Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106906/10/Sch/Rd

Linz, 07.12.2000

VwSen-106906/10/Sch/Rd Linz, am 7. Dezember 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des H vom 1. März 2000, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Stefan Hornung, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Schärding vom 11. Februar 2000, VerkR96-4067-1999/ah, wegen Übertretungen der Verordnung EWG Nr. 3821/85 und der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung 1967, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 6. Dezember 2000 zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, dass die Einleitung des Bescheidspruches wie folgt ergänzt wird:

"... mit dem Kennzeichen, deren zulässiges Gesamtgewicht 3,5t überstiegen hat, auf der A8 ...".

II. Der Berufungswerber hat 20 % der verhängten Geldstrafen, ds 320 S (entspricht 23,26 €), als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Schärding hat mit Straferkenntnis vom 11. Februar 2000, VerkR96-4067-1999/ah, über Herrn H, wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß 1) Art 15 Abs.7 der Verordnung EWG Nr. 3821/85, 2) § 58 Abs.1 Z1 lit.e KDV 1967 iVm § 98 KFG 1967 und 3) Art. 15 Abs.5 der Verordnung EWG Nr. 3821/85 Geldstrafen von 1) 1.000 S, 2) 500 S und 3) 100 S verhängt, weil er am 25. Juni 1999 um ca. 20.35 Uhr das Sattelkraftfahrzeug mit dem Zugfahrzeugkennzeichen und den Anhänger mit dem Kennzeichen auf der A8 Innkreisautobahn in Fahrtrichtung Suben bis auf Höhe Kilometer 72,000 gelenkt habe, wobei er

1) als Lenker dem Kontrollbeamten auf Verlangen das Schaublatt für die laufende Woche sowie das Schaublatt für den letzten Tag der vorangegangenen Woche, an dem er gefahren sei, nicht vorlegen habe können,

2) die für Kraftwagen und Sattelkraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3.500 kg auf Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h innerhalb der letzten zwei Stunden vor dem Zeitpunkt der Kontrolle (25. Juni 1999, 20.35 Uhr) überschritten habe (von ca. 17.45 Uhr bis ca. 18.55 Uhr durchschnittlich 90 km/h gefahren, von ca. 19.00 Uhr bis ca. 20.30 Uhr ebenfalls durchschnittlich 90 km/h gefahren);

3) er als Fahrer auf dem Schaublatt vom 25. Juni 1999 auf der vorgesehenen Rubrik bei Beginn der Benutzung des Blattes seinen Vornamen nicht eingetragen habe.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von insgesamt 160 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

Einleitend ist zur Ergänzung des Spruches des angefochtenen Straferkenntnisses auf die diesbezügliche einschlägige Judikatur des Oö. Verwaltungssenates, etwa auf das Erkenntnis vom 25. September 2000, VwSen-107167/2/Sch/Rd, bzw auf die dort zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (97/03/0018 vom 14. Mai 1997) hinzuweisen. Hiezu war die Berufungsbehörde im konkreten Fall aufgrund einer rechtzeitigen Verfolgungshandlung mit diesem Merkmal (Schreiben zur Wahrung des Rechts auf Parteiengehör vom 21. Oktober 1999 iVm der entsprechenden Anzeige vom 26. Juni 1999) berechtigt.

Zu den rechtlichen Ausführungen in der Berufungsschrift ist zu bemerken, dass sich der Oö. Verwaltungssenat diesen Erwägungen nicht anzuschließen vermag. Zum einen ist das Straferkenntnis hinreichend schlüssig begründet und zum anderen fußt dieses auf einem entsprechenden Ermittlungsverfahren der Behörde.

Wenn der Rechtsmittelwerber vermeint, der Tatort sei nicht im Inland gelegen gewesen, ist er auf die Bestimmung des § 134 Abs.3a KFG 1967 zu verweisen, die eine diesbezügliche eindeutige Regelung enthält. Aber auch hinsichtlich der beiden anderen Delikte kann an dem im Straferkenntnis enthaltenen Tatort nicht gezweifelt werden, da die Übertretungen, wo immer sie auch begonnen wurden, zumindest auch zu der vorgeworfenen Tatzeit und an dem entsprechenden Tatort noch andauerten.

Im Hinblick auf den entscheidungsrelevanten Sachverhalt ist auszuführen, dass es der Berufungswerber beim Bestreiten der ihm zur Last gelegten Übertretungen belassen hat, ohne selbst weiter im Verfahren mitzuwirken bzw ist auch der von ihm namhaft gemachte Zeuge nicht zur Berufungsverhandlung erschienen und hat zudem nicht von der eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht, allenfalls schriftlich Stellung zu nehmen. Somit war die Aufnahme dieses in Frage gekommenen Entlastungsbeweises im Rahmen der Verhandlung nicht möglich.

Zusammenfassend ergibt sich daher, dass der Rechtsmittelwerber die ihm zur Last gelegten Übertretungen zu verantworten hat.

Zur Strafbemessung ist zu bemerken:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Die von der Erstbehörde verhängten Verwaltungsstrafen sind jeweils im untersten Bereich des Strafrahmens (bis zu 30.000 S) angesiedelt und können schon aus diesem Grunde nicht als überhöht angesehen werden.

Der den Übertretungen anhaftende Unrechtsgehalt wurde hinreichend berücksichtigt.

Aber auch unter Bedachtnahme auf die persönlichen Strafzumessungskriterien des § 19 Abs.2 VStG sind keine Gründe zu Tage getreten, die aus diesen Gründen eine Herabsetzung der verhängten Strafen rechtfertigen könnten.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

S c h ö n

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