Außerdem haben Sie im Falle der Ableistung der (Ersatz)- Freiheitsstrafe die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 54d VStG)"

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis, das dem Bw am 26. April 1999 durch Hinterlegung beim Zustellpostamt zugestellt wurde, richtet sich die rechtsfreundlich eingebrachte Berufung vom 29. April 1999, die am 30. April 1999 und damit rechtzeitig bei der belangten Behörde einlangte. Die Berufung wendet sich gegen Spruchpunkt 1) und beantragt in erster Linie die Aufhebung des Straferkenntnisses und die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens. In eventu wird die wesentliche Reduktion der Geldstrafe beantragt, weil der Bw für zwei minderjährige Kinder unterhaltspflichtig sei, hohe Schulden habe und ihm kein schweres Verschulden vorgeworfen werden könne.

2. Aus der Aktenlage ergibt sich der folgende S a c h v e r h a l t :

2.1. In der Anzeige der Verkehrsabteilung/MEK vom 4. März 1999, wird berichtet, dass der Bw den Pkw Audi A4, Kz. , am 4. März 1999 um 03.14 Uhr in L, gelenkt hat, wobei er sich vermutlich in alkoholbeeinträchtigtem Zustand befunden habe. Im Zuge der Anhaltung zur Fahrzeug- und Lenkerkontrolle wurden Anzeichen einer Alkoholbeeinträchtigung, und zwar Alkoholgeruch der Atemluft, unsicherer Gang, gerötete Augen und leicht veränderte Sprache, festgestellt. Der Bw gab laut Protokoll zur Atemluftuntersuchung an, 2/3 l Bier zwischen 01.00 und 02.30 Uhr getrunken zu haben. Im Wachzimmer Kleinmünchen wurde über Aufforderung des besonders geschulten und vom Polizeidirektor ermächtigten RI G versucht, die Atemalkoholuntersuchung mit dem geeichten Alkomat M52052/A15, W368, der Marke Siemens durchzuführen. Nach zwei Fehlversuchen wegen zu kurzer Blaszeit habe der Bw um 03.30 Uhr die weitere Atemluftuntersuchung ohne Begründung verweigert. Daraufhin wurde ihm der Führerschein abgenommen und das weitere Lenken von Fahrzeugen untersagt.

2.2. Über Ladung der belangten Behörde vom 16. März 1999 nahm der Bw am 26. März 1999 Akteneinsicht und kündigte eine schriftliche Stellungnahme binnen zwei Wochen an. Da in weiterer Folge keine Äußerung des Bw einlangte, erließ die belangte Behörde das angefochtenen Straferkenntnis ohne seine weitere Anhörung auf Grund der Aktenlage. Sie nahm die zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen als erwiesen an, zumal diese durch eigene dienstliche Wahrnehmung von Organen der belangten Behörde festgestellt wurden und im Verfahren unbestritten geblieben sind. Bei den Alkoholbestimmungen handle es sich um die schwersten Übertretungen der StVO, die streng zu bestrafen seien. Erschwerend wertete die belangte Behörde eine Vorstrafe nach § 5 Abs 1 StVO wegen Lenkens eines Fahrzeuges in alkoholbeeinträchtigtem Zustand.

2.3. Mit der rechtsfreundlich vertretenen Berufung bekämpft der Bw das Straferkenntnis im Spruchpunkt 1). Er bringt vor, dass er zu FE-201/99 Vorstellung gegen den auf 12 Monate lautenden Entziehungsbescheid vom 11. März 1999 des Verkehrsamtes der belangten Behörde eingebracht habe, wobei er vorbrachte, dass es ihm wegen gesundheitlicher Probleme nicht möglich gewesen wäre, die geforderte Dauer des Einblasevorgangs durchzuhalten. Der Bw hätte zum Zeitpunkt der Amtshandlung am 4. März 1999 wegen einer erst abgeheilten offenen Lungentuberkulose nachweislich nur eine 50%ige Lungenfunktion gehabt. Außerdem wäre er auch an einer starken Grippe erkrankt, was seine Lungenfunktion noch weiter beeinträchtigt hätte. Er müsste auch ständig Medikamente nehmen, insbesondere einen Asthmaspray verwenden.

