Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-106520/6/Sch/Rd

Linz, 14.02.2000

VwSen-106520/6/Sch/Rd Linz, am 14. Februar 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Manfred H vom 20. Juli 1999, vertreten durch die Rechtsanwälte, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems vom 5. Juli 1999, VerkR96-9546-1998, wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 11. Februar 2000 zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat 20 % der verhängten Geldstrafen, ds 1.400 S (entspricht 101,74 €), als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems hat mit Straferkenntnis vom 5. Juli 1999, VerkR96-9546-1998, über Herrn Manfred H, wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß 1) bis 7) je § 9 VStG iVm § 84 Abs.2 StVO 1960 Geldstrafen von 1) bis 7) je 1.000 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 1) bis 7) je 24 Stunden verhängt, weil er, wie am 11. September 1998 um ca. 10.00 Uhr neben der Pyhrnpaß Straße B 138 im Gemeindegebiet von Micheldorf festgestellt worden sei,

1) bei Strkm. ca. 36,000 rechts entgegen der Kilometrierung,

2) bei Strkm. ca. 35,610 links entgegen der Kilometrierung,

3) bei Strkm. ca. 35,600 links entgegen der Kilometrierung,

4) bei Strkm. ca. 34,700 links entgegen der Kilometrierung,

5) bei Strkm. ca. 34,700 rechts entgegen der Kilometrierung,

6) bei Strkm. ca. 34,650 links entgegen der Kilometrierung,

7) bei Strkm. ca. 34,650 rechts entgegen der Kilometrierung,

als Verantwortlicher im Sinne des § 9 VStG der Fa. L, verbotenerweise außerhalb des Ortsgebietes an der Straße innerhalb einer Entfernung von 100 m, nämlich ca. 5 bis 15 Meter vom Fahrbahnrand entfernt, die Werbung, nämlich Tafeln mit ca. 3 m Breite und 2 m Höhe, mit der Werbeaufschrift für J angebracht habe.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von insgesamt 700 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

Eingangs wird, um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, auf die Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses verwiesen.

Auch die eingangs erwähnte Berufungsverhandlung hat hinsichtlich des relevanten Sachverhaltes nicht die geringsten Anhaltspunkte erbracht, die eine andere Entscheidung begründen könnten. Völlig außer Zweifel steht, dass die Werbungen außerhalb des Ortsgebietes und innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand aufgestellt waren. Es ist nicht entscheidend, ob eine angebrachte Werbung allenfalls auch von im Ortsgebiet gelegenen Verkehrsflächen wahrnehmbar ist, wenn diese innerhalb von 100 m vom Fahrbahnrand einer Freilandstraße angebracht wurde (VwGH 6.6.1984, 84/03/0016 ua). Die diesbezügliche Argumentation des Berufungswerbers ist daher hinsichtlich der Tatbestandsmäßigkeit ohne Relevanz. Aber auch bezüglich des Verschuldens geht sie ins Leere, zumal von jemandem, der eine derartige Werbung anbringt, noch dazu als Verantwortlicher eines einschlägigen Unternehmens, verlangt werden muss, dass er sich über die entsprechende Rechtslage in Kenntnis setzt. Abgesehen davon musste der Berufungswerber bereits mehrmals wegen Übertretungen des § 84 Abs.2 StVO 1960 bestraft werden, was lebensnah die Annahme rechtfertigt, dass ihm die einzuhaltenden Vorschriften spätestens seither geläufig sein müssten.

Der Sinn der erwähnten Bestimmung liegt eindeutig darin, eine Beeinträchtigung des Straßenverkehrs hintanzuhalten. Der Gesetzgeber hat deshalb Werbungen und Ankündigungen auf Straßen außerhalb von Ortsgebieten innerhalb einer Entfernung von 100 m vom Fahrbahnrand verboten, wenngleich die Behörde Ausnahmen von diesem Verbot zu bewilligen hat, wenn das Vorhaben einem vordringlichen Bedürfnis der Straßenbenützer dient oder für diese immerhin von erheblichem Interesse ist und vom Vorhaben eine Beeinträchtigung des Straßenverkehrs nicht zu erwarten ist (§ 84 Abs.3 StVO 1960). Sohin sind auch solche Ausnahmegenehmigungen nur möglich, wenn kumulativ zu den anderen Voraussetzungen auch eine Beeinträchtigung des Straßenverkehrs nicht zu erwarten ist. Es geht also nicht um Vorschriften, die in wirtschaftlicher Hinsicht Aussagen treffen, sondern um rein straßenverkehrsrechtliche Verbote bzw Beschränkungen. Der Oö. Verwaltungssenat vermag daher die in den Punkten 4. und 5. der Berufungsschrift angezogenen Bedenken nicht zu teilen.

Hinsichtlich der Strafbemessung wird abschließend ebenfalls auf das angefochtene Straferkenntnis verwiesen, wobei allerdings richtig zu stellen ist, dass entgegen den dortigen Ausführungen das Nichtvorliegen der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit des Berufungswerbers keinen Erschwerungsgrund darstellt. Tatsächlich sind es die mehreren einschlägigen Verwaltungsstrafvormerkungen, die den Erschwerungsgrund darstellen; diese Feststellung hat aber keine Auswirkung auf die Angemessenheit der verhängten Geldstrafen.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

S c h ö n

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum