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VwSen-106425/2/Ki/Bk

Linz, 16.07.1999

VwSen-106425/2/Ki/Bk Linz, am 16. Juli 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Manfred W, vom 7. Juni 1999, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 21. Mai 1999, VerkR96-14659,1998-Hu, wegen Übertretungen der StVO 1960, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von insgesamt 200 S, ds jeweils 20 % der verhängten Geldstrafen, zu entrichten.

Rechtsgrundlage:

Zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG

Zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG

Entscheidungsgründe:

I.1. Die BH Linz-Land hat mit Straferkenntnis vom 21.5.1999, VerkR96-14659-1998-Hu, den Berufungswerber (Bw) für schuldig befunden, er habe am 3.9.1998 um 14.50 Uhr im Ortsgebiet von Wels, auf der Pollheimerstraße, Kreuzung Stadtplatz - Fabrikstraße, in Fahrtrichtung Süden, den Lkw, Kz, gelenkt und dabei 1) als Lenker eines herannahenden Fahrzeuges beim Zeichen "Halt" des auf der Kreuzung stehenden Verkehrspostens (senkrechtes Hochheben eines Armes) nicht vor dem Schutzweg angehalten und sei 2) als Lenker eines Fahrzeuges an einem anderen Fahrzeug, daß vor einem Schutzweg angehalten hatte, um Fußgängern das Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen, verbotenerweise vorbeigefahren. Er habe dadurch 1) § 37 Abs.1 3. Satz und § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960, 2) § 17 Abs.3 und § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 verletzt. Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 wurden über ihn Geldstrafen in Höhe von jeweils 500 S (Ersatzfreiheitsstrafen jeweils 24 Stunden) verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von insgesamt 100 S (jeweils 10 % der verhängten Geldstrafen) verpflichtet.

I.2. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen dieses Straferkenntnis mit Schreiben vom 7. Juni 1999 Berufung.

I.3. Die BH Linz-Land hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder primäre Freiheitsstrafen noch 10.000 S übersteigende Geldstrafen verhängt wurden, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, weil im angefochtenen Bescheid keine 3.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat (§ 51e Abs.3 Z3 VStG).

I.5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens werden nachstehende entscheidungsrelevante Fakten festgestellt:

Dem gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Anzeige der BPD Wels (Wachzimmer Innere Stadt) vom 23.9.1998 zugrunde. Danach versah der Meldungsleger am 3.9.1998 um 14.50 Uhr seinen Dienst als Verkehrsposten an der Kreuzung Pollheimerstraße - Stadtplatz - Fabrikstraße. Um Fußgängern das Überqueren des Schutzweges zu ermöglichen, habe er mit dem linken Arm ein deutlich sichtbares Haltezeichen (Arm senkrecht nach oben) gegeben. Daraufhin haben am westlichen Fahrstreifen in Fahrtrichtung Süden der Pollheimerstraße einige Lenker ihre Fahrzeuge vor dem Schutzweg angehalten. Er sei daraufhin in Richtung Fahrbahnmitte gegangen, wobei ihm die Fußgänger folgten. Dabei hatte er den Arm immer noch senkrecht nach oben gestreckt. Als er sich ca in der Mitte des westlichen Fahrstreifens befand, sei der Bw mit seinem Lkw VW 70T-Kasten auf dem mittleren Fahrstreifen an den angehaltenen Fahrzeugen vorbeigefahren und habe den Schutzweg ohne seine Geschwindigkeit zu verringern in Richtung Süden überquert und seine Fahrt auf der Pollheimerstraße fortgesetzt. Als die Fahrzeuge auf dem westlichen Fahrstreifen anhielten, habe sich der Bw mit seinem Fahrzeug noch ca 50 m vor dem Schutzweg befunden. Er sei eine Geschwindigkeit von ca 50 km/h gefahren und hätte sein Fahrzeug vor dem Schutzweg zum Stillstand bringen können.

Eine zunächst von der BH Linz-Land erlassene Strafverfügung (VerkR96-14659-1998 vom 19.11.1998) wurde vom Bw beeinsprucht. Er rechtfertigte sich damit, es sei ihm nicht möglich gewesen, das Fahrzeug rechtzeitig ohne Notbremsung zum Halten zu bringen, da das Zeichen zum Halt zu überraschend gegeben wurde. Das Fahrzeug rechts von ihm habe wahrscheinlich besser Sicht auf den Verkehrsposten gehabt und sei eventuell etwas langsamer auf der rechten Spur unterwegs gewesen. Aus diesen beiden Gründen habe dieses Fahrzeug zum Stehen gebracht werden können. Außerdem sei sehr dichter Verkehr (Welser Messe) gewesen und er habe Angst gehabt durch eine Notbremsung einen Auffahrunfall zu verursachen. Die Angaben könnten durch seinen Beifahrer bestätigt werden.

Die BH Linz-Land hat daraufhin im Rechtshilfeweg durch die BPD Linz den damaligen Beifahrer, Herrn Kurt K, zeugenschaftlich einvernommen. Dieser erklärte bei seiner Aussage am 26.1.1999, daß er sich zum Tatzeitpunkt am Beifahrersitz im Pkw seines Bekannten befunden hätte. Der Beamte habe ein Haltezeichen gegeben, als sich das Kfz des Beschuldigten ca 2 bis 3 m vom Schutzweg entfernt befand. Ein sicheres und rechtzeitiges Anhalten sei dem Beschuldigten nicht mehr möglich gewesen. Er habe nicht auf den Tachometer geschaut, der Beschuldigte sei in dem regen Verkehrsaufkommen aber nicht schneller als erlaubt gefahren. Auf der rechten Gehsteigseite habe er ca fünf Personen auf Höhe des Schutzweges wahrnehmen können.

Der Meldungsleger wurde ebenfalls als Zeuge einvernommen und er bestätigte bei dieser Einvernahme am 30.3.1999 im wesentlichen die Angaben, welche er bereits in der Anzeige gemacht hat. Er betonte nochmals, daß zu dem Zeitpunkt, als er mit dem linken Arm das Haltezeichen gegeben hat, das Fahrzeug des Bw noch ca 50 m vom Schutzweg entfernt war. Der Beschuldigte sei an der angehaltenen Fahrzeugkolonne vorbeigefahren und habe den Schutzweg trotz seines Haltezeichens in südlicher Richtung überquert. Er habe zur Verkehrsregelung eine gelbleuchtende Warnweste getragen und sei von den Lenkern der anhaltenden Fahrzeugkolonne sofort wahrgenommen worden.

Die Zeugenaussagen wurden dem Bw zur Kenntnis gebracht. Er verblieb jedoch bei der Rechtfertigung, daß seiner Meinung nach die Entfernung lediglich 20 m betragen hätte und es sei ihm somit nicht mehr möglich gewesen, das Fahrzeug ohne Notbremsung zum Halten zu bringen.

Daraufhin hat die BH Linz-Land das nunmehr angefochtene Straferkenntnis vom 21. Mai 1999 erlassen. In der Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, daß keinerlei Veranlassung bestand, an den glaubwürdigen und unbedenklichen Angaben des in keinem persönlichen Naheverhältnis zum Bw und dem unter Diensteid stehenden Meldungslegers zu zweifeln. Dieser würde wohl kaum das Risiko einer falschen Aussage, auf deren strafrechtliche Folgen er anläßlich seiner Einvernahme hingewiesen wurde, auf sich nehmen. Der Bw selbst als Beschuldigter würde der Wahrheitspflicht nicht unterliegen und könne sich in jede Richtung verantworten. Der Aussage des damaligen Beifahrers Klesadl wurde ebenfalls nicht gefolgt.

Zur Strafbemessung führt die BH Linz-Land aus, daß auf die aktenkundigen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse Bedacht genommen wurde (Einkommen: monatlich ca 19.000 S netto, Vermögen: Einfamilienhaus, keine Sorgepflichten). Strafmildernd sei die bisherige Unbescholtenheit, straferschwerend kein Umstand gewertet worden.

Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die vorliegende Berufung vom 7.6.1999. Darin führt der Bw aus, daß er seine Angaben vollinhaltlich aufrechthalte. Außerdem verwehre er sich gegen die Behauptung, daß sein damaliger Beifahrer ihm einen Freundschaftsdienst leistete. Die Angaben des Zeugen würden voll und ganz der Wahrheit entsprechen. Hinsichtlich Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse korrigierte der Bw die von der BH Linz-Land getroffene Annahme dahingehend, daß er einen 2/3 Anteil (mit monatlicher Belastung ca 6.500 S) am Einfamilienhaus habe. Außerdem sei er für ein Kind sorgepflichtig.

1.6. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes hat wie folgt erwogen:

Gemäß § 37 Abs.1 3. Satz StVO 1960 hat der Lenker eines herannahenden Fahrzeuges beim Zeichen "Halt" eines auf der Kreuzung stehenden Verkehrspostens (senkrechtes Hochheben eines Armes) vor einem Schutzweg (falls vorhanden) anzuhalten.

Gemäß § 17 Abs.3 Z1 StVO 1960 ist das Vorbeifahren an Fahrzeugen, die vor einem Schutzweg anhalten um Fußgängern das Überqueren der Fahrbahn zu ermöglichen, verboten.

