Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106813/18/Le/La

Linz, 10.01.2001

VwSen-106813/18/Le/La Linz, am 10. Jänner 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leitgeb über die Berufung des A F, M Nr. 88, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 10.1.2000, Zl. VerkR96-3094-1999-GG, wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 9.1.2001 zu Recht erkannt:

  1. Der Berufung wird, soweit sie sich gegen Spruchabschnitt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses richtet, Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird in diesem Umfang aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren diesbezüglich eingestellt.
  2. Im Übrigen wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

  3. Der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens ermäßigt sich sohin auf 50 S (entspricht  3,63 Euro).

Hinsichtlich des aufgehobenen Spruchabschnittes entfällt ein Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Hinsichtlich des bestätigten Teiles des Straferkenntnisses hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 100 S (entspricht 7,26 Euro) zu entrichten.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idgF, iVm §§ 24, 44a, 45 Abs.1 Z1, 51 Abs.1, 51c und 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52 idgF.

Zu II.: § 64 und 65 VStG.

Zu III.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 10.1.2000 wurde über den nunmehrigen Berufungswerber wegen

  1. Übertretung des § 16 Abs.1 lit.a Straßenverkehrsordnung 1960 (im Folgenden kurz: StVO) eine Geldstrafe in Höhe von 500 S (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 12 Stunden) und
  2. wegen Übertretung des § 9 Abs.1 StVO eine Geldstrafe in Höhe von 500 S (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 12 Stunden) verhängt; gleichzeitig wurde er zum Ersatz der Verfahrenskosten in Höhe von 10 % der verhängten Strafen verpflichtet.

Im Einzelnen wurde ihm vorgeworfen, er habe am 20.9.1999 um 12.50 Uhr als Lenker eines näher bezeichneten Kombis auf der P Bundesstraße B im Ortschaftsbereich P, Gemeinde K, im Bereich Strkm. 30,35 in Fahrtrichtung F

  1. einen PKW verbotenerweise überholt, obwohl andere Straßenbenützer dadurch gefährdet oder behindert werden konnten, weil die zu Beginn des Überholvorganges gegebene Sichtweite kürzer war als die für die Durchführung des Überholvorganges benötigte Straßenstrecke, sodass er sich auf Grund des Gegenverkehrs vor dem überholten Fahrzeug so knapp wieder nach rechts einreihte, dass dessen Lenker zum Abbremsen und Auslenken genötigt wurde und
  2. bei Strkm. 30,35 die dort befindliche Sperrlinie überfahren.

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig vor der Erstbehörde zu Protokoll gegebene Berufung vom 24.1.2000, mit der beantragt wird, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

Zur Begründung brachte der Berufungswerber vor, dass er die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hätte, weil er an der vom Zeugen angeführten Straßenstelle nicht überholt hätte. Es erscheine ihm sehr suspekt, dass der Anzeigeerstatter den Straßenkilometer so genau angeben könne, wo doch an dieser Straßenstelle keine Kilometrierung in der angegebenen Form stehe. Auch sei für ihn nicht ersichtlich, ob er den Überholvorgang bei dem angegebenen Straßenkilometer begonnen oder abgeschlossen gehabt habe.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat die Berufung und den zu Grunde liegenden Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt; eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

3.1. Zur vollständigen Klärung des Sachverhaltes hat der Unabhängige Verwaltungssenat für 9.1.2001 eine öffentliche mündliche Verhandlung anberaumt und an diesem Tag auch durchgeführt. An dieser Verhandlung nahmen der Berufungswerber sowie als Vertreter der Erstbehörde Herr AR G G teil; der Anzeigeerstatter H B wurde als Zeuge befragt. Weiters wurde der Verhandlung Herr Ing. M K als kraftfahrtechnischer Amtssachverständiger beigezogen.

