Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-106855/10/Sch/Rd

Linz, 30.06.2000

VwSen-106855/10/Sch/Rd Linz, am 30. Juni 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung der Frau D vom 12. Jänner 2000, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems vom 31. Dezember 1999, VerkR96-9740-1999, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 28. Juni 2000 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 5.000 S (entspricht 363,36 €) herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Berufung mit der Maßgabe abgewiesen, dass das im Spruch des Straferkenntnisses angeführte Kennzeichen wie folgt berichtigt wird: .

II. Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf 500 S (36,34 €). Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: §§ 66 Abs.4 iZm 62 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems hat mit Straferkenntnis vom 31. Dezember 1999, VerkR96-9740-1999 Sö, über Frau D, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 52 lit.a Z10 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 9.000 S ohne Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt, weil sie am 12. Juni 1999 um 15.37 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen auf der Pyhrnautobahn A9 im Gemeindegebiet von Spital am Pyhrn, Straßenkilometer 59,150 in Richtung Kirchdorf/Krems gelenkt und die Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung" missachtet habe, da sie die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 53 km/h überschritten habe.

Überdies wurde die Berufungswerberin zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 900 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat die Berufungswerberin rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

Eingangs ist zur Berichtigung des Spruches des Straferkenntnisses zu bemerken, dass diese unter Anwendung der Bestimmung des § 62 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG erfolgen konnte. Abgesehen davon bildet das Fahrzeugkennzeichen für eine Übertretung der StVO 1960 ohnedies kein Tatbestandselement (VwGH 30.3.1991, 90/02/0185).

Zur Frage der Lenkereigenschaft ist auszuführen, dass die Berufungswerberin diese im gesamten erstbehördlichen Verwaltungsstrafverfahren unbestritten belassen hat. Erst nach Einbringung der Berufung wurde erstmals behauptet, nicht sie, sondern ihr Gatte habe zum Vorfallszeitpunkt das Fahrzeug gelenkt.

Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entspricht es der Erfahrung, dass in zeitlich geringem Abstand zur Tat gemachte Sachverhaltsangaben des Beschuldigten eine höhere Glaubwürdigkeit aufweisen als spätere, sollten auch erstere belastend, letztere hingegen entlastend sein (VwGH 16.11.1988, 88/02/0145 uva).

Die nunmehrige Berufungswerberin wurde im Rechtshilfeweg am 3. Oktober 1999 einvernommen. Dabei gab sie an, sich zum Sachverhalt nur über ihren Rechtsanwalt äußern zu wollen.

Auch in der Berufungsschrift wird mit keinem Wort die Lenkereigenschaft in Abrede gestellt. Sohin wäre für sie mehrmals die Gelegenheit gegeben gewesen, auf den sehr wesentlichen Umstand hinzuweisen, nicht die Lenkerin gewesen zu sein. Ohne der Berufungswerberin unterstellen zu wollen, sie habe wissentlich über die Verfolgungsverjährungsfrist hinaus mit der Bekanntgabe des angeblichen anderen Lenkers zugewartet, so bleibt dennoch die Glaubwürdigkeit dieses Vorbringens äußerst gering, zumal, wie bereits oben ausgeführt, ansonsten zu erwarten gewesen wäre, dass sie bei der ersten sich bietenden Gelegenheit entsprechende Angaben gemacht hätte.

Im Hinblick auf die konkrete Geschwindigkeitsmessung wird auf die schlüssigen und überzeugenden Ausführungen des anlässlich der oa Berufungsverhandlung zeugenschaftlich einvernommenen Meldungslegers verwiesen. Es sind dabei nicht die geringsten Anhaltspunkte hervorgetreten, die Zweifel an dem Messvorgang auch nur ansatzweise begründbar machen könnten.

Sohin ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Berufungswerberin die ihr von der Erstbehörde zur Last gelegte Verwaltungsübertretung dem Grunde nach zu verantworten hat.

Zur Strafzumessung ist zu bemerken:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Überschreitungen der erlaubten Höchstgeschwindigkeit, insbesondere dann, wenn sie, wie im vorliegenden Fall, ein beträchtliches Ausmaß erreichen, stellen häufig nicht nur eine abstrakte, sondern schon eine konkrete Gefahr für die Verkehrssicherheit dar. Gerade in einem Straßentunnel, wo die Tatörtlichkeit liegt, muss von einem Fahrzeuglenker die genaue Einhaltung von Geschwindigkeitsbeschränkungen erwartet werden, zumal es sich hiebei bekanntermaßen um potenziell gefährliche Verkehrsflächen handelt.

Trotz dieser Erwägungen muss aber die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe in der Höhe von 9.000 S als nicht angemessen bezeichnet werden. Angesichts des bei der Berufungswerberin gegebenen wesentlichen Milderungsgrundes der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit hätte der Strafrahmen nicht zu 90 % ausgeschöpft werden dürfen. Im Übrigen wird auf die einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes im Zusammenhang mit der Strafbemessung bei Geschwindigkeitsdelikten verwiesen. Besonders hervorgehoben soll das Erkenntnis vom 24. September 1997, 97/03/0128, werden, wo der Gerichtshof die für eine Geschwindigkeitsüberschreitung um 66 km/h bei einer Beschränkung auf 80 km/h verhängte Geldstrafe von 6.500 S als überhöht angesehen hat.

Angesichts dessen hat die Berufungsbehörde die Geldstrafe auf 5.000 S herabgesetzt. Die aktenkundigen persönlichen Verhältnisse der Berufungswerberin lassen erwarten, dass sie zur Bezahlung dieser Strafe ohne unzumutbare Einschränkung ihrer Lebensführung in der Lage sein wird.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

S c h ö n

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum