Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-105535/2/BI/FB

Linz, 11.02.1999

VwSen-105535/2/BI/FB Linz, am 11. Februar 1999 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn P S, L, W, vom 10. Mai 1998 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 20. April 1998, VerkR96-13336-1997, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz den Betrag von 300 S, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

Rechtsgrundlage: zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG, §§ 20 Abs.2 iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960. zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.: 1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit dem oben angeführten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 20 Abs.2 iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 1.500 S (60 Stunden EFS) verhängt, weil er am 1. September 1997 um 13.30 Uhr den PKW auf der A in Richtung S gelenkt und im Gemeindegebiet von I bei km 256,311 die auf Autobahnen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 33,9 km/h (aufgerundet 34 km/h) überschritten habe. Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 150 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung eingebracht, die von der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z3 VStG). 3. Der Rechtsmittelwerber beantragt, das Straferkenntnis zur Gänze zu beheben, und begründet dies damit, er glaube nicht, daß der Gendarmeriebeamte absichtlich etwas falsches behauptet habe, aber er sei felsenfest überzeugt, daß ein anderes Auto gemessen worden sei. Im übrigen philosophiert er über den Zusammenhang von Geschwindigkeitsbeschränkungen und Unfallhäufungen auf Autobahnen und macht außerdem geltend, selbst wenn er 164 km/h gefahren sei, sei dies nach deutschen Erfahrungswerten mit keiner Schädigung verbunden, weil die Strecke ja auch 200 bis 250 km/h vertragen hätte. Im übrigen sei er Student, habe kein eigenes Einkommen, sondern sei auf die Unterstützung der Eltern angewiesen, sei allerdings für ein Kind sorgepflichtig und wolle daher eine starke Reduktion der Strafe. Er werde in Zukunft alle Bestimmungen, auch die sinnlosesten, einhalten, obwohl er generelle Geschwindigkeitsbeschränkungen auf Autobahnen nicht einsehe, selbst wenn es dafür die Todesstrafe geben sollte. 4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich: Aus der Anzeige geht hervor, daß dem Rechtsmittelwerber zur Last gelegt wird, am 1. September 1997 um 13.30 Uhr mit seinem PKW, Marke BMW, Kz. , auf der A im Gemeindegebiet von I bei km 256,311 aus Richtung W kommend, eine gemessene Geschwindigkeit von 169 km/h eingehalten zu haben. Diese Geschwindigkeit wurde vom Meldungsleger GI W Z mit dem zuletzt vor dem Vorfall am 11. September 1995 mit Nacheichfrist bis 31. Dezember 1998 geeichten Lasermeßgerät LTI 20.20 TS/KM-E, Nr. 4342, auf eine Entfernung von 189 m gemessen, wobei nach Abzug der vorgesehenen Toleranzabzüge von 3 % eine tatsächliche Geschwindigkeit von 164 km/h der Anzeige zugrunde gelegt wurde.