3.2. Daraus steht folgender Sachverhalt als erwiesen fest:

Der Berufungswerber schilderte den Sachverhalt in der Form, dass er den Überholvorgang unmittelbar nach der Rechtskurve aus N herauskommend begonnen hätte. Von dort würde eine Gerade über 600 bis 700 m bis zu der Linkskurve führen, die ihm im angefochtenen Straferkenntnis als Überholbereich angelastet wurde. Er habe auf dieser Geraden ca. 3 bis 4 Fahrzeuge überholt, wobei diese Fahrzeuge mit ca. 60 bis 70 km/h unterwegs gewesen wären. Er habe nicht auf den Tacho geachtet, schätzte seine Geschwindigkeit aber mit 100 bis 105 km/h. Als er etwa 150 bis 200 m vor der Linkskurve gewesen sei, wäre Gegenverkehr aufgetaucht, weshalb er sich nach rechts in die Lücke zwischen dem PKW des Herrn B und dem vor diesem fahrenden Fahrzeug hineindrücken habe müssen. Er hätte den Eindruck gehabt, dass Herr B zuvor beschleunigt hatte, um ihn nicht hineinlassen zu müssen.

Er gab an, dass Herr B sicherlich hätte bremsen müssen, was er aber darauf zurückführe, dass dieser zuvor beschleunigt hätte. Herr B hätte ihn daraufhin mit der Lichthupe angeblinkt und er selbst hätte eine abfällige Handbewegung nach hinten gemacht.

Der Anzeigeerstatter und Meldungsleger gab an, dass er zur fraglichen Zeit seine Tochter aus N abgeholt hätte und Richtung F unterwegs gewesen wäre.

Er sei mit einer Fahrgeschwindigkeit von 80 bis 85 km/h unterwegs gewesen und hätte zum Vordermann einen Abstand vom ca. 10 m eingehalten. Kurz vor der Linkskurve im Ortschaftsbereich P hätte er plötzlich den überholenden Wagen des nunmehrigen Berufungswerbers bemerkt, als dieser den Überholvorgang beendet und sich vor ihm hineingedrückt hätte. Der Berufungswerber hätte den Überholvorgang deshalb abbrechen müssen, weil ein rotes Auto entgegengekommen wäre. Er selbst habe durch dieses Fahrmanöver des Berufungswerbers sein Fahrzeug sehr stark abbremsen müssen; die am Beifahrersitz mitfahrende Tochter sei in die Gurten geschleudert worden und hätte dann geweint. Da er dann geraume Zeit hinter dem Berufungswerber nachfuhr, konnte er sich dessen Kennzeichen und Wagentype merken.

Die Behauptung des Berufungswerbers, er hätte durch Beschleunigen den Abstand zum Vordermann verkürzt, stellte er entschieden in Abrede. Er wies darauf hin, dass er mit dem Kleinwagen seiner Gattin unterwegs gewesen wäre, der lediglich 54 PS hat; außerdem habe er das überholende Fahrzeug erst bemerkt, als sich dieser neben ihm befunden habe.

Der Zeuge zeigte auf einem Foto, das die Sperrlinie bei km 30,35 zeigte, dass sich der Berufungswerber in diesem Bereich wieder nach rechts eingeordnet hatte.

Der kraftfahrtechnische Amtssachverständige errechnete die jeweiligen Überholwege und dazu erforderlichen Überholsichtweiten, jeweils für ohne Behinderung und für ohne Gefährdung des Gegenverkehrs, wobei er von folgenden Parametern ausging:

Bei der ersten Variante wurde eine Fahrgeschwindigkeit der Kolonne (laut Angabe des Berufungswerbers) von 60 km/h angenommen. Unter Zugrundelegung einer Fahrgeschwindigkeit der vom Berufungswerber überholten 4 PKWs von 60 km/h, einer Ausgangsgeschwindigkeit des Berufungswerbers am Beginn des Überholvorganges von ebenfalls 60 km/h und einer (maximalen) Beschleunigung auf 105 km/h, mit der der Überholvorgang bis zur Beendigung fortgesetzt wurde, errechnete sich eine Überholstrecke von 261 m. Die erforderliche Überholsichtweite des Berufungswerbers ohne Gefährdung des Gegenverkehrs hätte 524 m und ohne Behinderung des Gegenverkehrs 637 m betragen müssen.

Ausgehend von der Angabe des Anzeigeerstatters, er habe eine Fahrgeschwin-digkeit von 80 bis 85 km/h eingehalten, berechnete der Sachverständige die zweite Variante:

Bei einer Ausgangsgeschwindigkeit der überholten Fahrzeuge von 80 km/h (= der für den Berufungswerber günstigere Wert) und einer Beschleunigung des Wagens des Berufungswerbers auf 105 km/h ergibt sich eine Überholstrecke von 408 m. Die Überholsicht hätte, unter Zugrundelegung einer maximalen Fahrgeschwindigkeit des Gegenverkehrs von 100 km/h, ohne Gefährdung des Gegenverkehrs 751 m und ohne Behinderung des Gegenverkehrs 865 m betragen müssen.

