Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106688/9/Br/Bk

Linz, 21.12.1999

VwSen-106688/9/Br/Bk Linz, am 21. Dezember 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung der Frau S gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems vom 2. November 1999, Zl.: VerkR96-9039-1999, wegen einer Übertretung der StVO 1960, nach der am 21. Dezember 1999 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 164/1999 - AVG iVm § 19, § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 158/1998 - VStG.

II. Als Kosten für das Berufungsverfahren werden der Berufungswerberin zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten 100 S (20% der verhängten Strafe [entspricht 7,27 €]) auferlegt.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 VStG

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems hat mit dem o.a. Straferkenntnis über die Berufungswerberin eine Geldstrafe von 500 S und für den Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 24 Stunden verhängt, weil sie am 30.7.1999 um 21.45 Uhr als Lenkerin des Pkw´s mit dem Kennzeichen , im Ortsgebiet von Leonstein, auf der B 140, bei Strkm 18,230,2 in Fahrtrichtung Grünburg die im Ortsgebiet erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 18 km/h überschritten habe.

1.1. Begründend stützte die Behörde erster Instanz ihre Entscheidung auf die mittels Laser-Messgerät LTI 20.20 erfolgte Geschwindigkeitsmessung. Der Strafausspruch wurde mit Bezug auf § 19 VStG als schuldangemessen erachtet.

2. Dagegen wendet sich die Berufungswerberin mit ihrer fristgerecht per FAX am 9. November 1999 bei der Behörde erster Instanz eingebrachten Berufung. Darin verweist sie inhaltlich auf ihre Einspruchsangaben vom 31. August 1999, worin sie im Ergebnis ein hinter ihr fahrendes und zum Zeitpunkt der Messung angeblich zu einem Überholmanöver ansetzendes Fahrzeug als jenes vermutet, welchem diese Fahrgeschwindigkeit zuzuordnen sein könnte.

 

3. Die Erstbehörde hat den Akt zur Berufungsentscheidung vorgelegt; somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 10.000 S übersteigende Strafe verhängt worden ist, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde angesichts der Tatsachenbestreitung unter Wahrung der gemäß Art. 6 EMRK gewährleisteten Rechte für erforderlich erachtet (§ 51e Abs.1 VStG).

4. Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme und Erörterung des Inhaltes des Verwaltungsstrafaktes der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems, Zl.: VerkR96-9039-1999. Ferner durch Vernehmung des die Messung durchführenden Gendarmeriebeamten, GrInsp. F als Zeugen und der Beischaffung eines Luftbildes vom verfahrensbezogenen Straßenverlauf und mit der vorfallsspezifischen Kilometrierung. Die Berufungswerberin war zur Berufungsverhandlung unentschuldigt nicht erschienen. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, wenn sie nach Ende der am Sitz der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf an der Krems durchgeführten Berufungsverhandlung (um 10.00 Uhr) um 11.29 Uhr an den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oö. ein FAX sandte, dass "der zu dieser Vorladung genannte Vertreter" erkrankt sei und sie daher um Terminverschiebung bitte.

5. Folgender Sachverhalt gilt aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens als erwiesen:

5.1. Die Berufungswerberin lenkte das genannte Fahrzeug auf der im Straferkenntnis angeführten Wegstrecke. Die Geschwindigkeitsmessung betreffend dieses Fahrzeuges erfolgte durch den 30 Jahre straßendiensterfahrenen GrInsp. F mittels sogenanntem Lasergeschwindigkeitsmessgerätes aus einer Entfernung von 190,2 m vom Straßenrand aus und in Richtung des auf ihn zufließenden Verkehrs. Dabei wurde unter Abzug der Verkehrsfehlergrenze im Ausmaß von 3 km/h die Fahrgeschwindigkeit des Fahrzeuges der Berufungswerberin mit 68 km/h festgestellt. Am Gerät wurden vor diesem Messeinsatz die vorgeschriebenen Tests in Entsprechung der Verwendungsrichtlinien vorgenommen. Das Gerät befand sich offenkundig auch innerhalb der zulässigen Eichfristen.

Anlässlich der Berufungsverhandlung schilderte der Meldungsleger den Ablauf der Messung in nachvollziehbarer Weise. Vor allem legte er dar, dass die Berufungswerberin nach der Anhaltung angegeben habe, nicht gewusst zu haben, sich an der konkreten Stelle in einem Ortsgebiet zu befinden. Erst über die unzulässige Einmischung in die Amtshandlung durch ihren Gatten sei die zur Last gelegte Fahrgeschwindigkeit in Frage gestellt worden. Der Meldungsleger legte vor allem klar, dass er eine Verwechslung mit dem der Berufungswerberin nachfolgenden Fahrzeug - welches im Zuge der Anhaltung der Berufungswerberin ebenfalls anhielt - ausschließe. Einen Hinweis über die Zuordnung dieser Messung dem der Berufungswerberin nachfolgenden Fahrzeug, machte er gegenüber dieser nicht.

Diese Angaben sind schlüssig und glaubwürdig. Auch auf dem Luftbild ließ sich die vorerst vom Zeugen vorgetragene Aussage im Hinblick auf seinen Standort nachvollziehen, wobei insbesondere die Eignung dieser Örtlichkeit für eine derartige Messung Bestätigung fand. Die Berufungswerberin vermochte diesen Ausführungen mit ihrem Vorbringen nichts von realer Substanz entgegenzuhalten.

Ihr Vorbringen muss in diesem Zusammenhang als bloße Schutzbehauptung, gepaart mit dem Versuch der Verfahrensverzögerung bzw. der fehlenden Absicht an ihrer Mitwirkung an dem von ihr angestrengten Berufungsverfahren, gewertet werden.

Ihre Nichtteilnahme an der Berufungsverhandlung, wie offenbar auch schon im erstbehördlichen Verfahren, vermag sie mit ihrem nach der Verhandlung eingebrachten Schreiben (per FAX) nicht zu entschuldigen. Sie teilte wohl mit einem h. am 9. Dezember 1999 eingelangten Schreiben mit, dass sie als Lehrerin an der Berufungsverhandlung nicht teilnehmen werde können, jedoch einen Vertreter entsenden würde. Wenn sie schließlich dessen angebliche krankheitsbedingte Verhinderung - die im Übrigen völlig unbelegt blieb - erst nach dem Termin mitzuteilen wusste, so vermochte sie damit einen Vertagungsgrund nicht glaubhaft zu machen.

Diesem Verhalten kann daher im Zusammenhang mit ihrer schon im erstbehördlichen Verfahren gänzlich unterbliebenen aktiven Mitwirkung ebenfalls nur als Taktik einer versuchten Verfahrensverzögerung gewertet werden. Wäre ihr wirklich daran gelegen ihren bestreitenden Ausführungen Nachdruck zu verleihen, so hätte sich für die Berufungswerberin als Lehrerin einerseits sicherlich für die kurze Zeit der Verhandlungsteilnahme im nicht entfernt gelegenen Kirchdorf/Krems eine Suppliermöglichkeit gefunden. Es ist zumindest im Lehrerkreis als verkehrsüblich zu bezeichnen, dass für dringende Behördengänge oder vergleichbarer krankheitsbedingter Ausfälle für Vertretungen in dieser Form vorgesorgt ist. Der angeblich vorgesehene Vertreter wurde im o.a. Schreiben (eingelangt am 9.12.) weder namentlich genannt noch wurde diesbezüglich eine Vollmacht angekündigt.

6. Rechtlich verweist der unabhängige Verwaltungssenat auf die von der Erstbehörde in zutreffender Weise getätigte Subsumtion des Tatverhaltens unter § 20 Abs.2 StVO 1960.

