Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106798/25/Fra/Ka

Linz, 02.03.2001

VwSen-106798/25/Fra/Ka Linz, am 2. März 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 6. Kammer (Vorsitzende: Dr. Klempt, Berichter: Dr. Fragner, Beisitzer: Dr. Langeder) über die Berufung des J, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 15.10.1999, VerkR96-14274-1999, betreffend Übertretung des § 1 Abs.3 iVm § 37 Abs.1 und § 37 Abs.3 Z1 FSG, zu Recht erkannt:

Das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren wird gemäß § 51 Abs.7 VStG eingestellt.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 1 Abs.3 iVm § 37 Abs.1 und § 37 Abs.3 Z1 FSG gemäß § 37 Abs.1 und § 37 Abs.3 Z1 leg.cit. eine Geldstrafe von 15.000 S (EFS 504 Stunden) verhängt, weil er am 10.7.1999 um ca. 12.00 Uhr den PKW, auf der B 1 von Timelkam kommend in Richtung Vöcklamarkt bis km 252,2 im Ortschaftsbereich Baumgarting gelenkt hat, obwohl er nicht im Besitze einer gültigen Lenkberechtigung der Gruppe B ist.

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

2. Über die dagegen rechtzeitig erhobene Berufung hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige Kammer (§ 51c 2.Satz VStG) erwogen:

Sind in einem Verfahren, in dem nur dem Beschuldigten das Recht der Berufung - wie hier - zusteht, seit dem Einlangen der Berufung gegen ein Straferkenntnis 15 Monate vergangen, so tritt gemäß § 51 Abs.7 VStG ein Straferkenntnis von Gesetzes wegen außer Kraft; das Verfahren ist einzustellen.

Die gegenständliche Berufung ist am 24.11.1999 bei der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck eingelangt, woraus resultiert, dass die oa Frist am 24.2.2001 abgelaufen ist. Dem Oö. Verwaltungssenat war es trotz Durchführung eines umfangreichen Ermittlungsverfahrens nicht möglich, während der oa Frist eine meritorische Entscheidung zu treffen. Die Gründe werden nachstehend komprimiert angeführt.

Der Bw wurde zu der im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angeführten Zeit und am angeführten Ort als Lenker des in Rede stehenden PKW´s von Gendarmeriebeamten zu einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle angehalten. Im Zuge dieser Kontrolle wies sich der Bw mit dem jugoslawischen Führerschein Nr.CP00458737, aus. Aufgrund von Auffälligkeiten hinsichtlich der behördlichen Eintragungen wurde dem Bw dieser Führerschein zum Zweck einer kriminaltechnischen Untersuchung vorläufig abgenommen. Diese Untersuchung ergab, dass es sich bei dem Führerschein um eine Totalfälschung handelt.

Das oa Beweismittel belastet sohin den Bw. Die Strafbehörde stützt den Schuldspruch auch auf diesen Untersuchungsbericht.

Der Bw bestreitet die Annahme der belangten Behörde, dass es sich bei dem genannten Führerschein um eine Fälschung handelt.

Im Berufungsverfahren hat der Bw eine in albanischer Sprache einschließlich einer beglaubigten Übersetzung in die deutsche Sprache erstellte Bestätigung, datiert mit 14.1.2000, vorgelegt, aus der hervorgeht, dass er unter der Einheitsmatrikel Zl. 2201972940006, am 2.3.1997, bei der zuständigen Kommission des SPB in G, die Führerscheinprüfung - Kategorie "B" abgelegt hat und ihm der Führerschein Nr.6361 am 10.3.1997 ausgestellt wurde.

In seiner Stellungnahme vom 11.12.2000 brachte der Bw durch seine ausgewiesenen Vertreterinnen ua vor, dass er bereits ein Mal, nachdem er am 10.7.1999 einer Führerscheinkontrolle unterzogen worden war, wegen §§ 223 und 224 StGB bestraft wurde. Da es sich bei dem gegenständlichen Führerschein jedoch nicht um eine Fälschung handelte, sei er zur Jahreswende 1999/2000 in seinen Heimatort G, der zu diesem Zeitpunkt bereits unter internationaler Verwaltung durch die UNMIK stand, gefahren. Nachdem er beim Gemeindeamt erklärt hatte, dass in Österreich ein Strafverfahren geführt worden sei, da es sich bei dem Führerschein um eine Fälschung handeln würde, dies vor allem, da der Ausstellungstag ein Sonntag ist, sei ihm im Gemeindeamt von G ein neuer Führerschein mit einem anderen Ausstellungsdatum ausgefolgt worden. Dies mit der Bemerkung, dass die damals noch jugoslawischen bzw serbischen Behörden dies eben falsch gemacht hätten. Zu diesem Zeitpunkt sei der Kosovo, somit auch das Gemeindeamt in G unter internationaler Verwaltung gestanden. Die Bundesrepublik Jugoslawien hatte zum Zeitpunkt der ausgestellten oa Bestätigung keinerlei territorialen Einfluss, weder im verwaltungsrechtlichen noch militärischen Bereich auf das internationale Protektorat Kosovo. Zur Beurteilung bezüglich der am 14.1.2000 in G ausgestellten Bestätigung, wenn diese auch mit dem Rundsiegel der Republik Serbien versehen ist, sei die internationale Verwaltung UNMIK via Außenministerium der Republik Österreich zu befragen. Der Bw stellte auch einen Beweisantrag bezüglich der Echtheit der am 27.1.2000 vorgelegten Bestätigung eine Anfrage beim Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten vorzunehmen.

Weil das oa Vorbringen dem Oö. Verwaltungssenat plausibel und schlüssig erschien, wurde an die United Nations Interim Administration Mission in Kosovo (UNMIK) im Wege des Bundesministers für auswärtige Angelegenheit eine Anfrage gestellt, ob im Hinblick auf das Vorbringen des Bw von der Echtheit der oa Bestätigung auszugehen ist. Trotz Urgenz unter Hinweis auf den Ablauf der Entscheidungsfrist gemäß § 51 Abs.7 VStG, ist bis zum Ablauf dieser Frist eine entsprechende Antwort nicht eingelangt, weshalb mangels Vorliegens eines ausreichenden Beweisergebnisses innerhalb der gesetzlichen Entscheidungsfrist gemäß § 51 Abs.7 VStG keine meritorische Entscheidung getroffen werden konnte.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. K l e m p t

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