Der Rechtsmittelwerber hat im Einspruch gegen die Strafverfügung vom 19. September 1997 ausgeführt, er sei damals auf dem rechten Fahrstreifen der A in Richtung S gefahren, wobei sich neben ihm ein PKW in Überholposition befunden und ein weiterer PKW hinter ihm gewartet habe, bis das Überholmanöver des anderen PKW abgeschlossen worden wäre. Bei Ansichtigwerden der Gendarmerie hätten jedoch beide Lenker gebremst. Er bezweifelte weiters die Richtigkeit der Geschwindigkeitsmessung, außerdem, ob das Meßgerät in Ordnung gewesen sei, und macht geltend, auf die sehr sehr große Entfernung hätte es auch möglich sein können, daß nicht sein PKW sondern sich der neben diesem befindliche und sich schneller bewegende PKW gemessen worden sei. Zu dieser Verantwortung wurde seitens der Erstinstanz GI W Z am 18. November 1997 zeugenschaftlich einvernommen und gab dieser an, sein Dienstwagen sei damals auf dem Parkplatz bei km 256,500 gestanden und er habe aus dem Auto heraus die Geschwindigkeitsmessungen mit dem geeichten Lasermeßgerät durchgeführt. Das Gerät sei beim geöffneten Seitenfenster aufgestützt worden. Aufgrund des sonnigen Wetters hätten sehr gute Sichtverhältnisse geherrscht. Er habe vor Beginn der Geschwindigkeitsmessung und in der Folge jede halbe Stunde die vorgeschriebenen Probemessungen durchgeführt und das Gerät sei voll funktionstüchtig gewesen. Er habe auch die Bedienungsvorschriften genau eingehalten. Die Meßstrecke sei dort annähernd gerade verlaufen. Das Beschuldigtenfahrzeug sei auf eine Entfernung von 189 m bei km 256,311 gemessen worden und die Darstellung des Rechtsmittelwerbers, hinter ihm und seitlich seien weitere Fahrzeuge gewesen, die im Überholen begriffen gewesen seien, sei insofern nicht richtig, als sich das Beschuldigtenfahrzeug zum Zeitpunkt der Geschwindigkeitsmessung vielmehr allein im Meßbereich befunden habe. Die Geschwindigkeit von 169 km/h sei auf dem Display angezeigt worden und er habe die Verkehrsfehlergrenzen, wie vorgeschrieben, abgezogen. Bei der Anhaltung habe der Beschuldigte ihm lediglich geantwortet: "Wer sagt mir, daß ich derjenige war, der gemessen wurde?". Der Zeuge hat auch den Eichschein für den in Rede stehenden Geschwindigkeitsmesser vorgelegt, aus dem sich die Richtigkeit der in der Aussage genannten Daten ergibt. In seiner Stellungnahme vom 10. Dezember 1997 hat der Rechtsmittelwerber die Aussagen des Zeugen pauschal bestritten, worauf das nunmehr angefochtene Straferkenntnis erging.

Der unabhängige Verwaltungssenat gelangt im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu der Überzeugung, daß die Aussagen des die Messung durchgeführt habenden Gendarmeriebeamten, der nicht nur als Zeuge unter der Wahrheitspflicht des § 289 StGB stand, sondern als Beamter des Landesgendarmeriekommandos für Oberösterreich, Autobahngendarmerie Seewalchen, mit der ordnungsgemäßen Durchführung von Lasergeschwindigkeitsmessungen vertraut und außerdem geschult und geübt ist, schlüssig und glaubwürdig sind, zumal die Vermutung des Rechtsmittelwerbers, der nie behauptet hat, mit dem Zeugen vor dem Vorfall bekannt gewesen zu sein, der Beamte könnte ihn aus "verletztem Stolz" einer Verwaltungsübertretung bezichtigen, zu weit hergeholt erscheint. Im übrigen ist auch keinerlei Anhaltspunkt für die vom Rechtsmittelwerber in Zweifel gezogene Funktionstüchtigkeit des verwendeten Geräts zu finden. Lasermeßgeräte der Bauart LTI 20.20 TS/KM-E sind grundsätzlich ein taugliches Mittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Geschwindigkeit (vgl VwGH v 8. September 1998, 98/03/0144), zumal diese Geräte auch über eine Zoom-Einrichtung verfügen, die eine Messung auf 189 m - das Gerät ist bis auf eine Entfernung von 500 m zugelassen - einwandfrei ermöglicht. Wenn der Zeuge ausgeführt hat, das Fahrzeug habe sich allein im Meßbereich befunden, so widerspricht dies auch nicht der Beschuldigtenverantwortung, weil der Rechtsmittelwerber im Einspruch dezidiert ausgeführt hat, sowohl das neben als auch das hinter seinem PKW befindliche Fahrzeug sei bei Ansichtigwerden der Gendarmerie abgebremst worden, was außerdem im Widerspruch zu seiner Behauptung steht, das Fahrzeug neben ihm habe sich wesentlich schneller bewegt als sein PKW. Der Rechtsmittelwerber hat somit weder darzulegen vermocht, aus welchen Gründen er der Meinung ist, daß die Messung nicht richtig erfolgt sein könnte noch war er in der Lage, Fehler des Meßgerätes konkret zu behaupten. Er hat aber auch in seiner Verantwortung den Vorfall so geschildert, daß seine Behauptung nicht sein, sondern ein anderer PKW sei "angemessen" (?) worden, nicht nachzuvollziehen ist. Seine Verantwortung erweist sich sohin als nicht geeignet, die schlüssige und unbedenkliche Aussage des Zeugen GI Z zu widerlegen. In rechtlicher Hinsicht ist auszuführen: Gemäß § 20 Abs.2 StVO 1960 darf der Lenker eines Fahrzeuges, sofern die Behörde nicht gemäß § 43 eine geringere Höchstgeschwindigkeit erläßt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, ... auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h fahren.

