Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-106650/4/Ga/Fb

Linz, 31.12.1999

VwSen-106650/4/Ga/Fb Linz, am 31. Dezember 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung des J M, vertreten durch Dr. G S, Rechtsanwalt in L, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 23. September 1999, Cst. 20055/99, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen; das angefochtene Straferkenntnis wird mit der Maßgabe, dass die im Spruchabschnitt gemäß § 44a Z2 VStG als verletzt angeführte Rechtsvorschrift "§ 52 lit.a Z10a StVO" zu lauten hat, bestätigt. Der Berufungswerber hat als Beitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat 700 S (entspricht 50,87 €) zu leisten.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG. § 24; § 51 Abs.1, § 51c, § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

Mit dem bezeichneten Straferkenntnis vom 23. September 1999 wurde der Berufungswerber einer Übertretung des "§ 52/10a StVO" (in der Begründung neuerlich falsch mit "§ 52 Z10 lit.a StVO" angegeben) für schuldig befunden. Als erwiesen wurde vorgeworfen (§ 44a Z1 VStG): Er habe am 21. Mai 1999 um 19.40 Uhr in L auf der B, Strkm 3.901, Fahrtrichtung stadteinwärts, mit einem durch das Kennzeichen bestimmten Kraftfahrzeug (Pkw-Kombi) die durch Verbotszeichen gemäß "§ 52/10a StVO" kundgemachte (erlaubte) Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h überschritten, weil die Fahrgeschwindigkeit 128 km/h betragen habe, wobei die Überschreitung mit einem Lasermessgerät festgestellt worden sei. Dadurch habe er "§ 52/10a StVO" verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über ihn eine Geldstrafe von 3.500 S (Ersatzfreiheitsstrafe: fünf Tage) kostenpflichtig verhängt.

Über die gegen dieses Straferkenntnis erhobene Berufung hat der Oö. Verwaltungssenat, nach Einsicht in den zugleich vorgelegten Verfahrensakt und nach ergänzenden Erhebungen (§ 66 Abs.1 AVG) erwogen:

Die belangte Behörde hat die Tat in Übereinstimmung mit der Aktenlage, d.i. die Anzeige der BPD Linz, Wachzimmer K, vom 21. Mai 1999 vorgeworfen und den Berufungswerber zur Rechtfertigung vorgeladen. Dieser nahm zwar Akteneinsicht, verschwieg sich jedoch zum Ladungstermin und rechtfertigte sich auch sonst nicht zum Tatvorwurf.

Nunmehr wird mit dem Berufungsschriftsatz Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend gemacht.

Zum ersteren wendet der Berufungswerber ein, es sei im Bereich der Tatörtlichkeit auf der B gar keine (erlaubte) Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h verordnet gewesen und sei schon deshalb seine Bestrafung unrechtmäßig. Er beantragte, die bezügliche Verordnung für die Tatzeit beizuschaffen.

Im Wege ergänzender Erhebungen stellte das Tribunal fest, dass für die Tatörtlichkeit/Tatzeit die 70-km/h-Beschränkung rechtswirksam verordnet gewesen ist (Verordnung des Magistrats Linz vom 15.2.1989; zeitlich und örtlich deckt der Verordnungsinhalt das gegenständlich als verletzt vorgeworfene Verbot vollinhaltlich ab). Das Beweismittel/der Verordnungstext wurde dem Berufungswerber zur Kenntnis und rechtlichem Gehör gegeben; eine Stellungnahme erfolgte nicht. Dass die Rechtsvorschrift ordnungsgemäß kundgemacht gewesen war, wurde nicht bestritten und wird als somit erwiesen festgestellt.

Aktenwidrig ist die nicht substantiierte, daher über eine bloße Vermutung nicht hinausgehende Behauptung, es sei die Messtoleranz bei der Lasermessung nicht berücksichtigt worden. Tatsächlich ist in der Anzeige festgehalten, dass die Verkehrsfehlergrenze gemäß einschlägigem Erlass berücksichtigt worden sei. Daran zu zweifeln, dass sich die spruchgemäß angeführte Fahrgeschwindigkeit von 128 km/h aus der - von einschlägig geschulten Beamten vorgenommenen - Berücksichtigung der "Messtoleranz" resultiert, ergab sich für den Oö. Verwaltungssenat kein Anlass.

Im übrigen bestritt der Berufungswerber nicht dezidiert, dass er die 70-km/h-Beschränkung überschritten habe. Er bezweifelte aber "die Höhe der festgestellten Geschwindigkeit". Hiezu brachte er noch vor, dass die (in der Anzeige festgehaltene) "objektive Sicht vom Standort des Messgerätes aus keine 213 m" betragen habe, weshalb die Richtigkeit der durchgeführten Messung in Zweifel gezogen werde.

Irgendwelche näheren Angaben zur Untermauerung dieser Behauptung hat der Berufungswerber nicht dargetan. Der vom Oö. Verwaltungssenat beigeschaffte Eichschein zum gegenständlich verwendeten Messgerät sowie das bezughabende Messprotokoll vom 21. Mai 1999 wurden dem Berufungswerber zur Kenntnis gebracht; eine Bestreitung der Aussagekraft und Richtigkeit dieser Beweismittel erfolgte nicht. Im Ergebnis konnte der Berufungswerber mit diesem, nach Auffassung des Oö. Verwaltungssenates aus der Luft gegriffenen, unerläutert gebliebenen und somit gleichfalls über eine Vermutung nicht hinausreichenden Vorbringen die Korrektheit der gegenständlich zugrunde liegenden Lasermessung nicht erschüttern, sodass tatseitig insgesamt von der Richtigkeit und Vollständigkeit des als maßgebend festgestellten Sachverhaltes auszugehen war.

Worin hingegen die unrichtige rechtliche Beurteilung durch die belangte Behörde nach Auffassung des Berufungswerbers gelegen sein solle, wurde nicht näher ausgeführt. Der Oö. Verwaltungssenat hatte von sich aus keinen Fehler in der Rechtsbeurteilung aufzugreifen; die belangte Behörde hat die - objektive und subjektive - Tatbestandsmäßigkeit zu Recht angenommen.

Warum er die Höhe der verhängten Geldstrafe im Falle einer Bestätigung des Schuldspruchs nicht für schuld- und tatangemessen halte, wurde vom Berufungswerber im einzelnen nicht begründet. Die belangte Behörde hat die an Hand der Kriterien des § 19 VStG vorgenommene Strafbemessung nachvollziehbar dargetan. War aber ein Ermessensfehler diesbezüglich nicht erkennbar, so war der belangten Behörde auch im Strafausspruch nicht entgegenzutreten.

Aus allen diesen Gründen war der Berufung der Erfolg zu versagen und wie im Spruch zu entscheiden.

Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Berufungswerber der Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der gesetzlichen Höhe (20 % der verhängten und bestätigten Geldstrafe) aufzuerlegen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Mag. Gallnbrunner

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum