Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106352/2/Fra/Ka

Linz, 20.05.1999

VwSen-106352/2/Fra/Ka Linz, am 20. Mai 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung der Frau B, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 28.4.1999, VerkR96-4605-1996-Br, wegen Übertretung des § 9 Abs.2 StVO 1960, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird in der Schuldfrage als unbegründet abgewiesen. Hinsichtlich der Strafe wird der Berufung insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe von 800 S auf 600 S herabgesetzt wird. Für den Fall der Uneinbringlichkeit dieser wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden festgesetzt.

II. Die Berufungswerberin hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Kostenbeitrag zu zahlen. Für das Verfahren erster Instanz ermäßigt sich der Kostenbeitrag auf 10 % der neu bemessenen Strafe.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 16, 19 und 24 VStG.

zu II.: §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über die Berufungswerberin (Bw) wegen Übertretung des § 9 Abs.2 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 800 S (EFS 19 Stunden) verhängt, weil sie am 10.10.1996 um 13.40 Uhr als Lenkerin des PKW´s in Linz nächst dem Hause Freistädter Straße Nr.4, Fahrtrichtung stadtauswärts, einem Fußgänger, der einen Schutzweg erkennbar benützen wollte, das ungehinderte und ungefährdete Überqueren der Fahrbahn nicht ermöglichte. Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

I.2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig bei der Strafbehörde eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c VStG). Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 51e Abs.3 Z3 VStG unterbleiben.

I.3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

Bei der gegenständlichen Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs.1 VStG. Nach dieser Bestimmung genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Im gegenständlichen Fall handelt es sich um ein Dellikt gemäß § 5 Abs.1 VStG. Hinsichtlich dieser Delikte besteht das Tatbild in einem bloßen Verhalten ohne Merkmal eines Erfolges. Der Täter hat glaubhaft zu machen, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Die lapidare Behauptung der Bw - wie im Rechtsmittel vorgebracht - sie sei sich hinsichtlich der ihr angelasteten Verwaltungsübertretung keiner Schuld bewußt, reicht für eine Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens nicht aus. Dieser Behauptung steht die Anzeige der Bundespolizeidirektion Linz vom 10.10.1996 und der nachfolgende Bericht des Meldungslegers vom 17.3.1999 insofern entgegen, als es sich bei der Person, welche auf dem Schutzweg offensichtlich beim Überqueren der Fahrbahn behindert und dadurch gefährdet worden war, um ein Kind handelte, welches sein Fahrrad schob und dieses Kind in der Mitte der Fahrbahn anhalten mußte, um nicht überfahren zu werden. Die Berufung mußte daher in der Schuldfrage erfolglos bleiben, weshalb diesbezüglich spruchgemäß zu entscheiden war, wobei ergänzend auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses verwiesen wird.

Die Strafe wurde auf das nunmehr bemessene Ausmaß herabgesetzt, weil die Bw einkommenslos ist und für ein Kind zu sorgen hat. Diese Annahmen wurden der Niederschrift über die Vernehmung eines Beschuldigten vom 14.5.1999 entnommen. Die belangte Behörde hat im Vorlageschreiben diesen Angaben auch nichts entgegengesetzt. Der Vorfall ereignete sich bereits im Oktober 1996. Es ist nicht aktenkundig, daß die Bw in diesem Zeitraum einen weiteren Verkehrsverstoß gesetzt hätte. Erschwerende Umstände sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Als mildernd wurde die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit gewertet.

Eine weitere Herabsetzung der Strafe erschien dem Oö. Verwaltungssenat aufgrund des doch gravierenden Unrechts- und Schuldgehaltes der Übertretung sowie aus spezialpräventiven Gründen nicht vertretbar.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

zu II. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. F r a g n e r

 

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