Bereits im Verfahren vor der BH Linz-Land wurden sowohl der Meldungsleger als auch, einem Antrag des Bw entsprechend, sein damaliger Beifahrer einvernommen. Die erkennende Berufungsbehörde stimmt im vorliegenden konkreten Falle mit der Argumentation der BH Linz-Land überein, daß keine Bedenken bestehen, die Angaben des Meldungslegers der Entscheidung zugrundezulegen. Die Aussagen des Polizeibeamten sind schlüssig und widerspruchsfrei und stehen nicht im Widerspruch zu den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, daß der Polizeibeamte seine zeugenschaftliche Aussage in Kenntnis des Umstandes tätigte, daß eine falsche Zeugenaussage mit strafrechtlichen Konsequenzen belastet wäre. Insbesondere ist nicht anzunehmen, daß der Polizeibeamte den ihm unbekannten Bw willkürlich belasten würde.

Der zeugenschaftlichen Aussage des damaligen Beifahrers kann insoferne nicht die Bedeutung zugemessen werden, als diese, was die Entfernung zum Zeitpunkt, als der Polizeibeamte das Zeichen "Halt" gegeben hat, anbelangt, vom Zeugen auch im Gegensatz zu den Angaben des Bw widersprüchlich angegeben wurde. Während der Bw behauptet, er sei zu diesem Zeitpunkt ca 20 m entfernt gewesen, führt der Zeuge in seiner Aussage aus, die Entfernung habe ca 2 bis 3 m betragen. Damit soll dem Zeugen keine bewußte falsche Aussage unterstellt werden, es entspricht durchaus der allgemeinen Lebenserfahrung, daß sich ein Beifahrer zunächst nicht unmittelbar auf das Verkehrsgeschehen bzw auf das Verhalten des Fahrzeuglenkers konzentriert, und er somit ein allfällig relevantes Ereignis nicht unmittelbar sofort sondern erst verzögert wahrnimmt.

Der Bw selbst konnte sich in jede Richtung verteidigen, dieser Umstand darf zwar nicht schlechthin gegen ihn gewertet werden, im vorliegenden Falle muß jedoch auf den Widerspruch zu den Angaben des von ihm beantragten Zeugen im Hinblick auf die Entfernung zum Zeitpunkt der Abgabe des Zeichens "Halt" hingewiesen werden und stellt sich auch sonst sein Rechtfertigungsverhalten dahingehend dar, daß er sich durch Schutzbehauptungen einer Bestrafung entziehen möchte.

Die erkennende Berufungsbehörde vertritt daher die Auffassung, daß die dem Bw vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen in objektiver Hinsicht als erwiesen anzusehen sind. Für die Glaubwürdigkeit der Aussage des Polizeibeamten spricht auch, daß letztlich am rechten Fahrstreifen doch die Fahrzeuglenker rechtzeitig anhalten konnten. Dies wurde im Verfahren nicht bestritten.

Was die subjektive Tatseite (§ 5 VStG) anbelangt, so sind auch im Berufungsverfahren keine Umstände hervorgekommen, welche den Bw entlasten würden. Insbesondere sei seiner Argumentation, er habe nicht mehr anhalten können bzw er habe einen Auffahrunfall durch eine Notbremsung befürchtet, entgegenzuhalten, daß gemäß § 9 Abs.2 StVO 1960 sich der Lenker eines Fahrzeuges einem Schutzweg nur mit einer solchen Geschwindigkeit nähern darf, daß er das Fahrzeug vor dem Schutzweg anhalten kann.

Demnach hat der Bw das ihm zur Last gelegte Verhalten in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht zu verantworten.

Was die Strafbemessung (§ 19 VStG) anbelangt, so sieht das Gesetz im Falle der vorliegenden Verwaltungsübertretungen eine Geldstrafe von jeweils bis zu 10.000 S vor. Es mag dahingestellt bleiben, inwieweit das Verhalten des Bw im vorliegenden Falle als besonders rücksichtslos zu werten wäre, jedenfalls ist bei dem gegebenen Strafrahmen sowohl im Hinblick auf die Geld-, als auch auf die Ersatzfreiheitsstrafe eine äußerst milde Bemessung vorgenommen worden. Strafmildernd wurde der Umstand berücksichtigt, daß bisher keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen gegeben sind, straferschwerende Umstände werden auch im Berufungsverfahren keine festgestellt.

Zu bemerken ist, daß im vorliegenden Falle die Bestrafung auch aus generalpräventiven bzw spezialpräventiven Gründen geboten ist. Im Hinblick auf das niedrig festgelegte Strafausmaß ist es im konkreten Fall nicht relevant, daß, entsprechend dem Berufungsvorbringen, lediglich ein 2/3 Anteil am Einfamilienhaus gegeben ist bzw Sorgepflicht für ein Kind besteht, zumal die Strafen jedenfalls zumutbar sind.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Mag. K i s c h

 

 

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