Der Amtssachverständige errechnete weiters die Mindestsichtweite auf den herannahenden Gegenverkehr zu dem Zeitpunkt, als der Berufungswerber den letzten PKW (= jener des H B) zu überholen begann, wobei er sich zu diesem Zeitpunkt auf dem linken Fahrstreifen mit einer maximalen Fahrgeschwindigkeit von 105 km/h befand und der Überholte eine konstante Fahrgeschwindigkeit von 80 km/h einhielt. Bei einer angenommenen Fahrgeschwindigkeit des eventuell herannahenden Gegenverkehrs von 100 km/h errechnete sich dazu eine erforderliche Mindestsichtweite von 180 m.

3.3. In Würdigung dieser Beweise ist davon auszugehen, dass bei der Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes davon auszugehen ist, dass der Berufungswerber zwischen der Rechtskurve (nach dem Ortsgebiet von N) und der Linkskurve (im Ortschaftsbereich P, vor der L-Ebene), die ca. 600 bis 700 m lang ist, einen Überholvorgang durchführte, bei dem er 4 Fahrzeuge in einem Zug überholte.

Hinsichtlich der Fahrgeschwindigkeit dieser Kolonne war den Angaben des Zeugen B zu folgen, wonach er (und damit auch diese Kolonne) eine Fahrgeschwindigkeit von 80 km/h einhielt. Dies ergibt sich aus der Lebenserfahrung, weil es viel wahrscheinlicher ist, dass auf einer Freilandstraße 80 km/h gefahren wird als 60 km/h.

In Anbetracht einer möglichen geringfügigen Geschwindigkeitsüberschreitung durch den Berufungswerber und damit einer eingehaltenen Fahrgeschwindigkeit von 105 km/h benötigte der Berufungswerber somit eine Überholstrecke von 408 m. Unter Zugrundelegung der Annahme, dass der Gegenverkehr in diesem Straßenabschnitt mit 100 km/h unterwegs sein konnte, wäre für diesen gesamten Überholvorgang eine Überholsicht von 751 m erforderlich gewesen, um den Gegenverkehr nicht zu gefährden bzw von 865 m, um den Gegenverkehr nicht zu behindern.

Diese Überholsichtweiten standen dem Berufungswerber nicht zur Verfügung.

Er hätte, wie die zuletzt angestellte Rechnung des Amtssachverständigen ergab, bereits hinter dem Meldungsleger seinen Überholvorgang abbrechen müssen, da ihm für diesen Überholvorgang nicht mehr die erforderliche Sichtweite zur Verfügung stand.

Aus dem Ermittlungsverfahren, insbesondere der Aussage des Zeugen B, geht hervor, dass der Berufungswerber die Sperrlinie bei Strkm 30,35 im Zuge des Wiedereinordnens nach rechts überfahren hat, er somit den Überholvorgang dort abgeschlossen hat.

4. Hierüber hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Im Verwaltungsstrafverfahren steht den Parteien gemäß § 51 Abs.1 VStG das Recht der Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat.

Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des Oö. Verwaltungssenates.

Dieser hatte, da eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG).

4.2. Zu Spruchabschnitt 2.:

Gemäß § 9 Abs.1 StVO dürfen Sperrlinien nicht überfahren werden.

Nach Messiner, StVO, 9. Auflage, Manz-Verlag Wien, Seite 281, ist die Frage, ob eine Sperrlinie überfahren werden darf, um wieder auf den rechten Fahrstreifen zurückzugelangen, zu bejahen, zumal es darum geht, wieder auf die nach § 7 StVO gebotene Fahrseite zurückzukehren.

Dieser Tatvorwurf im angefochtenen Straferkenntnis war daher aufzuheben, weil das Ermittlungsverfahren ergeben hat, dass der Berufungswerber an der mit StrKm 30,35 bezeichneten Stelle die Sperrlinie zum Zwecke des Wiedereinordnens auf den rechten Fahrstreifen überfahren hat. Dies ist jedoch nicht strafbar.

4.3. Zum Spruchabschnitt 1.:

Gemäß § 16 Abs.1 lit.a StVO darf der Lenker eines Fahrzeuges nicht überholen

a) wenn andere Straßenbenützer, insbesondere entgegenkommende, gefährdet oder behindert werden könnten oder wenn nicht genügend Platz für ein gefahrloses Überholen vorhanden ist,...

Wie aus dem Ermittlungsverfahren hervorgekommen ist, hat der Berufungswerber zur Tatzeit auf der geraden Strecke zwischen der Rechtskurve nach dem Ortsgebiet Neumarkt und der Linkskurve im Ortschaftsbereich P 4 Fahrzeuge überholt. Das letzte dieser Fahrzeuge war jenes des H B. Als der Berufungswerber ein entgegenkommendes Fahrzeug bemerkte, beendete er seinen Überholvorgang abrupt und drängte sich so in die Lücke zwischen dem zuletzt überholten PKW des H B und das vor diesem fahrende Fahrzeug, dass H B stark abbremsen musste.

Dieses Hineindrängen des Berufungswerbers war deshalb erforderlich, da - wie den Berechnungen des technischen Amtssachverständigen entnommen werden kann - der Berufungswerber den PKW des H B auf Grund der vorhandenen Restsichtweite vor der Kurve nicht mehr hätte überholen dürfen. Er hätte vielmehr vor der Kurve hinter diesem PKW sein Fahrzeug wieder nach rechts einordnen müssen.

Der Berufungswerber hat damals nicht beachtet, dass er den Überholvorgang beenden muss, wenn die für ein gefahrloses Überholen erforderliche Gefahrensichtweite nicht mehr ausreicht (und nicht erst dann, wenn - wie er selbst angegeben hat -, er den Gegenverkehr bereits sieht).

Dadurch, dass er mit der Beendigung des Überholvorganges zugewartet hat, bis er den Gegenverkehr sah, war das Hineindrängen vor das Fahrzeug des Herrn B erforderlich geworden, um einen Frontalzusammenstoß mit dem Gegenverkehr zu verhindern. H B musste daher sehr stark bremsen und wurde durch dieses Manöver stark behindert und sogar gefährdet.

Für die Vermutung des Berufungswerbers, Herr B hätte durch Beschleunigen die Lücke zwischen ihm und dem vor ihm fahrenden Fahrzeug verringert, haben sich im Ermittlungsverfahren keine Anhaltspunkte ergeben. Herr B hat als Zeuge ausgesagt, dass er den Berufungswerber erst bemerkt hatte, als dieser neben ihm war; außerdem hatte Herr B seine Tochter im Auto und war dieses Auto für einen Beschleunigungsvorgang in diesem Geschwindigkeitsbereich von 80 bis 90 km/h bei weitem nicht ausreichend motorisiert.

Es ist eher wahrscheinlich, dass der Berufungswerber auf Grund der Stresssituation im Angesicht des ankommenden Gegenverkehrs und der Notwendigkeit des Einordnens nach rechts die Situation nicht mehr klar wahrnehmen konnte.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

4.4. Die Überprüfung der Strafbemessung ergab, dass diese entsprechend den Grundsätzen des § 19 VStG vorgenommen wurde.

Zu II.:

Gemäß § 64 Abs.1 VStG ist in jedem Straferkenntnis und in jeder Entscheidung eines Unabhängigen Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.

Dieser Beitrag ist nach § 64 Abs.2 VStG mit 10% der verhängten Strafe zu bemessen.

Da mit der vorliegenden Berufungsentscheidung der Spruchabschnitt 2. aufgehoben wurde, war auch der diesbezügliche Kostenbeitrag zum Strafverfahren der ersten Instanz diesbezüglich aufzuheben.

Ebenso entfallen dafür gemäß § 65 VStG auch die Kosten des Berufungsverfahrens

Zu III.:

Der gemäß § 64 Abs.1 VStG auszusprechende Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens ist nach § 64 Abs.2 VStG für das Berufungsverfahren mit weiteren 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 20 S, zu bemessen.

Da im bestätigten Teil des angefochtenen Straferkenntnisses eine Strafe im Ausmaß von 500 S verhängt wurde, beträgt der Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens somit 100 S.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (= 181,68 €) zu entrichten.

Dr. L e i t g e b

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