Am 26. März 1999 habe der Bw die Umstände wie in der Vorstellung dargestellt und aus Rechtsunkenntnis angenommen, dass das Strafverfahren mit dem Führerscheinentzugsverfahren ident sei. Er hätte daher gedacht, keine weitere schriftliche Mitteilung an die Behörde richten zu müssen.

Der amtshandelnde Polizeibeamte hätte den Bw zu einer aufwendigen Verkehrskontrolle angehalten. Der Bw hätte das im Kofferraum verstaute Pannendreieck aufwendig ausbauen müssen. Da der Bw Grippe hatte und auch fieberte, wäre er schon in Atemnot und Schweiß geraten. Er hätte aber keine Bedenken gegen die Atemluftüberprüfung gehabt, weshalb er zwei Mal den Alkotest versuchte, es ihm aber leider nicht gelungen wäre, die vom Gerät geforderte Dauer des Einblasevorganges durchzuhalten. Der Bw hätte im fraglichen Zeitpunkt nur 1,9 l Lungeninhalt gehabt, während 5 bis 7 l normal wären. Wegen seiner gesundheitlichen Probleme wäre es ihm beim besten Willen nicht möglich gewesen, die Einblasedauer durchzuhalten. Die amtshandelnden Organe hätten dem Bw nicht geglaubt und wären daher von einer Verweigerung ausgegangen. Die Vorführung zum Amtsarzt wäre ihm verweigert worden.

In tatsächlicher Hinsicht wäre weder eine Alkoholisierung, noch eine Verweigerung des Alkomattestes vorgelegen. Die amtshandelnden Organe wären verpflichtet gewesen, eine ärztliche Untersuchung des Bw zu veranlassen. Zum Beweis für die gesundheitlichen Probleme legt die Berufung das Schreiben des behandelnden Lungenfacharztes Dr. M vom 25. November 1998 an die TBC-Fürsorge beim Magistrat Linz vor und bringt dazu vor, dass daraus die Lungenerkrankung des Bw und seine verringerte Lungenfunktion eindeutig hervorgingen. Außerdem wurde die Einholung der Krankengeschichte von der TBC-Fürsorge zum Beweis dafür beantragt, dass es dem Bw aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich gewesen wäre, den Atemalkoholtest am 4. März 1999 durchzuführen und die geforderte Einblasedauer einzuhalten.

3.1. Der unabhängige Verwaltungssenat hat nach Einsicht in die vorgelegten Verwaltungsakten festgestellt, dass der von der belangten Behörde zugrunde gelegte Sachverhalt auf Grund der Berufungsausführungen durch ergänzende Erhebungen zum Gesundheitszustand des Bw noch abzuklären war. Auf Anfrage des Oö. Verwaltungssenates teilte das Gesundheitsamt, Abteilung TBC-Fürsorge, des Magistrats Linz mit Schreiben vom 9. Juli 1999 mit, dass der Bw wegen einer beidseitigen offenen Lungentuberkulose vom 14. August bis 25. September 1997 im AKH Linz behandelt worden war, wobei die Therapie bereits beendet wurde. Außerdem bestehe eine chronisch obstruktive Atemwegserkrankung bei ausgeprägtem Nikotinabusus. Der Schweregrad der pulmonalen Funktionsstörung wechsle nach den Befunden des Lungenfacharztes. Eine bronchiale Therapie wurde regelmäßig rezeptiert. Beim Gesundheitsamt lägen nur Zusammenfassungen der Lungenfunktionswerte, jedoch keine Lungenfunktionsprotokolle auf.

3.2. Der Oö. Verwaltungssenat hat in der Folge unter Hinweis auf den vom Bw vorgelegten Bericht des Lungenfacharztes Dr. W ein Amtsgutachten von der Landessanitätsdirektion zur wesentlichen Beweisfrage, in welchem Ausmaß die Lungenfunktion eingeschränkt war und ob daraus abzuleiten ist, dass auch noch am 4. März 1999 die ordnungsgemäße Durchführung eines Atemluftalkoholtests unmöglich gewesen sei, eingeholt.