Der unabhängige Verwaltungssenat nimmt auf der Grundlage des Beweisverfahrens als erwiesen an, daß die gegenständliche Lasermessung technisch richtig und einwandfrei erfolgt ist und daß der unter Abzug der vorgeschriebenen Toleranzen dem Tatvorwurf zugrundegelegte Meßwert von 164 km/h ordnungsgemäß zustande gekommen ist. Die Argumente des Rechtsmittelwerbers über den Sinn einer solchen Beschränkung gehen insofern ins Leere, als es sich bei der Bestimmung des § 20 Abs.2 StVO 1960 um ein Ungehorsamsdelikt iSd § 5 Abs.1 VStG handelt, und es ihm damit nicht gelungen ist, glaubhaft zu machen, daß ihn an der Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit kein Verschulden trifft. Im Gegenteil ist davon auszugehen, daß es dem Lenker eines PKW zum einen durch den Vergleich mit der Geschwindigkeit der anderen die Autobahn benützenden Fahrzeugen - der 1. September 1997 war ein Montag, daher trotz Schulferien normaler Arbeitstag, sodaß ohne Zweifel auf der A um 13.30 Uhr reger Verkehr geherrscht hat - und zum anderen durch einen Blick auf den Tachometer jedenfalls auffallen muß, daß er eine Geschwindigkeit von 164 km/h einhält. Aus diesem Grund ist im gegenständlichen Fall zumindest grob fahrlässiges Verhalten, wenn nicht schon dolus eventualis, anzunehmen.

Da im in Rede stehenden Abschnitt der A die auf Autobahnen grundsätzlich erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h gilt, ist davon auszugehen, daß der Rechtsmittelwerber den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat.

Zur Strafbemessung ist zu sagen, daß die verhängte Strafe unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 19 VStG vor allem dem nicht unerheblichen Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung entspricht, wobei die vom Rechtsmittelwerber dargelegten finanziellen Verhältnisse eher in den Hintergrund zu treten hatten. Selbst wenn jemand kein Einkommen hat, berechtigt ihn dies keineswegs, sich über die Geschwindigkeitsbestimmungen hinwegzusetzen. Dem unabhängigen Verwaltungssenat ist außerdem aufgrund eines Voraktes bekannt, daß der Rechtsmittelwerber eine einschlägige Vormerkung (Geschwindigkeitsüberschreitung auf der A, A, begangen am 5. Dezember 1994) aufweist, die noch nicht getilgt ist, sodaß nicht nur der von der Erstinstanz angeführte Strafmilderungsgrund der bisherigen verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht vorhanden ist, sondern sogar ein wesentlicher Erschwerungsgrund hinzutritt. Die Erstinstanz hat zu Recht auch das Ausmaß der Geschwindigkeitsüberschreitung als erschwerend gewertet. Auf dieser Grundlage ist eine Herabsetzung der verhängten Geldstrafe, die im übrigen ohnehin eher niedrig bemessen ist, keineswegs gerechtfertigt. Es steht dem Rechtsmittelwerber frei, bei der Erstinstanz um die Möglichkeit, die Geldstrafe in Raten zu bezahlen, anzusuchen.

Die Ersatzfreiheitsstrafe wurde nach dem vorgegebenen Strafrahmen - § 99 Abs.3 StVO sieht Geldstrafen bis zu 10.000 S bzw Ersatzfreiheitsstrafen bis zu zwei Wochen vor - im Verhältnis zur Geldstrafe äußerst niedrig angesetzt, zumal dabei finanzielle Verhältnisse außer Betracht zu bleiben haben.

Den weiteren Ausführungen der Erstinstanz zur Strafbemessung ist nichts entgegenzuhalten. Zu betonen ist aber, daß die offensichtlich ernst gemeinte Auffassung des Rechtsmittelwerbers bei einem Inhaber einer Lenkerberechtigung geradezu befremdet. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.: Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Mag. Bissenberger Beschlagwortung: Beweiswürdigung ergab Glaubwürdigkeit des Meldungslegers -> Bestätigung

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