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des Landes Oberösterreich
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VwSen-106635/2/Ga/Fb

Linz, 15.10.1999

VwSen-106635/2/Ga/Fb Linz, am 15. Oktober 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung des W K gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a.d. Krems vom 10. September 1999, VerkR96-3651-1999 Sö, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), zu Recht erkannt:

Die Berufung wird hinsichtlich der Schuld abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis insoweit bestätigt. Hinsichtlich der Strafe wird der Berufung hingegen stattgegeben: Die verhängte Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) wird auf 6.000 S (sechs Tage), der auferlegte Kostenbeitrag auf 600 S herabgesetzt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG. § 24; § 19, § 51 Abs.1, § 51c, § 64 f Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

Entscheidungsgründe:

Mit dem bezeichneten Straferkenntnis vom 10. September 1999 wurde der Berufungswerber einer Übertretung des § 52 lit.a Z10a iVm § 99 Abs.3 lit.a StVO für schuldig befunden. Als erwiesen wurde ihm vorgeworfen (§ 44a Z1 VStG): Er habe am 6. Februar 1999 um 10.47 Uhr einen durch das Kennzeichen bestimmten Pkw auf der P A im Gemeindegebiet W, Strkm 10.600, in Richtung K gelenkt und das Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung" missachtet, da er die dort zulässige Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 56 km/h überschritten habe.

Über ihn wurde eine Geldstrafe von 8.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: acht Tage) kostenpflichtig verhängt.

Über die gegen dieses Straferkenntnis erhobene, erkennbar gegen Schuld und Strafe gerichtete Berufung hat der Oö. Verwaltungssenat, nach Einsicht in den zugleich vorgelegten Strafverfahrensakt, erwogen:

Tatseitig bestreitet der Berufungswerber nicht grundsätzlich, dass er am angegebenen Ort die dort erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h überschritten hat. Er bringt jedoch vor, es sei bei der - mittels Radarbox erfolgten - Geschwindigkeitsmessung die übliche Messtoleranz, die im Bereich von 8 bis 10 km/h liege, nicht berücksichtigt worden, weshalb er eine entsprechende Spruchänderung beantrage.

Diesem Begehren steht die Aktenlage entgegen. Aus der im Strafakt einliegenden Anzeige des Landesgendarmeriekommandos für Oö., Verkehrsabteilung, an die belangte Behörde ist hiezu folgendes ersichtlich: Das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen wurde am spruchgemäß angegebenen Tag zur angegebenen Zeit mittels Radarbox MUVR 6FA, Nr. 1075, mit der Geschwindigkeit von 164 km/h gemessen; als gefahrene Geschwindigkeit ist in dieser Anzeigenübermittlung (vom 6.4.1999) "156 km/h" festgehalten, welche Angabe auch dem Schuldspruch des angefochtenen Straferkenntnisses für das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung zugrunde gelegt wurde. Das aber entspricht - und wird vom Oö. Verwaltungssenat als erwiesen festgestellt - einem Abzug von 5 % von der gemessenen Fahrgeschwindigkeit und mithin der Einhaltung der in diesem Fall vom Hersteller des Messgerätes vorgegebenen Messtoleranzen. Im Ergebnis war daher, weil das angefochtene Straferkenntnis insoweit dem Berufungsbegehren schon genügte, tat- und schuldseitig keine Änderung des Abspruchs zu verfügen.

Was hingegen die Strafbemessung anbelangt, ist die belangte Behörde angesichts des Überschreitungsausmaßes von mehr als 50 % der vorliegend erlaubt gewesenen Höchstgeschwindigkeit zu Recht von einem bereits beträchtlichen Unrechtsgehalt der Tat ausgegangen und ist ihr auch nicht entgegenzutreten, wenn sie in diesem Fall spezial- und generalpräventive Strafzwecke in die Strafbemessung einbezogen hat. Erkennbar - und zutreffend - hat die belangte Behörde die im Strafakt ausgewiesenen einschlägigen und rechtskräftigen Vortaten als besonderen Erschwerungsgrund iSd § 33 Z2 StGB gewertet. Verfehlt allerdings war die zusätzliche Berücksichtigung des (nur den objektiven Tatunwert bestimmenden) Ausmaßes der Überschreitung als ein hier auch das Gewicht der (subjektiven) Vorwerfbarkeit der Tat erschwerender Umstand.

Im Zuge des Ermittlungsverfahrens vor der belangten Behörde hat der Beschuldigte vorgebracht und dieses Vorbringen in der Folge mittels Bestätigung seines Arbeitgebers durch nähere Angaben auch glaubwürdig bescheinigt, dass er die in Rede stehende Geschwindigkeitsüberschreitung - sinngemäß - nicht etwa aus Geringschätzung der Bedeutung von Geschwindigkeitsbeschränkungen für die Sicherheit der Verkehrsteilnehmer begangen habe, sondern weil er - als Privatdetektiv einer anerkannten Berufsdetektei - auf der hier in Rede stehenden Fahrt einen ihm von seinem Arbeitgeber erteilten, strikten Verfolgungsauftrag nachgekommen ist und dabei allerdings die dort verordnet gewesene Beschränkung der auf Autobahnen sonst geltenden 130 km/h übersehen hatte. In diesem Vorbringen hat schon die belangte Behörde zu Recht keinen Entschuldigungsgrund anerkannt. Immerhin aber kommt diese Übertretungsmotivation in die Nähe des besonderen Milderungsgrundes gemäß § 34 Z3 StGB (Tatbegehung aus achtenswerten Beweggründen).

In der Zusammenschau erachtet der Oö. Verwaltungssenat die im Berufungsfall von der belangten Behörde bereits mit 80 % der Höchststrafe ausgemessene Geldstrafe als daher zu hoch gegriffen, weshalb das nun festgesetzte Strafausmaß als in gleicher Weise tat- und täterangemessen zu verhängen war.

Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Berufungswerber kein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat aufzuerlegen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Mag. Gallnbrunner

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