Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105460/4/Sch/Rd

Linz, 02.06.1998

VwSen-105460/4/Sch/Rd Linz, am 2. Juni 1998 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des D vom 7. April 1998, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 19. März 1998, VerkR96-10761-1997, wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die bezüglich Faktum 1 verhängte Geldstrafe auf 4.000 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf vier Tage sowie die zu Faktum 2 verhängte Geldstrafe auf 2.500 S und die Ersatzfreiheitsstrafe auf zwei Tage herabgesetzt werden. Im übrigen wird die Berufung abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Kostenbeitrag zum Verfahren erster Instanz ermäßigt sich auf insgesamt 650 S. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenbeitrages zum Berufungsverfahren. Rechtsgrundlagen: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG. zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit Straferkenntnis vom 19. März 1998, VerkR96-10761-1997, über Herrn D, wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß 1) § 52 lit.a Z10a StVO 1960 und 2) § 20 Abs.2 StVO 1960 Geldstrafen von 1) 8.000 S und 2) 3.000 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 1) 276 Stunden und 2) 96 Stunden verhängt, weil er am 3. Juli 1997 um 3.35 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen (D) auf der A1 in Richtung Salzburg gelenkt habe und 1) im Gemeindegebiet von Seewalchen a.A. bei Kilometer 233,500 im Bereich einer Baustelle mit Gegenverkehr die durch deutlich sichtbar aufgestellte Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" von 60 km/h um 56,4 km/h überschritten habe (es wurde zu seinen Gunsten eine Toleranz von 3 % berücksichtigt, die "tatsächliche" (gemeint wohl: die abgelesene) Fahrgeschwindigkeit habe 120 km/h betragen), 2) im Gemeindegebiet von Seewalchen a.A. bei Kilometer 237,900 die auf Autobahnen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 34,9 km/h überschritten habe (es wurde zu seinen Gunsten eine Toleranz von 3 % berücksichtigt, die "tatsächliche" Fahrgeschwindigkeit habe 170 km/h betragen).

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von insgesamt 1.100 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.1 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Laut entsprechender Anzeige des LGK für , Verkehrsabteilung Außenstelle Seewalchen, vom 4. Juli 1997 wurden die dem Berufungswerber zur Last gelegten Geschwindigkeitsüberschreitungen durch Nachfahrt in gleichbleibendem Abstand mittels des eingestellten Tachometers im Gendarmeriefahrzeug festgestellt. Die Nachfahrt betrug laut Anzeige etwa 3,5 km. Eine solche Nachfahrtstrecke ist bei weitem ausreichend, um zuverlässige Feststellungen im Hinblick auf die eingehaltene Fahrgeschwindigkeit des vorausfahrenden Fahrzeuges zu machen. Des weiteren befanden sich laut entsprechender Anzeige keine Fahrzeuge zwischen dem Gendarmeriefahrzeug und jenem des Berufungswerbers. Es kann daher von einer Geschwindigkeitsfeststellung ausgegangen werden, die einen hinreichenden Beweis für die Überschreitungen darstellt. Des weiteren geht die Berufungsbehörde mangels Vorliegens auch nur der geringsten Anhaltspunkte für das Gegenteil davon aus, daß die Wahrnehmungen des Meldungslegers, eines entsprechend geschulten Beamten der Autobahngendarmerie, den Tatsachen entsprechen. Im übrigen hat die Erstbehörde diesbezüglich ein noch hinreichendes Ermittlungsverfahren abgeführt, auf das die Berufungsbehörde verweisen kann, und dessen Ergebnis dem Berufungswerber bekannt ist, wozu er aber keine Stellungnahme abgegeben hat. Der Berufung konnte daher dem Grunde nach kein Erfolg beschieden sein. Anders verhält es sich bei der Frage der Strafbemessung. Hinsichtlich der Geschwindigkeitsüberschreitung im Baustellenbereich (Faktum 1 des Straferkenntnisses) im Ausmaß von 56,4 km/h (erlaubt 60 km/h) wurde eine Geldstrafe in der Höhe von 8.000 S, ds 80 % des Strafrahmens gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960, verhängt. Der Verwaltungsgerichtshof hat bei einem gleichgelagerten Sachverhalt erkannt, daß für eine Geschwindigkeitsüberschreitung um 66 km/h (erlaubt 80 km/h) eine Geldstrafe in der Höhe von 6.500 S überhöht ist (VwGH 24.9.1997, 97/03/0128). Er hat ausgeführt, daß kein Anhaltspunkt gegeben gewesen ist, daß andere Verkehrsteilnehmer durch das Verhalten des Berufungswerbers hätten gefährdet werden können. Des weiteren fiel ins Gewicht, daß für den Beschuldigten, der nicht vorbestraft war, dies seine erste Verfehlung darstellte. Unter Bedachtnahme auf dieses Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes konnte bei vorliegendem gleichgelagertem Sachverhalt die zu Faktum 1 verhängte Geldstrafe einer Überprüfung nicht standhalten. Sinngemäß das gleiche gilt in eingeschränktem Umfang auch bezüglich Faktum 2. Dazu ist überdies noch ergänzend zu bemerken, daß die Bezirkshauptmannschaften und Bundespolizeidirektionen in ihren gleichlautenden Verordnungen über die Höhen der jeweils zu verhängenden Geldstrafen im Anonymverfügungswege für Geschwindigkeitsüberschreitungen bis 30 km/h einen Strafbetrag von 1.000 S festgelegt haben. Angesichts dessen kann nicht unberücksichtigt bleiben, daß für höhere Geschwindigkeitsüberschreitungen, hier um nicht einmal 5 km/h, eine gewisse Relation zur Höhe der Anonymverfügung bestehen bleiben muß.

Den persönlichen Verhältnissen des Berufungswerbers, wie sie von der Erstbehörde angenommen wurden, wurde nicht entgegengetreten, sodaß sie auch der Berufungsentscheidung zugrundegelegt werden können. Das geschätzte Einkommen von DM 3.500 wird ihm die Bezahlung der Geldstrafen ohne unzumutbare Einschränkung seiner Lebensführung ermöglichen. Zu II.: Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

S c h ö n

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