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VwSen-106608/2/Gu/Pr

Linz, 05.10.1999

VwSen-106608/2/Gu/Pr Linz, am 5. Oktober 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über die Berufung des B. T., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 23.8.1999, VerkR96-3939-1998, wegen Übertretung der StVO 1960 zu Recht:

Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

Der Rechtsmittelwerber hat gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens den Betrag von 200 S zu bezahlen.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft Perg hat den Rechtsmittelwerber mit dem angefochtenen Straferkenntnis schuldig erkannt, am 29.9.1998 den PKW mit dem Kennzeichen auf der B D. Str. von A. kommend in Fahrtrichtung G. bei Strkm. 190,0 bis 190,7 entgegen dem Vorschriftszeichen "Fahrverbot in beiden Richtungen" gefahren zu sein.

Wegen Verletzung des § 52a Z1 und § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 wurde ihm deswegen eine Geldstrafe von 1.000 S, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden und ein erstinstanzlicher Verfahrenskostenbeitrag von 100 S auferlegt.

In seiner dagegen erhobenen Berufung bestreitet der Rechtsmittelwerber nicht, den vorbezeichneten PKW zur Tatzeit am Tatort gelenkt zu haben. Er reklamiert, dass die Baustelle nicht ausreichend bezeichnet gewesen sei und die Straße nicht geeignet abgesperrt gewesen sei und daher den Verkehrsteilnehmern die Möglichkeit vorgetäuscht wurde, bis zur Baustelle vorzufahren. Da keine Baustelle bemerkbar gewesen sei, habe er ungehindert bis zur Firma G. durchfahren können.

Außerdem sei die straßenpolizeiliche Bewilligung nicht rechtskräftig gewesen.

Da er kein gesetzwidriges Verhalten gesetzt habe, beantragte er die Behebung des angefochtenen Straferkenntnisses.

Nachdem die im Straferkenntnis ausgesprochene Geldstrafe den Betrag von 3.000 S nicht überstieg und der Rechtsmittelwerber eine mündliche Verhandlung nicht ausdrücklich begehrt, konnte die Sache aufgrund der Aktenlage entschieden werden.

Demzufolge ist der im angefochtenen Straferkenntnis beschriebene Lebenssachverhalt als erwiesen anzusehen.

Wie von den Meldungslegern in ihrer Anzeige vom 19.10.1998, GZ: P 1154/98-Hau, dargetan und mit Lichtbild belegt, welche Anzeige dem Rechtsmittelwerber im erstinstanzlichen Verfahren zugänglich war und wozu er Gelegenheit hatte, sein rechtliches Gehör geltend zu machen, bestand jedenfalls zur Tatzeit die Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Perg vom 25.9.1998, VerkR10-310-1998, unter deren Punkt 4 das Fahrverbot in beiden Richtungen gemäß § 52 Z1 StVO anlässlich der Belagsarbeiten auf der B D. Str. bei Strkm. 190,0 bis Strkm. 190,7 verordnet war und welche Verordnung durch die Kundmachung, nämlich die Aufstellung des Verbotes bzw. Beschränkungszeichens "roter Rand auf weißem Feld" zur Tatzeit kundgemacht war und anzeigte, dass das Fahren in beiden Richtungen verboten war. Durch die Kundmachung der Verordnung, das ist die Aufstellung der Verkehrszeichen, war entgegen der Meinung des Beschuldigten die Verordnung rechtswirksam und für die Verkehrsteilnehmer verbindlich.

Ob nun rot-weiß gestreifte Absperrlatten zusätzlich vorhanden waren und ob diese gänzlich über die Fahrstreifen gezogen waren, war für das Fahrverbot in beiden Richtungen nicht von Ausschlag gebendem Belang. Im Übrigen ließ auch die angebrachte Zusatztafel "Durchfahrt nach G. gesperrt" keinen Zweifel über das allgemeine Fahrverbot.

Ein kundgemachtes Fahrverbot im Sinne des § 52 lit.a Z1 StVO 1960 zeigt an, dass das Fahren in beiden Fahrtrichtungen verboten ist.

Gemäß § 99 Abs.3 lit. a StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 10.000 S, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen, wer unter anderem die vorzitierte Bestimmung übertritt.

Dass die Verordnung grundlos aufrecht erhalten worden wäre, ist aufgrund der Ausführungen des Meldungslegers, dass die in Rede stehende Strecke frisch asphaltiert worden ist und es noch der Auskühlung des Asphaltes bedurfte, plausibel widerlegt.

Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt, wenn eine Verwaltungsübertretung über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Bei der zur Last gelegten Tat handelt es sich um ein solches sogenanntes Ungehorsamsdelikt.

Aufgrund der hinreichenden Kundmachung der Verordnung vermochte der Rechtsmittelwerber auch unter Berücksichtigung seines gesamten Vorbringens keinen Schuldausschließungsgrund darzutun. Als geprüften Autolenker musste ihm die Deutung des Verkehrszeichens geläufig sein und hatte er sich danach zu halten.

Was die Strafbemessung anlangt, welche im Übrigen vom Rechtsmittelwerber nicht gesondert angefochten wurde, wird er ausdrücklich auf die Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses verwiesen.

Aufgrund der Erfolglosigkeit der Berufung war hinsichtlich der Kostenseite gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG dem Rechtsmittelwerber ein Beitrag von 20 % der bestätigten Geldstrafe zu den Kosten des Berufungsverfahrens aufzuerlegen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S zu entrichten.

Dr. G u s c h l b a u e r

Beschlagwortung: allgem. Fahrverbot, Verkehrszeichen ist Kundmachung der VO, Wirkung unabhängig ob Holzbarrikade gänzlich die Fahrbahn quert.

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