Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106509/12/BI/FB

Linz, 19.11.1999

VwSen-106509/12/BI/FB Linz, am 19. November 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn H S, W, A, vertreten durch Rechtsanwalt Ing. Mag. K H, S, L, vom 13. Juli 1999 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 29. Juni 1999, VerkR96-12055-1998-Hu, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, aufgrund des Ergebnisses der am 5. November 1999 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als das angefochtene Straferkenntnis im Spruch vollinhaltlich mit der Maßgabe bestätigt, dass die Tatzeit auf "ca 10.05 Uhr" abgeändert wird, die Wortfolge "im Ortsgebiet von L" zu entfallen hat und die Strafnorm auf "§ 99 Abs.2b StVO 1960" abgeändert wird; die Geldstrafe wird mit 1.000 S (72,67 €) und die Ersatzfreiheitsstrafe mit 30 Stunden neu bemessen.

II. Der Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz ermäßigt sich auf 100 S (7,26 €); ein Kostenbeitrag zum Rechtmittelverfahren entfällt.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 44a Z1 und 3 und 19 VStG, § 1 Abs.1 und 2 Ferienreiseverordnung, BGBl.Nr. 259/1993 idF BGBl.Nr. 406/1995 iVm § 99 Abs.2b StVO 1960 idFd 20.StVO-Novelle, BGBl.Nr.92/1998

zu II.: §§ 64 und 65 VStG

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem oben genannten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 1 Abs.1 und 2 Ferienreiseverordnung 1993 und § 99 Abs.2a StVO 1960 eine Geldstrafe von 3.000 S (72 Stunden EFS) verhängt, weil er am 8. August 1998 um 10.05 Uhr im Ortsgebiet von L auf der A, RFB Süd, bei Strkm 3,0 den LKW, Kz., mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t gelenkt habe, obwohl dies auf der genannten Straße vom Knoten L (A) bis zur Anschlussstelle S Straße an allen Samstagen vom 1. Juli bis zum 31. August jeweils in der Zeit von 8.00 bis 15.00 Uhr verboten sei.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 300 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 5. November 1999 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Beschuldigtenvertreters RA Ing. Mag. H sowie des Zeugen GI H durchgeführt. Ein Vertreter der Erstinstanz ist nicht erschienen.

3. Der Rechtsmittelwerber führt aus, er sei als Kraftfahrer bei der Baufirma T GmbH beschäftigt, arbeite aber normalerweise nur 5 Tage in der Woche, und zwar auch da nur jeden 2. Freitag, aber nie am Samstag. Er habe damals um 10.00 Uhr beim Firmensitz in A sein müssen und habe diese Zeit auch eingehalten, sodass er höchstens vor 10.00 Uhr auf der A gefahren sein könnte. Er beantrage zur Richtigkeit der vom Meldungsleger festgestellten Uhrzeit dessen zeugenschaftliche Einvernahme und Abspielung des von diesem angefertigten Videofilms.

Er macht zum einen unverschuldete Rechtsunkenntnis geltend, zumal er mit der Ferienreiseverordnung noch nie zu tun gehabt habe, da er nie an Wochenenden für die Firma unterwegs sei, und behauptet auch, er habe trotz Aufwendung größter Sorgfalt kein Unrecht erkennen können, zumal es sich bei der Ferienreiseverordnung um eine "exotische" Vorschrift handle. Er habe sich im guten Glauben an die Erlaubtheit seines Verhaltens befunden, weshalb der Schuldausschließungsgrund "Verbotsirrtum" gegeben sei. Er sei völlig unbescholten. Die Ferienreiseverordnung sei auch nicht ausreichend kundgemacht, weil die Anbringung entsprechender Straßenverkehrs- oder Hinweiszeichen nicht erfolgt sei. Bei der vorherrschenden Gesetzesflut könne ihm nicht zugemutet werden, sämtliche ihn als Kraftfahrer betreffenden Bestimmungen zu kennen.

Gegebenenfalls sei sein Verschulden als äußerstenfalls geringfügig anzusehen, nachdem zur angeblichen Lenkzeit fast kein Verkehr, insbesondere kein wesentlicher Ferienreiseverkehr geherrscht habe, und wenn überhaupt, die allfällige Übertretung nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen habe. Er sei auch nicht einmal angehalten worden, sodass kein ernsthafter Eingriff in die durch die Rechtsordnung geschützten Werte erfolgt sein könne. Da er den LKW jedenfalls vor 10.00 Uhr gelenkt habe, sohin innerhalb von 2 Stunden nach Beginn des Fahrverbotes, erachte er in Anwendung des § 99 Abs.2b StVO 1960 eine Ermahnung oder höchstens eine Geldstrafe von 500 S für ausreichend, beantragt bei Anwendung des § 99 Abs.2a StVO 1960 außerordentliche Strafmilderung, wenn nicht überhaupt eine Strafbarkeit ausscheide, weil er Baumischabfall transportiert habe und es sich dabei um den Ausnahmetatbestand "Müllabfuhr" gehandelt habe. Dafür wird die Einholung eines Gutachtens eines Sachverständigen für Abfallwesen beantragt.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, bei der der Rechtsvertreter des Berufungswerbers (Bw) gehört und der genannte Polizeibeamte zeugenschaftlich einvernommen, sowie der maßgebliche Teil des der Anzeige zugrundeliegenden Videofilms eingesehen wurde.

Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

Der Bw lenkte am Samstag, den 8. August 1998, - laut Anzeige um 10.05 Uhr - den auf die T Bau-GmbH, A, zugelassenen LKW Steyr 19 S32, Kz., mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von offenkundig mehr als 7,5 t auf der A aus Richtung L kommend in Richtung A, wobei er einen Container mit Baumischabfall transportierte.

Zur selben Zeit führte der Meldungsleger GI H, ein Beamter der technischen Verkehrsüberwachungsgruppe der BPD Linz, im Rahmen der zivilen Verkehrsüberwachung vom an der RFB Nord der A bei km 2,5 gelegenen Autobahnparkplatz "Franzosenhausweg" eine Beobachtung des Verkehrs auf beiden RFB durch.

Der Meldungsleger gab bei seiner zeugenschaftlichen Einvernahme an, er habe, wie auch aus dem vorgelegten Dienstplan und dem Videofilm ersichtlich, seit etwa 9.35 Uhr von diesem Parkplatz aus den Verkehr im Hinblick auf die Einhaltung der Ferienreiseverordnung beobachtet und auf Video aufgenommen. Er gab an, zu dieser Zeit seien ihm noch zwei Beamte auf Motorrädern zur Verfügung gestanden, die die von ihm über Funk angegebenen KFZ angehalten hätten, zumal in der Zeit von 8 bis 10 Uhr die Verhängung von Organmandaten in Höhe von 300 S vorgesehen sei. Später seien die beiden Kollegen zu anderweitigen Tätigkeiten gerufen worden und er habe, da ihm nunmehr keine Anhaltung mehr möglich gewesen sei, die gegen die Ferienreiseverordnung verstoßenden KFZ lediglich auf Video aufgenommen. Der Bw sei der 2. angezeigte Lenker gewesen, was auch aus den bei der Verhandlung vorgelegten Aufzeichnungen des Zeugen hervorgeht. Darin ist angeführt, dass in der Anzeige des vor dem Bw beanstandeten Lenkers mit Tatzeit "9.56 Uhr" vermerkt ist, dass zu dieser Zeit noch ein Organmandat vorgesehen wäre. Beim Bw fehlt ein solcher Vermerk.

Außerdem war im Videofilm ersichtlich, dass der in Rede stehende LKW erstmals um "10.04 Uhr" bei der Annäherung zum Standort des Zeugen zu sehen war. Der Zeuge hat ausgeführt, es handle sich bei dem von ihm verwendeten um ein normales Videogerät, dessen Uhr naturgemäß nicht geeicht sei. Er vergleiche beim Einschalten des Geräts die aufscheinende Zeitangabe mit der Zeit auf seiner Armbanduhr, insbesondere auch, weil ihm bewusst sei, dass es wegen der vorgesehenen Organmandatsregelung auf die genaue Zeit ankomme. Es sei naturgemäß möglich, dass beide Uhren um einige Minuten ungenau gingen. Er konnte auf konkretes Befragen nicht ausschließen, dass am Vorfallstag eine Ungenauigkeit um 5 Minuten bestand, sodass es nicht 10.04 Uhr sondern eben erst 9.59 Uhr war.

Er gab weiters an, von seinem Standort aus sehe er auf die in beiden Richtungen fahrenden Fahrzeuge und er habe auch die Möglichkeit, ein Kennzeichen über Zoom lesbar zu filmen. Die Einsichtnahme in den den Bw betreffenden Teil des Videofilms ergab, dass sowohl der LKW als auch die Ladung sowie das Kennzeichen eindeutig und zweifelsfrei erkenn- bzw lesbar waren. Diesbezüglich wurden von ihm bereits vor Anzeigeerstattung Fotos aus dem Videofilm angefertigt und dieser beigelegt, sodass hinsichtlich seiner Glaubwürdigkeit keinerlei Zweifel bestanden.

