Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106489/5/Sch/Rd

Linz, 24.08.1999

VwSen-106489/5/Sch/Rd Linz, am 24. August 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Ing. F vom 13. Juli 1999 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 1. Juli 1999, VerkR96-5206-1999-Pue, wegen einer Übertretung des Gefahrgutbeförderungsgesetzes, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z1 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Straferkenntnis vom 1. Juli 1999, VerkR96-5206-1999-Pue, über Herrn Ing. F, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 9 VStG iVm § 7 Abs.3 Z1 und 2 GGBG eine Geldstrafe von 10.000 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen verhängt, weil er als das gemäß § 9 VStG satzungsgemäß zur Vertretung nach außen berufene Organ der P GesmbH, als Absender am 23. Februar 1999 Gefahrgut der Klasse 2 (brutto 19.160 kg Propan) zur Beförderung übergeben habe, obwohl kein ordnungsgemäßes Beförderungspapier gemäß Rn 10381 Abs.1 lit.a ADR iVm Rn 2002 Abs.3 ADR vorhanden gewesen sei, da die Bestätigung des Absenders (Konformitätserklärung) gemäß Rn 2002 Abs.9 ADR nicht angeführt gewesen sei.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 1.000 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer Berufungsverhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Gemäß § 3 Z2 GGBG ist Absender der Absender gemäß Beförderungsvertrag. Erfolgt die Beförderung ohne Beförderungsvertrag, so ist Absender, wer die Beförderung angeordnet hat. Wurde die Beförderung nicht angeordnet, so gilt der Beförderer als Absender.

Im Rahmen des Berufungsverfahrens wurde dem Rechtsmittelwerber Gelegenheit zur Abgabe einer detaillierten Stellungnahme gegeben. Hiebei wurde vorgebracht, daß die Firma B bei der P GmbH Propangas angekauft und ihrerseits die Firma P damit beauftragt habe, dieses angekaufte Produkt bei der Firma P GmbH abzuholen. Die Firmen P und E hätten somit mit dem Transport des Verkaufsproduktes absolut nichts zu tun. Richtig sei allerdings, daß das CMR-Frachtdokument der Firma P nicht richtig ausgefüllt worden sei.

Dazu ist zu bemerken, daß in der Rubrik 22 des erwähnten Frachtdokumentes tatsächlich die P GmbH als Absender eingefügt ist. Wenngleich grundsätzlich angenommen werden darf, daß die mit der Verwendung eines CMR-Frachtbriefes betrauten Personen in der Lage sind, diesen auch richtig auszufüllen, ändert dies nichts daran, daß es letztlich bei der Beurteilung einer verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit auf den mit hinreichender Sicherheit zu erbringenden Nachweis der entsprechenden Eigenschaft, hier jener des Absenders, ankommt. Im vorliegenden Fall hat der Berufungswerber glaubwürdig und letztlich auch nicht widerlegbar angegeben, das Gefahrgut sei lediglich in der Niederlassung der P GmbH in, wo er das verantwortliche Organ sei, abgeholt worden. Weder von der P K noch von der P E sei ein Beförderungsvertrag abgeschlossen worden. Auch träfen - so das sinngemäße und nachvollziehbare Vorbringen in der entsprechenden Stellungnahme des Berufungswerbers - die subsidiären Bestimmungen des § 3 Z2 GGBG im Hinblick auf die Absendereigenschaft nicht auf das von ihm vertretene Unternehmen zu.

Zusammenfassend ergibt sich sohin, daß die Absendereigenschaft der P GmbH E nicht erweislich ist, weshalb der Berufungswerber als das zur Vertretung nach außen berufene Organ dieses Unternehmens auch nicht für die fehlende Konformitätserklärung gemäß Rn 2002 Abs.9 ADR verantwortlich war.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

S c h ö n

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