Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106642/7/Le/La

Linz, 02.12.1999

VwSen-106642/7/Le/La Linz, am 2. Dezember 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leitgeb über die Berufung des Erich Johannes F, geb. 1952, L 4, W, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 28.9.1999, Zl. VerkR96-3216-1999-Hu, wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idgF, iVm §§ 24, 44a, 45 Abs.1 Z2, 51 Abs.1, 51c und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52 idgF.

Zu II.: § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 28.9.1999 wurde über den nunmehrigen Berufungswerber wegen Übertretung des § 58 Abs.1 Z2 lit.e Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung (im Folgenden kurz: KDV) iVm § 134 Abs.1 Kraftfahrgesetz 1967 (im Folgenden kurz: KFG) eine Geldstrafe in Höhe von 4.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von vier Tagen) verhängt; gleichzeitig wurde er zum Ersatz der Verfahrenskosten in Höhe von 10 % der verhängten Strafe verpflichtet.

Im Einzelnen wurde ihm vorgeworfen, er habe am 26.11.1998 um 9.55 Uhr im Gemeindegebiet von S am A, auf der W, bei Strkm. 237.900, in Fahrtrichtung W, mit einem Kraftfahrzeug den Anhänger Kz. LL mit einer Geschwindigkeit von 130 km/h gezogen und dadurch die für Kraftwagenzüge auf Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h um 60 km/h überschritten.

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung vom 6.10.1999, mit der beantragt wird, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

Zur Begründung führte der Berufungswerber aus, dass er am 26.11.1998 um 9.55 Uhr kein Fahrzeug auf der W im Gemeindegebiet von S gelenkt habe. Er sei vielmehr am Vormittag bei den E in S tätig gewesen, hätte mittags in E getankt und wäre anschließend nach H gefahren. Herr L. P von der Firma P in St. N könne seine Anwesenheit auf der Baustelle der E bezeugen.

Er verwies auf die weiters bereits vorher vorgelegten Unterlagen (Terminunterlagen und Belege) zum Beweis seiner Unschuld.

Er habe aus der Angelegenheit bereits die Konsequenz gezogen und die Anhängekupplung versperrbar eingerichtet.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat die Berufung und den zu Grunde liegenden Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt; eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

3.1. Zur vollständigen Klärung der Sach- und Rechtslage hat der Unabhängige Verwaltungssenat am 2. Dezember 1999 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, an der der Berufungswerber persönlich teilnahm; die Erstbehörde hatte sich telefonisch entschuldigt.

3.2. Aus dieser Verhandlung steht folgender Sachverhalt als erwiesen fest:

Der Berufungswerber räumte bei der mündlichen Verhandlung ein, dass er der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck mit Schreiben vom 13.1.1999 die Lenkerauskunft gemäß § 103 Abs.2 KFG gegeben hat, wonach er selbst zum fraglichen Zeitpunkt das Fahrzeug gelenkt habe. Allerdings habe er damals geglaubt, die Anfrage beziehe sich darauf, wer Zulassungsbesitzer dieses Anhängers sei. Er habe das Schreiben nicht genau gelesen. Erst als er mit dem Tatvorwurf vor dem Marktgemeindeamt Wilhering konfrontiert wurde, habe er gesagt, dass er an diesem Tage nicht mit dem Anhänger gefahren sei. Er verwende diesen Anhänger selbst überhaupt äußerst selten.

Der Berufungswerber legte zum Beweis dafür, dass er nicht zur Tatzeit mit dem Anhänger in Seewalchen auf der Autobahn gefahren ist, sein Terminbuch aus dem Jahr 1998 im Original vor. Dieses Terminbuch enthält seiner Darstellung nach ausschließlich seine eigenen persönlichen Termine; das Terminbuch stellt auch die Grundlage für seine Abrechnung der Diäten beim Finanzamt dar. Andere Termine als seine eigenen sind in diesem Terminplaner nicht enthalten.

Der Berufungswerber erklärte weiters, dass der Anhänger zwar seiner Firma gehört, dass er ihn aber immer den einzelnen Montagefirmen, die auf seinen Baustellen tätig sind, zur Verfügung stellt, ebenso wie das Material. Der Anhänger steht im Lager der Firma, in dem sich auch Materialien und Gerüste befinden. Die einzelnen Montagefirmen, mit denen der Berufungswerber zusammenarbeitet, besitzen alle einen Schlüssel für dieses Lager und können auch den Anhänger benutzen. Der Berufungswerber gab an, selbst keine Montagearbeiter in der Firma beschäftigt zu haben, sondern stets mit kleineren Montagefirmen zusammenzuarbeiten.

Seit dem Vorfall habe er den Anhänger mit einem Vorhangschloss versperrt; der Schlüssel zu diesem Vorhangschloss sperrt auch die Eingangstür der Lagerhalle. Dadurch ist gewährleistet, dass ausschließlich befugte Montagefirmen diesen Anhänger verwenden können. Überdies habe er eine Plastiktasche im Anhänger angebracht, in welchem sich ein Heft befindet, in das die Firmen die Zeit der Benützung des Anhängers einzutragen haben.

4. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Im Verwaltungsstrafverfahren steht den Parteien gemäß § 51 Abs.1 VStG das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat.

Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des Oö. Verwaltungssenates.

Die Unabhängigen Verwaltungssenate entscheiden gemäß § 51c VStG über Berufungen durch Kammern, die aus drei Mitgliedern bestehen, wenn aber im angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eines ihrer Mitglieder.

Da im vorliegenden Verfahren der Berufungswerber mit einer Geldstrafe in Höhe von 4.000 S bestraft wurde, war zur Durchführung des Verfahrens das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied berufen.

4.2. Der Berufungswerber hat ausreichend glaubhaft gemacht, dass er zur vorgeworfenen Tatzeit am 26.11.1998 um 9.55 Uhr nicht den auf dem Radarfoto abgebildeten Anhänger auf der W im Gemeindegebiet von S gezogen hat. Aus den vorgelegten Unterlagen geht hervor, dass er sich zu dieser Zeit vielmehr in S auf der Baustelle der E aufgehalten hat. Dies hat zur Folge, dass er als Täter der angelasteten Verwaltungsübertretung ausscheidet.

Dazu kommt, dass aus dem Radarfoto ersichtlich ist, dass das Zugfahrzeug weder ein Jeep noch eine BMW-Limousine ist; der Berufungswerber hat jedoch kein anderes als diese beiden Fahrzeuge, weshalb auch aus diesem Grunde seine Täterschaft auszuschließen ist.

Diese nunmehrigen Beweisergebnisse sind glaubwürdiger als die Mitteilung vom 13.1.1999 an die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck; es klingt durchaus plausibel, dass der Berufungswerber die Lenkeranfrage nur flüchtig gelesen und daher falsch aufgefasst hat.

Da somit der Tatvorwurf nicht erwiesen ist, war spruchgemäß zu entscheiden.

4.3. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass der Tatvorwurf auch aus rechtlicher Hinsicht unzutreffend ist:

Dem Berufungswerber wurde vorgeworfen, die Rechtsvorschrift des § 58 Abs.1 Z2 lit.e KDV verletzt zu haben.

Dieser Tatvorwurf ist unzutreffend, weil es sich bei dem gegenständlichen Kraftwagenzug um einen solchen nach § 58 Abs.1 Z2 lit.f KDV handelt, weil die Summe der höchstzulässigen Gesamtgewichte der beiden Fahrzeuge 3,5 t nicht übersteigt, weshalb auf Autobahnen eine Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h gilt (und nicht 70 km/h, wie dies vorgeworfen wurde).

Somit erweist sich der Tatvorwurf auch aus der Sicht des § 44a Z2 VStG als unrichtig.

Zu II.:

Wird ein Strafverfahren eingestellt, so sind gemäß § 66 Abs.1 VStG die Kosten des Verfahrens von der Behörde zu tragen.

Damit war der Verfahrenskostenausspruch der belangten Behörde aufzuheben.

Die Kosten des Berufungsverfahrens sind gemäß § 65 VStG dem Berufungswerber nicht aufzuerlegen, wenn der Berufung auch nur teilweise Folge gegeben wurde.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (= 181,68 €) zu entrichten.

Dr. L e i t g e b

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