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VwSen-106446/2/Kon/Pr

Linz, 07.09.1999

VwSen-106446/2/Kon/Pr Linz, am 7. September 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Robert Konrath über die Berufung des L. S., vertreten durch Rechtsanwälte Dr. T. B. und Mag. Ch. B., R., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau vom 27.5.1999, VerkR96-2158-1999-Shw, wegen Übertretung des Führerscheingesetzes (FSG), zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Bestrafte hat 20 % der über ihn verhängten Strafe, ds 2.000 S als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu zahlen.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, § 16 Abs.1 VStG und § 19 VStG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.:

Das angefochtene Straferkenntnis enthält nachstehenden Schuld- und Strafausspruch:

"Sie lenkten am 2.4.1999 um 10.35 Uhr den PKW, im Ortsgebiet von R. auf der G., aus Richtung U. H. kommend in Richtung H., bis zu Ihrer Anhaltung vor dem Haus G., und waren bei der oben angeführten Fahrt nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung der Klasse B, zumal Ihnen diese mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft B. vom 23.3.1999, Zl. VerkR-21-87-1999/BR, auf die Dauer von 4 Monaten, das ist vom 17.3.1999 bis 17.7.1999, entzogen worden ist.

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 1 Abs.3 FSG 1997

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt:

Gemäß

§ 37 Abs. 1 und Abs. 4 Ziffer 1 FSG 1997

Geldstrafe von:

S 10.000,--

Falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von:

14 Tage

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes zu zahlen:

S 1.000,-- als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, d.s. 10 % der Strafe (je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich 200 S angerechnet);

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt daher:

S 11.000,--."

Hiezu führt die belangte Behörde im wesentlichen begründend aus, daß die dem Beschuldigten zur Last gelegte Verwaltungsübertretung durch die Anzeige des GP B. vom 19.4.1999, GZ P-819/99-Sch, als ausreichend erwiesen anzusehen sei.

Sein strafbares Verhalten sei ihm mit Schreiben der Strafbehörde vom 22.4.1999 zur Kenntnis gebracht worden, wobei ihm die Möglichkeit eingeräumt worden sei, sich hiezu binnen acht Tagen ab dessen Erhalt mündlich oder schriftlich zu rechtfertigen.

Aus der Tatsache, daß der Beschuldigte der oben angeführten Aufforderung zur Rechtfertigung keine Folge geleistet habe, sei gemäß § 45 Abs.3 AVG 1991 iVm § 24 VStG 1991 als Beweis dafür zu werten, daß er der Tatanlastung nichts entgegenzuhalten habe.

Hinsichtlich des Strafausmaßes führt die belangte Behörde unter Anführung der objektiven und subjektiven Strafbemessungsgründe des § 19 VStG begründend aus, daß gerade Übertretungen nach § 1 Abs.3 FSG zu den gravierendsten Verstößen gegen straßen- bzw. kraftfahrrechtliche Vorschriften gehörten, zumal die genannte Bestimmung den Gefahren des Straßenverkehrs, welche durch unfähige oder ungeeignete Lenker hervorgerufen würden, vorbeugen wolle.

Die der Bestrafung zu Grunde liegende Handlung des Beschuldigten habe im erheblichen Maße das an der Verkehrssicherheit bestehende Interesse, dem die Strafdrohung diene, geschädigt, weshalb der Unrechtsgehalt der Tat, selbst bei Fehlen sonst nachteiliger Folgen, als schwerwiegend zu werten sei.

Es sei nicht hervorgekommen, daß die Einhaltung der entsprechenden Vorschrift eine besondere Aufmerksamkeit erfordert hätte oder die Verwirklichung des Tatbestandes nur schwer hätte vermieden werden können, weshalb auch das Verschulden keineswegs als geringfügig anzusehen sei. Strafmildernde Umstände seien keine bekannt geworden.

Aufgrund der sohin bestehenden Sach- und Rechtslage wäre sohin spruchgemäß zu entscheiden gewesen, wobei auf die geschätzten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse (monatliches Einkommen von 15.000 S, kein Vermögen und keine Sorgepflichten) gemäß der Bestimmung des § 19 VStG Bedacht genommen worden sei. Die belangte Behörde führt an, daß der Beschuldigte trotz entsprechender Aufforderung hinsichtlich seiner Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse keine Angaben getätigt habe.

Im Hinblick auf den im FSG vorgegebenen Strafrahmen von 10.000 S bis 30.000 S, bewege sich die verhängte Geldstrafe ohnehin im unteren Bereich des Strafrahmens und sei zweifelsfrei dem Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat angemessen.

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Berufung erhoben und zu deren Begründung formelle und materielle Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides geltend gemacht.

Hiezu wird im wesentlichen begründend ausgeführt, daß dem Beschuldigten keine Möglichkeit gegeben worden sei, zu den gegenständlichen Vorwürfen Stellung zu beziehen.

Selbst wenn dem so sein sollte, sei die angeblich gewährte Frist in der Dauer von acht Tagen für den Beschuldigten unzumutbar kurz, da es aus beruflichen Gründen geradezu unmöglich sei, innerhalb dieser Frist Akteneinsicht zu nehmen, die Angelegenheit mit dem Rechtsvertreter zu besprechen, ein geeignetes Vorbringen zu erstatten und die hiezu notwendigen Beweismittel anzubieten.

Allein aus diesen Gründen liege ein wesentlicher Verfahrensmangel im Sinne des § 45 Abs.3 AVG vor.

Erst wenn dem Beschuldigten der gegenständliche Verwaltungsstrafakt zur Kenntnis gebracht werde, könne ein substantiiertes Vorbringen samt Beweisanboten erstattet werden. Was das Einkommen des Beschuldigten betreffe, dürfe schon vorweg ausgeführt werden, daß dieser ein monatliches Nettoeinkommen von ca. 12.000 S beziehe und sorgepflichtig für seine Frau und ein minderjähriges Kind sei.

Weiters sei zu berücksichtigen, daß dem Beschuldigten die Lenkberechtigung der Klasse B durch Bescheid der BH B. vom 23.3.1999 zu Unrecht entzogen worden wäre und dieser Bescheid nicht in Rechtskraft erwachsen sei.

Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 1 Abs.3 FSG ist das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen eines Anhängers, ausgenommen in den Fällen des Abs.5, nur zulässig mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse oder Unterklasse (§ 2), in die das Kraftfahrzeug fällt.

Gemäß § 27 Abs.1 FSG begeht eine Verwaltungsübertretung, wer diesem Bundesgesetz, den aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen zuwiderhandelt und ist, sofern in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt ist, mit einer Geldstrafe von 500 S bis zu 30.000 S, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen. Die gilt auch für Zuwiderhandlungen, die auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.

Gemäß Abs.4 Z1 leg.cit. ist eine Mindeststrafe von 10.000 S für das Lenken eines Kraftfahrzeuges zu verhängen, obwohl die Lenkberechtigung entzogen wurde.

Gemäß § 40 Abs.1 VStG hat die Behörde, sieht sie nicht schon aufgrund der Anzeige oder der darüber gepflogenen Erhebungen von der Verfolgung ab (§ 45), hat sie dem Beschuldigten Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen.

Gemäß Abs.2 leg.cit. kann die Behörde den Beschuldigten zu diesem Zweck zur Vernehmung laden oder ihn auffordern, nach seiner Wahl entweder zu einem bestimmten Zeitpunkt zu seiner Vernehmung zu erscheinen oder sich bis zu diesem Zeitpunkt schriftlich zu rechtfertigen.

Gemäß § 42 Abs.1 Z1 VStG hat die Aufforderung nach § 40 Abs.2 zu enthalten:

  1. die deutliche Bezeichnung der dem Beschuldigten zur Last gelegten Tat sowie die in Betracht kommende Verwaltungsvorschrift;
  2. die Aufforderung, sich entweder binnen der gesetzten Frist schriftlich oder zu dem der Vernehmung bestimmten Zeitpunkt mündlich zu rechtfertigen.

Gemäß § 45 Abs.3 AVG iVm § 24 VStG ist den Parteien Gelegenheit zu geben, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis und dazu Stellung zu nehmen.

