Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106485/2/Fra/Ka

Linz, 12.08.1999

VwSen-106485/2/Fra/Ka Linz, am 12. August 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn Mag. A, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 9.6.1999, Cst.14698/98, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe von 500 S auf 300 S herabgesetzt wird. Für den Fall der Uneinbringlichkeit dieser wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden festgesetzt; der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Kostenbeitrag zu zahlen, für das Verfahren erster Instanz ermäßigt sich der Kostenbeitrag auf 10 % der neu bemessenen Strafe.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19 und 24 VStG; §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Strafverfügung vom 26.1.1999, Cst. 42474/LZ/98, über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 24 Abs.1 lit.a StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 500 S (EFS 18 Stunden), verhängt.

Dagegen hat der Bw rechtzeitig Einspruch erhoben. Der Bw räumt in seinem Einspruch ein, zur Tatzeit am Tatort sein Fahrzeug im beschilderten Halteverbot abgestellt zu haben. Begründend führt er aus, daß er im dortigen Lokal (Abendbar) in Sichtweite des Fahrzeuges ein Gespräch mit dem Vertreter des Geschäftsführers über Lautsprecher zu führen hatte. Die in seinem Auto befindlichen elektronischen Teile hätten einen Wert von rund 70.000 S und stellen für ihn einen unwiederbringlichen Verlust im Falle eines Diebstahles dar, da sie zur Zeit seine Existenzgrundlage bilden. Unbemerkt habe ein Polizeibeamter, den er um etwa 1 Uhr 25 in einem Wachzimmer besucht habe, ein Strafmandat ausgestellt, dieses aber nach Erklärung seiner Umstände (Uhrzeit 1.01), also nach Mitternacht, nicht zurückgenommen, da dort - Obere Donaulände - mehrfach Anrainerbeschwerden erfolgten. Laut Niederschrift über die Vernehmung eines Beschuldigten der Bundespolizeidirektion Salzburg vom 11.5.1999, Zl. III S-4433/99, ergänzte der Bw, daß die Ursache für das Abstellen des Fahrzeuges an der genannten Stelle der Umstand war, daß in der für das Abstellen vorgesehenen Zone kein Platz frei war und er unbedingt ein Anbahnungsgespräch zu führen hatte. Er habe sich gedacht, daß während der Nachtzeit das Abstellen kein Problem sei und auch keinen gravierenden Verstoß gegen die StVO darstelle. Nach Bezettelung des Fahrzeuges habe er versucht, mit dem Einschreiter Kontakt aufzunehmen, jedoch sei ihm von diesem erklärt worden, daß eine Zurücknahme der ausgestellten Organstrafverfügung nicht mehr möglich war und er eventuell gegen eine Strafverfügung Einspruch erheben solle. Mit Rücksicht auf die vorliegenden Umstände meint der Bw, daß sein Verschulden geringfügig sei und die Folgen der Übertretung unbedeutend, weshalb er ersuche, von einer Bestrafung Abstand zu nehmen und eine Verwarnung (gemeint offenbar: Ermahnung) auszusprechen, zumal es seiner Ansicht nach keiner Bestrafung bedarf, um ihn von einer Begehung gleichartiger Übertretungen in Hinkunft abzuhalten.

2. Im nunmehr angefochtenen Bescheid wird dieser Einspruch von der BPD Linz als nunmehr belangter Behörde abgewiesen und die mit der Strafverfügung verhängte Strafe bestätigt.

3. Aufgrund der dagegen rechtzeitig eingebrachten Berufung ist der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich zur Auffassung gelangt, daß eine Herabsetzung der Strafe auf das nunmehrige Ausmaß vertretbar ist. Im Hinblick auf die Tatzeit (kurz nach Mitternacht) sowie aufgrund des Umstandes, daß keine konkreten nachteiligen Folgen evident sind, ist das objektive Kriterium des Unrechtsgehaltes der Übertretung als relativ gering zu bewerten. Einer weiteren Herabsetzung der Strafe stehen jedoch einschlägige Vormerkungen entgegen. Diese sind bei der Strafbemessung als erschwerend zu werten. Strafmilderungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Den mangels Angaben des Bw geschätzten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse ist der Bw in der Berufung nicht entgegengetreten, weshalb der Oö. Verwaltungssenat auch von diesen Annahmen ausgeht. Auch spezialpräventive Überlegungen sprechen gegen eine weitere Herabsetzung der Strafe. Vom Rechtsinstitut der Ermahnung nach § 21 VStG konnte nicht Gebrauch gemacht werden, weil das Verschulden des Beschuldigten nicht als geringfügig anzusehen ist. Nach der Judikatur des VwGH ist die Schuld nur dann als geringfügig anzusehen, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Beschuldigten hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt. Davon kann im gegenständlichen Fall nicht gesprochen werden.

Aus den genannten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

4. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. F r a g n e r

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