Mit Schreiben vom 4. August 1999 erstattete die Amtsgutachterin Dr. S unter Auswertung des vorgelegten lungenfachärztlichen Berichtes vom 25. November 1998 ein medizinisches Gutachten auf Grund der Aktenlage. Für den tatgegenständlichen Zeitpunkt 4. März 1999 lagen allerdings keine ärztlichen Befundberichte vor. Aus den vorgelegten Unterlagen geht hervor, dass am 25. November 1998 eine ausgeprägte Ventilationsstörung (etwa 50%ige Lungenfunktionsstörung), ein geringgradig erhöhter Atemwegswiderstand, eine Lungenüberblähung, postspezifische Residuen in beiden Oberlappen bei Zustand nach beidseitiger Oberlappentuberkulose 1997/98, ausgeprägter Nikotinabusus und ein akuter Infekt (Infektexacerbation) verbunden mit Hustenattacken und grünem Sputum bestand.

Die Amtsgutachterin hielt den lungenfachärztlichen Bericht vom 25. November 1998 für nicht geeignet, eine Blasunfähigkeit des Bw zu erklären. Selbst wenn man davon ausginge, dass sich der akute Infekt bis zum tatgegenständlichen Zeitpunkt nicht verbessert hätte und die ausgeprägte kombinierte Ventilationsstörung nach wie vor vorgelegen wäre, müssten die geringen Anforderungen einer Alkomatuntersuchung trotzdem bewältigt werden können. Die Beeinträchtigung durch eine 50%ige Lungenfunktionsstörung könnte daran nichts ändern. Die Mindestanforderungen für ein ordnungsgemäßes Blasergebnis betragen laut Bedienungsanleitung lediglich 1,5 l Blasvolumen über eine Mindestausatmungszeit von 3 Sekunden (vgl Betriebsanleitung der Fa. Siemens bei Messiner, StVO9, Seite 1401). Sie werden ohne Anstrengung bereits aus der Ruheatmung heraus zustande gebracht und können daher sogar von Asthmatikern und Kleinkindern geleistet werden. Eine Person, die diese Mindestanforderungen nicht zustande bringt, befindet sich in sehr schlechter Allgemeinverfassung und verfügt grundsätzlich nicht über die notwendigen körperlichen Voraussetzungen zum Lenken eines Kraftfahrzeuges. Die auffälligen klinischen Symptome wie schlechte Gesamtverfassung, massive Atemnot und Blaufärbung im Gesicht wären auch für einen medizinischen Laien sofort erkennbar und es wäre sofortige ärztliche Hilfe erforderlich. Nur eine massivste Lungenfunktionsstörung könnte eine derart schwere Beeinträchtigung erklären. Derart schwer erkrankte Personen würden ihre Beschwerden bei der Amtshandlung sofort angeben.

3.3. Der Oö. Verwaltungssenat hat den Rechtsvertretern des Bw mit Schreiben vom 16. August 1999 die ergänzenden Erhebungsergebnisse zur Kenntnis gebracht und die Abgabe einer Stellungnahme binnen zwei Wochen freigestellt. Bis dato wurde weder eine Äußerung erstattet, noch sonst ein weiteres Beweismittel für die behauptete Blasunfähigkeit infolge einer Lungenfunktionsstörung angeboten. Die erkennende Kammer des Oö. Verwaltungssenates sieht daher keinen Grund für weitere Beweisaufnahmen und erachtet den entscheidungswesentlichen Sachverhalt für ausreichend erhoben. Die Berufungsausführungen sind nach Vorliegen des medizinischen Amtsgutachtens nicht geeignet, die auf Grund der eigenen dienstlichen Wahrnehmung von Organen der Straßenaufsicht getroffenen Feststellungen der belangten Behörde zu erschüttern.

Ausgehend von den nicht zu beanstandenden fachlichen Ausführungen der medizinischen Amtssachverständigen muss die erkennende Kammer in freier Beweiswürdigung davon ausgehen, dass die Berufungsbehauptungen, wonach der Bw aus gesundheitlichen Gründen unfähig gewesen wäre, den Atemalkoholtest am 4. März 1999 durchzuführen, unzutreffend sind und im Ergebnis auf eine Schutzbehauptung hinauslaufen. Den amtshandelnden Polizeiorganen hätte eine die Blasunfähigkeit bewirkende schwerste Lungenfunktionsstörung des Bw, die mit massiver Atemnot und Blaufärbung im Gesicht verbunden gewesen wäre, auffallen müssen. In der Anzeige wird darüber kein Wort verloren. Vielmehr ist nachzulesen, dass der Bw im Wachzimmer Kleinmünchen nach zwei Fehlversuchen wegen zu kurzer Blaszeit ohne Begründung die Atemluftuntersuchung mit dem Atemalkoholmessgerät verweigerte. Der besonders geschulte und ermächtigte RI G verwendete für die Atemluftuntersuchung den amtlich überprüften Alkomat der Marke Siemens, M52052/A15, W368. Einem solchen Organ der Straßenaufsicht ist auch zuzumuten und zuzutrauen, dass es schwerste gesundheitliche Beeinträchtigungen, die eine Atemalkoholuntersuchung unmöglich machen, erkennen kann und bei solchen in der Person des Probanden gelegenen Gründen für eine unterbliebene Atemluftuntersuchung die nach § 5 Abs 4a StVO vorgesehene ärztliche Bestimmung des Blutalkoholgehalts herbeiführen wird. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist einem geschulten Organ der Straßenaufsicht die einwandfreie Beurteilung der Frage, wieso kein brauchbares Ergebnis zustande gekommen ist, zuzumuten (vgl ua VwGH 29.1.1992, 92/02/0074; VwGH 19.10.1994, 93/03/0316).

Das Vorbringen des Bw ist weder mit der amtsärztlichen Beurteilung noch mit der allgemeinen Lebenserfahrung in Einklang zu bringen. Es war daher seinen Einwendungen nicht zu folgen, sondern von den Sachverhaltsannahmen der belangten Behörde auszugehen.

4. In rechtlicher Hinsicht hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 5 Abs 2 StVO sind besonders geschulte und von der Behörde ermächtigte Organe der Straßenaufsicht berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen.

Nach § 5 Abs 4 StVO idFd 19. StVO-Nov sind die Organe der Straßenaufsicht berechtigt, Personen, deren Atemluft auf Alkohol untersucht werden soll (§ 5 Abs 2 StVO) zum Zweck der Feststellung des Atemalkoholgehaltes zur nächstgelegenen Dienststelle, bei der sich ein Atemalkoholmessgerät befindet, zu bringen, sofern vermutet werden kann, dass sie sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befinden oder zur Zeit des Lenkens befunden haben.

Gemäß § 99 Abs 1 lit b) StVO idFd 20. StVO-Novelle begeht eine Verwaltungsübertretung und ist nach dem Einleitungssatz mit einer Geldstrafe von S 16.000,-- bis S 80.000,--, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen,

wer sich bei Vorliegen der in § 5 StVO bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich vorführen zu lassen, oder sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht.

Nach der Akten- und Beweislage ist davon auszugehen, dass der Bw die weitere Untersuchung seiner Atemluft auf Alkoholgehalt nach zwei Fehlversuchen wegen zu kurzer Blaszeit (vgl Messprotokoll vom 04.03.1999) verweigert hat. Die wesentliche Behauptung der Berufung, dass der Bw die geforderte Einblasedauer wegen einer bestehenden Lungenfunktionsstörung nach offener Tuberkulose und infolge eines Infektes nicht einhalten konnte, ist nach dem eingeholten medizinischen Amtsgutachten als widerlegt anzusehen. Eine so schwere Lungenschwäche hätten die einschreitenden Organe der Straßenaufsicht auf Grund der auffälligen Symptome erkannt. Da aber nichts dergleichen geschehen ist, kann der Bw nur beabsichtigt haben, ein verwertbares Ergebnis der Atemalkoholuntersuchung zu vermeiden. Deshalb hat er auch nach zwei Fehlversuchen, die nicht eine Folge seines Gesundheitszustandes, sondern seiner mangelnden Bereitschaft, den Alkotest ordnungsgemäß durchzuführen, waren, die Fortsetzung des Alkotests verweigert.

Da das Lenken des PKWs mit dem Kennzeichen am 4. März 1999 um 03.14 Uhr in L, unstrittig ist, der Bw selbst den Konsum von 2 Seidel Bier zugestanden hat und die Polizeibeamten überdies Alkoholgeruch, unsicheren Gang, leicht veränderte Sprache und gerötete Augen als Alkoholisierungssymptome feststellten (vgl Protokoll zur Atemalkoholuntersuchung vom 04.03.1999), kann kein Zweifel an der Erfüllung des Tatbestandes nach § 5 Abs 2 iVm § 5 Abs 4 und § 99 Abs 1 lit b) StVO bestehen. Der Schuldspruch war daher mit der Maßgabe zu bestätigen, dass auch § 5 Abs 4 StVO als übertretene Rechtsvorschrift anzusehen ist, weil dieser als Voraussetzung für eine Atemalkoholuntersuchung bei der nächstgelegenen Dienststelle die Vermutung der Alkoholbeeinträchtigung vorsieht, während diese Voraussetzung bei einem Alkotest an Ort und Stelle mit einem mitgeführten Alkomaten nach dem 1. Satz des § 5 Abs 2 StVO offenbar nicht vorliegen muss (vgl zu den "verdachtsfreien" Atemalkoholkontrollen auch Messiner, StVO10, 165, Anm 6 zu § 5 Abs 1 StVO).

4.2. Im Rahmen der Strafbemessung führt die belangte Behörde aus, dass sie die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse berücksichtigt hätte, ohne diese aber ausdrücklich festzustellen. Aus der Niederschrift vom 26. März 1999 anlässlich der Akteneinsicht des Bw gehen schlechte persönliche Verhältnisse hervor. Das monatliche Einkommen wird mit lediglich S 10.000,-- bei fehlendem Vermögen und Sorgepflichten für 2 Kinder im Alter von 4 und 13 Jahren festgehalten. Mildernde Umstände wurden nicht bekannt. Erschwerend wertete die belangte Behörde eine einschlägige Vorstrafe wegen eines Alkoholdelikts. Der Bw wurde nach den aktenkundigen Vormerkungen von der belangten Behörde am 26. Juni 1997 wegen Übertretung des § 5 Abs 1 StVO mit einer Geldstrafe von S 8.000,-- bestraft. Die Strafbehörde verwies außerdem darauf, dass die Übertretungen der Alkoholbestimmungen zu den schwersten Delikten nach der StVO gehören, die immer wieder zu Unfällen mit katastrophalen Folgen führen. Im Interesse der Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer müsse daher aus general- und spezialpräventiven Gründen mit einer strengen Bestrafung vorgegangen werden.

Die erkennende Kammer, die grundsätzlich von den strafbehördlich angenommenen Strafzumessungsgründen ausgeht, ist der Auffassung, dass die ungünstigen persönlichen Verhältnisse des Bw von der belangten Behörde nicht ausreichend berücksichtigt wurden. Geht man mit der belangten Behörde vom oben bezifferten geringen Einkommen des Bw bei Sorgepflichten für 2 minderjährige Kinder aus, so sind jedenfalls Abstriche von der erstbehördlich verhängten Geldstrafe von S 21.000,-- geboten. Nach Abwägung der gegebenen Strafzumessungsfaktoren erscheint auch unter Berücksichtigung der präventiven Bedürfnisse und der nach dem Strafrahmen des § 99 Abs 1 StVO idFd 20. StVO-Nov vorgesehenen Mindeststrafe eine Geldstrafe in Höhe von S 18.000,-- angemessen und noch ausreichend, um künftiges Wohlverhalten erwarten zu lassen. Die erhöhten Bedürfnisse der Generalprävention sind schon durch den seit der 20. StVO-Nov verschärften Strafrahmen wirksam geworden. In spezialpräventiver Hinsicht ist zudem zu bedenken, dass der Bw nicht nur mit Straffolgen, sondern auch mit dem Entzug der Lenkberechtigung für die Dauer von mindestens 4 Monaten (§ 26 Abs 2 Z 2 FSG) und allfälligen begleitenden Maßnahmen (Nachschulung) gemäß § 24 Abs 3 FSG rechnen muss. Die Geldstrafe war daher auf S 18.000,-- zu reduzieren. Die mit 14 Tagen festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe war dagegen zu bestätigen, zumal es sich dabei um die nach dem Strafrahmen des § 99 Abs 1 StVO vorgesehene Mindeststrafe handelt.

5. Bei diesem Ergebnis entfiel gemäß § 65 VStG die Verpflichtung zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Berufungsverfahrens. Im erstinstanzlichen Strafverfahren zu Spruchpunkt 1) ermäßigt sich der gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG vorgesehene Kostenbeitrag auf S 1.800,-- (10% der Geldstrafe).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von S 2.500,-- zu entrichten.

Dr. F r a g n e r

 

 

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