Die dem Beschuldigten angelastete Verwaltungsübertretung ist übereinstimmend mit der Ansicht der belangten Behörde aufgrund der Angaben in der Anzeige der Gendarmerie als erwiesen anzusehen, wobei die Richtigkeit dieses Tatvorwurfes letztlich auch durch den erlassenen Lenkberechtigungsentzugsbescheid der BH B. vom 23.3.1999, Verk21-87-1999/BR bestätigt wird. Es ist in diesem Zusammenhang unerheblich, ob dieser Entziehungsbescheid in Rechtskraft erwachsen ist oder nicht.

Im übrigen ist dem gegenständlichen Berufungsvorbringen kein Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, daß der Beschuldigte die ihm angelastete Verwaltungsübertretung allenfalls nicht begangen haben könnte.

Was den behaupteten Verfahrensmangel der nichtgewährten Möglichkeit zum Tatvorwurf Stellung zu nehmen betrifft, so ist dem damit verbundenen Vorbringen entgegenzuhalten, daß die eingeräumte Frist von acht Tagen nicht den Bestimmungen der §§ 45 Abs.3 AVG bzw. 40 und 42 VStG widerspricht und in bezug auf den gegenständlichen Fall als ausreichend und angemessen zu werten ist. So ist zum einen eine rechtsfreundliche Vertretung im Verwaltungsstrafgesetz nicht geboten, sodaß der Beschuldigte zunächst ohne einen Rechtsfreund konsultieren zu müssen, eine Stellungnahme zum Tatvorwurf hätte abgeben können, zum anderen ist sein Wohnsitz H., nahe dem Sitz der belangten Behörde gelegen, sodaß auch örtliche Verhältnisse nicht der Einhaltung der gewährten Stellungnahmefrist entgegenstanden. Im übrigen hätte seitens des Beschuldigten auch um Fristerstreckung angesucht werden können; eine solche Vorgangsweise ist der Aktenlage jedoch nicht zu entnehmen. Auch vermochte der Beschuldigte im Zusammenhang mit dem von ihm behaupteten Verfahrensmangel nicht darzutun, daß bei Gewährung einer längeren Stellungnahmefrist die belangte Behörde zu einem anderen Verfahrensergebnis hätte kommen können.

Ebenso wenig ist es dem Beschuldigten mit seinem Berufungsvorbringen gelungen, die ihm gemäß § 5 Abs.1 VStG obliegende Glaubhaftmachung dafür zu erbringen, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden getroffen habe.

Da sohin sowohl die objektive wie auch die subjektive Tatseite der gegenständlichen Verwaltungsübertretung erfüllt ist, war der Schuldspruch der belangten Behörde zu bestätigen.

In bezug auf die verhängte Strafe ist zunächst festzuhalten, daß jede innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens erfolgte Strafzumessung eine Ermessensentscheidung der Behörde darstellt, welche sie unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 19 VStG vorzunehmen hat.

Wie den begründenden Ausführungen der belangten Behörde zum Strafausmaß zu entnehmen ist, wurde bei der Festsetzung des Strafausmaßes von ihr sowohl auf die objektiven wie auch auf die subjektiven Strafbemessungsgründe im Sinne des § 19 VStG in ausreichender Weise Bedacht genommen. Den Ausführungen der belangten Behörde bezüglich des Schuld- und Unrechtsgehaltes der Tat wird seitens des unabhängigen Verwaltungssenates als Berufungsinstanz voll beigetreten. Das Strafausmaß erweist sich in Anbetracht der Strafobergrenze von 30.000 S keinesfalls als überhöht. Auch aus Gründen der Prävention - im gegenständlichen Fall insbesondere der speziellen - ist eine Herabsetzung der verhängten Strafe nicht zu vertreten. Anhaltspunkte dafür, daß dem Beschuldigten der Strafbetrag wirtschaftlich nicht zumutbar wäre, ergeben sich aus der Aktenlage nicht.

Aus den dargelegten Gründen war der vorliegenden Berufung der Erfolg zu versagen und das angefochtene Straferkenntnis aus seinen zutreffenden Gründen zu bestätigen.

zu II.:

Der Kostenspruch ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. K o n r a t h

Beschlagwortung: Frist von 8 Tagen für Rechtfertigung ist ausreichend und widerspricht nicht §§ 45 Abs.3 AVG bzw. 40 (1) VStG und 42 (1) VStG.

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