Laut ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist ein Laser - Verkehrsgeschwindigkeitsmesser der angeführten Bauart grundsätzlich ein taugliches Mittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Geschwindigkeit (vgl. VwGH vom 2. März 1994, Zl. 93/03/0238 u.v.a.). Hier wurden sämtliche gemäß den Verwendungsrichtlinien vorzunehmenden Tests gemacht, sodass hier von der Einhaltung der Messvorschriften auszugehen ist (vgl. VwGH 16.3.1994, 93/03/0317). Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmesser der Bauart LTE 20.20 TS/KM-E wurden vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen zunächst mit Zulassung vom 17. Dezember 1992, Zl. 43 427/92, (Amtsblatt für das Eichwesen Nr. 1/1993) und sodann in geänderter Ausführung und mit geänderten Verwendungsbestimmungen mit Zulassung vom 14. März 1994, Zl. 43 427/92/1, (Amtsblatt für das Eichwesen Nr. 3/1994) aufgrund des § 40 des Maß- und Eichgesetzes zur Eichung zugelassen. Gemäß Punkt F.2.2.6 der Zulassung Zl. 43 427/92/1 dürfen Fahrzeuggeschwindigkeiten jedoch nur in einer Entfernung zwischen 30 m und 500 m vom Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmesser gemessen werden. Ob schließlich ein Messergebnis einem bestimmten Fahrzeug zugeordnet werden kann, bleibt Sache der Beweiswürdigung (vgl. unter vielen VwGH 5.3.1997,

95/03/0010).

Wie oben dargelegt, bestand an der Darstellung des Meldungslegers hinsichtlich der Zurordnung dieser Messung dem Fahrzeug der Berufungswerberin kein Zweifel.

 

7. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

7.1. Konkret wird zur Strafzumessung ergänzend noch ausgeführt, dass Geschwindigkeitsüberschreitungen eine der häufigsten Ursachen schwerer Verkehrsunfälle sind, weshalb im Hinblick auf das Ausmaß der hier vorliegenden Geschwindigkeitsüberschreitung, insbesondere aus Gründen der Generalprävention die verhängte Strafe notwendig und gerechtfertigt erscheint.

Es ist eine statistisch belegte Tatsache, dass Geschwindigkeitsüberschreitungen die häufigste Ursache für Verkehrsunfälle mit oft schwerwiegenden Folgen sind. Diese gründet beispielsweise darin, dass bei der von der Berufungswerberin begangenen Geschwindigkeitsüberschreitung der Anhalteweg um über 18 m verlängert gewesen wäre. Während dieser bei Einhaltung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h bei einer starken Bremsung (= 6,5 m/sek2, einer Sekunde Reaktionszeit und 0,2 Sekunden Bremsschwellzeit) 30,11 Meter beträgt, liegt dieser unter gleichen Bedingungen bei einer Fahrgeschwindigkeit von 68 km/h, bereits bei 48,21 Meter (Berechnung mittels Analyzer Pro 4,0). Die Stelle, an welcher das Fahrzeug mit 50 km/h zum Stillstand gelangt, wird bei einer Ausgangsgeschwindigkeit von 68 km/h noch mit 55,23 km/h durchfahren. Immerhin darf jedermann darauf vertrauen, dass andere Verkehrsteilnehmer die Vorschriften des Straßenverkehrs einhalten (Vertrauensgrundsatz). Wenn demzufolge Verkehrsteilnehmer ihr Verhalten entsprechend einrichten, ist es nur unschwer nachvollziehbar, dass es bereits bei einer solchen durchaus noch nicht als gravierend zu bezeichnenden Geschwindigkeitsüberschreitung leicht zu nicht mehr beherrschbaren (unfallvermeidenden) Konstellationen kommen kann. Dies sind dann eben jene Verkehrsunfälle, die sich nicht zugetragen hätten, wären die Vorschriften eingehalten worden; die Unfallskausalität gründet bei derartigen Geschwindigkeitsüberschreitungen (auch) in einer derartigen Schutznormverletzung. Wie daher von der Erstbehörde zutreffend ausgeführt wurde, bedarf es einer Bestrafung um derartigen Unachtsamkeiten entgegenzuwirken.

Grundsätzlich wird nicht übersehen, dass der Berufungswerberin der Strafmilderungsgrund der bisherigen Unbescholtenheit zuzuerkennen ist, wobei jedoch die Geldstrafe mit 500 S immer noch als unverhältnismäßig milde bezeichnet werden muss.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Dr. B l e i e r

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