In rechtlicher Hinsicht hat der unabhängige Verwaltungssenat folgendes erwogen:

Gemäß § 1 Abs.1 und 2 Ferienreiseverordnung in der zum Tatzeitpunkt geltenden Fassung BGBl.Nr.406/1995 ist das Fahren mit Lastkraftwagen oder Sattelkraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t und von Lastkraftwagen mit Anhängern, bei denen die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte beider Fahrzeuge mehr als 7,5 t beträgt, ua auf der M A vom Knoten L (A) bis zur Anschlussstelle S Straße in beiden Fahrtrichtungen an allen Samstagen vom 1. Juli bis zum 31. August jeweils in der Zeit von 8 bis 15 Uhr verboten.

Gemäß § 2 lit.a leg.cit. sind von diesem Fahrverbot ua Fahrten, die ausschließlich der Müllabfuhr dienen, ausgenommen.

Der Begriff "Müll" ist nach den Erläuterungen zu § 42 Abs.3 StVO in "Messiner, StVO idFd 19. StVO-Novelle", 9. Auflage, nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften (Abfallbeseitigungsgesetze) zu beurteilen. Nach den Bestimmungen des § 8 Abfallwirtschaftsgesetz 1997 erfolgt die regelmäßige Sammlung (Erfassung) von Abfällen ("Müllabfuhr") durch die Gemeinde, jedoch sind davon nur Hausabfälle oder sperrige Abfälle betroffen, nicht aber ua sonstige Abfälle - dazu gehören nach der Begriffsbestimmung des § 2 Abs.4 Z5 leg.cit. ua Abfälle aus dem Bauwesen, ds Bauschutt, Altasphalt und sonstige Baustellenabfälle wie Bleche, Kabel, Dichtungsfolien usw - die von demjenigen, bei dem sie anfallen, zu lagern und zu Sammeleinrichtungen oder Abfallbehandlungseinrichtungen abzuführen oder direkt einer Verwertung zuzuführen sind.

Daraus folgt, dass Bauschutt und auch Baumischabfall gerade nicht der Müllabfuhr unterliegt, sondern, wie im gegenständlichen Fall, vom Bauunternehmen einer geeigneten Lagerung oder Aufbereitung zugeführt wird - damit ist auch der Transport des Containers nach A zum Sitz der T BauGmbH nachvollziehbar.

Die Einholung eines Sachverständigen-Gutachtens zur Klärung dieser Rechtsfrage erübrigte sich.

Nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens ist unbestritten, dass die gegenständliche Fahrt auf der A im Bereich zwischen dem Knoten L und der Anschlussstelle S Straße stattgefunden hat, wobei tatsächlich nicht auszuschließen ist, dass die Zeitangabe auf dem Videofilm, die der Meldungsleger mit seiner Armbanduhr, deren Genauigkeit ebenso nicht objektivierbar ist, verglichen hat, so ungenau war, dass es bei der Zeitangabe "10.05 Uhr " tatsächlich erst "9.59 Uhr" war.

Dem Einwand des Bw, er habe als nur während der Woche, aber nur ausnahmsweise an einem Samstag bei einem Bauunternehmen beschäftigter Kraftfahrer, der nur im näheren Umkreis Fahrten durchzuführen habe, keine Kenntnis von den ihm zur Last gelegten Bestimmungen gehabt und auch bei Aufwendung größter Sorgfalt nicht haben müssen, ist die Bestimmung des § 5 Abs.2 VStG entgegenzuhalten, wonach Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann entschuldigt, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kann die Unkenntnis eines Gesetzes nur dann als unverschuldet angesehen werden, wenn jemandem die Verwaltungsvorschrift trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist. Selbst guter Glaube stellt den genannten Schuldausschließungsgrund dann nicht her, wenn es Sache der Partei ist, sich mit den einschlägigen Vorschriften vertraut zu machen und im Zweifel bei der Behörde anzufragen (vgl Erk v 16. Dezember 1986, 86/04/0133 ua).

Der Bw ist Berufskraftfahrer und als solcher und Inhaber der erforderlichen Lenkberechtigung zum einen, wie er selbst dargelegt hat, in Kenntnis der Tatsache, dass es für Fahrten mit Lastkraftfahrzeugen, deren höchst zulässiges Gesamtgewicht über das eines PKW hinausgeht, zeitliche und örtliche Einschränkungen, zB das Wochenendfahrverbot, gibt, die nicht auf Verkehrszeichen oder Hinweistafeln dargestellt sind - die Ferienreiseverordnung ist im Bundesgesetzblatt ohne Zweifel ordnungsgemäß kundgemacht - und zum anderen verpflichtet, sich mit der dafür erforderlichen Sorgfalt Kenntnis darüber zu verschaffen, ob für das Lenken eines LKW im speziellen Fall, dh im örtlichen Bereich der für ihn anstehenden Fahrten, die nach seiner Darstellung ohnehin nur den Nahbereich von Baustellen oder den Weg von der Baustelle zum Firmensitz betreffen, Einschränkungen bestehen, die von ihm zu beachten sind. Eine derartige Sorgfalt ist dem Bw auch zweifellos zuzumuten.

Abgesehen davon handelt es sich bei der ihm zur Last gelegten Übertretung um ein Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs.1 VStG, bei dem zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung - wie im gegenständlichen Fall - der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört, und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Es erübrigt sich daher ein Eingehen darauf, ob zur Zeit der angeführten Fahrt starker Verkehr, insbesondere im Rahmen von Ferienfahrten, herrschte und ob durch den vom Bw gelenkten LKW eine solche behindert wurde.

Der unabhängige Verwaltungssenat gelangt aus diesen Überlegungen zur Ansicht, dass der Bw den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt hat, wobei ihm im Zweifel zuzugestehen ist, dass das Lenken des Fahrzeuges in objektiver Hinsicht tatsächlich kurz vor 10.00 Uhr des 8. August 1998 erfolgt ist - eine weitergehende Spruchänderung war aber diesbezüglich nicht erforderlich, weil es sich unbestritten um eine einzige Fahrt gehandelt hat, bei der nicht auszuschließen ist, dass sie insgesamt bis 10.05 Uhr gedauert hat, sodass die Gefahr einer Doppelbestrafung nicht gegeben ist - und auch sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat, zumal ihm die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens nicht gelungen ist. Die Wortfolge "im Ortsgebiet von Linz" hatte schon deshalb zu entfallen, weil Autobahnen nicht Ortsgebiet sind (vgl § 53 Abs.1 Z17a StVO 1960).

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass nach den Ergebnissen des Beweisverfahrens im Zweifel von einer Tatzeit vor 10.00 Uhr auszugehen ist, sodass die Strafbestimmung des § 99 Abs.2b StVO 1960 anzuwenden und der Spruch demgemäß abzuändern war. Demnach ist, wer als Lenker eines Fahrzeuges gegen die Fahrverbote des § 42 oder einer auf Grund des § 42 erlassenen Fahrverbotsverordnung - die Ferienreiseverordnung wurde auf Grund des § 42 Abs.5 StVO 1960 erlassen - verstößt, und die Verwaltungsübertretung innerhalb von zwei Stunden ab Beginn des jeweiligen Fahrverbotes begeht, mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 S, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen.

Ein geringfügiges Verschulden vermochte der unabhängige Verwaltungssenat nicht zu erkennen, zumal ein erhebliches Zurückbleiben des tatbildmäßigen Verhaltens des Bw hinter dem in der Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zu verneinen war. Der Ausspruch einer Ermahnung war daher verwehrt (vgl VwGH v 27. Mai 1992, 92/02/0167 ua).

Unter diesem Gesichtspunkt war die Strafe neu zu bemessen, wobei ein Monatseinkommen von 15.000 S, die Vermögenslosigkeit und die Sorgepflichten für die Gattin und zwei Kinder zu berücksichtigen waren.

Zu beachten ist auch, dass der Bw bei der Erstinstanz eine Vormerkung wegen Übertretung gemäß § 52a Z1 StVO 1960 aus dem Jahr 1997 aufweist und damit nicht mehr von seiner verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit auszugehen ist. Mildernd oder erschwerend war somit nichts zu werten.

Die nunmehr verhängte Strafe liegt im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens und soll den Bw in Hinkunft zur genauesten Beachtung der für ihn maßgeblichen Bestimmungen anhalten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (181,68 €) zu entrichten.

Mag. Bissenberger

Beschlagwortung:

Transport von Baumischabfall fällt nicht unter den Begriff "Müllabfuhr" iSd FerienreiseVO; Beweisverfahren ergab im Zweifel Fahrt innerhalb von 2 Stunden ab Beginn des Fahrverbotes dh Strafbestimmung § 99 Abs.2b StVO 1960 -> Herabsetzung.

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