Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-106388/2/Kei/La

Linz, 17.08.2000

VwSen-106388/2/Kei/La Linz, am 17. August 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über den Antrag des B der L L vom 31. Mai 1999 auf Wiederaufnahme des durch das Erkenntnis des Oö. Verwaltungssenates vom 26. November 1998, Zl. VwSen-105942/2/WEG/Ri, abgeschlossenen Verfahrens, zu Recht:

Der Antrag wird abgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§§ 69 und 70 AVG iVm § 24 VStG.

Entscheidungsgründe:

Mit Straferkenntnis des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 5. Oktober 1998, Zl. 101-5/3-330075484, wurde über M K, A, L, wegen einer Übertretung des § 99 Abs.3 lit.d iVm § 82 Abs.2 StVO 1960 eine Strafe verhängt.

Dagegen wurde eine Berufung erhoben.

Mit Erkenntnis des Oö. Verwaltungssenates vom 26. November 1998, Zl. VwSen-105942/2/WEG/Ri, wurde der Berufung gegen das oben angeführte Straferkenntnis Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt.

Am 31. Mai 1999 hat Herr Dr. A E A den Originalkaufvertrag dem Magistrat Linz vorgelegt und es wurde durch den Magistrat Linz Herr A F einvernommen. Im Zuge dieser Einvernahme führte Herr F aus:

"Als Mitbewohner habe ich mitgehört wie Dr A E A mit Hrn K M, der zu dieser Zeit eine Wohnung im selben Haus bewohnte, über das ggst Fahrzeug und den Verkauf gesprochen hat. Ich habe außerdem gesehen, wie Hr. K dem Verkäufer am Abend das Geld übergeben hat."

Mit Schreiben des Bürgermeisters von Linz vom 31. Mai 1999, Zl. 101-5/19/3-330075484, wurde der gegenständliche Verwaltungsakt dem Oö. Verwaltungssenat "mit der Bitte um Entscheidung unter Hinweis auf die neuen Tatsachen (Zeugenausage vom 31.5.1999) gem. § 69 Abs.1, 3 und 4 AVG" übermittelt.

Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Es wird - um eine Wiederholung zu vermeiden - auf die Ausführungen im Erkenntnis des Oö. Verwaltungssenates vom 26. November 1998, Zl. VwSen-105942/2/WEG/Ri, verwiesen. In diesem Erkenntnis wurde ausführlich begründet, warum das Vorliegen der dem Manfred K vorgeworfenen Tat nicht erwiesen gewesen ist. Eine Voraussetzung um einem Wiederaufnahmeantrag stattgeben zu können ist, dass ohne Verschulden der Partei (im gegenständlichen Zusammenhang dem Bürgermeister von Linz) neue Tatsachen oder Beweismittel, die hervorgekommen sind, im Verfahren vor der Erstbehörde nicht geltend gemacht werden konnten (s. § 69 Abs.1 Z2 AVG iVm § 24 VStG).

Es hätte im Verfahren vor der Erstbehörde eine Behandlung des Originalkaufvertrages und bzw. oder eine Einvernahme des A F erfolgen müssen oder es hätte dies wenigstens versucht werden müssen. Es wird auf die im Folgenden wiedergegebenen Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen: "§ 69 AVG ermöglicht nicht die neuerliche Aufrollung eines abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens in Fragen, die im früheren Verfahren vorgebracht hätten werden können" (VwGH vom 12. September 1985, Zl. 85/06/0109). "Tatsachen, die aus Verschulden der Behörde nicht ermittelt wurden, können nicht von dieser selbst als Wiederaufnahmegrund verwendet werden" (VwGH vom 29. Juni 1948, Slg. 470 A).

Da durch ein Verschulden der Erstbehörde die Behandlung des Originalkaufvertrages und bzw. oder eine Einvernahme des A F nicht erfolgt ist (auch ein diesbezüglicher Versuch wurde nicht unternommen), war spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Dr. Keinberger

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum